.Geschäftsordnung
.Abschnitt 1
...§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
...§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3
...§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Abschnitt 4
...§ 18
§ 19
§ 20
Abschnitt 5
...§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Abschnitt 6
...§ 29
§ 30
Abschnitt 7
...§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Abschnitt 8
...Abschnitt 9
...Beschluss der Synode über die
Geschäftsordnung
der Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Vom 19. Januar 1990
(GVOBl. S. 80)
Änderungen
Lfd. Nr.: |
Änderndes Recht |
Datum |
Fundstelle |
Geänderte Paragrafen |
Art der Änderung |
Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 6. August 1993 (GVOBL. S. 209) |
|||||
1 |
Artikel 1 des Beschlusses über die Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche |
4. Februar 1995 |
GVOBl. S. 71 |
§ 34 Abs. 4 |
angefügt; Abs. 4 wird Abs. 5 |
2 |
Artikel 1 des Beschlusses über die Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche |
3. Februar 1996 |
GVOBl. S 35 |
§ 7 Abs. 2 |
neu gefasst |
§ 15 Abs. 2 Satz 2 |
neu gefasst |
||||
§ 24 Abs. 4 Nr. 4 |
Worte eingefügt |
||||
§ 31 Abs. 1 Satz 2 |
angefügt |
||||
§ 34 Abs. 2 Satz 3 |
angefügt |
||||
§ 36 Abs. 2 |
neu gefasst |
||||
Abs. 3 Satz 2 |
neu gefasst |
||||
3 |
Artikel 1 des Beschlusses über die Änderung der Geschäftsordnung der Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche |
27. September 2002 |
§ 31 Abs. 1 Satz 2 |
neu gefasst |
|
Abs. 2 Satz 2 |
neu gefasst |
||||
nicht amtliches Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 – Einberufung und Teilnahme | |
Synodale |
|
Einberufung |
|
Mitteilung von Tagesordnung und Vorlagen |
|
Teilnahme |
|
Stimmrecht |
|
Abschnitt 2 – Ämter | |
Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten |
|
Präsidium |
|
Beisitzerinnen oder Beisitzer und Schriftführerinnen oder Schriftführer |
|
Abschnitt 3 – Sitzungen | |
Eröffnung und Schließung |
|
Öffentlichkeit |
|
Bild- und Tonträger |
|
Niederschrift |
|
Gäste |
|
Ordnungsbefugnisse |
|
Redeordnung |
|
Abschluss der Beratung |
|
Besondere Arbeitsformen |
|
Abschnitt 4 – Abstimmungen und Wahlen | |
Beschlussfähigkeit |
|
Abstimmungen |
|
Wahlen |
|
Abschnitt 5 – Beratung von Vorlagen | |
Vorlagen |
|
Allgemeine Vorlagen |
|
Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen |
|
Beratung von Kirchengesetzen |
|
Beratung des Haushalts |
|
Anträge außerhalb der Tagung |
|
Mitwirkung des Theologischen Beirats |
|
Überweisung an Ausschüsse |
|
Abschnitt 6 – Fragestunde und Eingaben | |
Fragestunde |
|
Eingaben |
|
Abschnitt 7 – Ausschüsse | |
Anzahl |
|
Zusammensetzung |
|
Einberufung |
|
Sitzungen |
|
Eigene Geschäftsordnung |
|
Abschnitt 8 – Geschäftsstelle | |
Abschnitt 9 – Anwendung der Geschäftsordnung | |
Abschnitt 1
Einberufung und Teilnahme
...§ 1
Synodale
(
1
)
Synodale im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die anwesenden Mitglieder der Synode und die einberufenen Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(
2
)
1 Die Synodalen treten ihr Amt mit dem Gelöbnis an. 2 Nachrückende Synodale, die das Gelöbnis als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schon abgelegt haben, treten ihr Amt mit Unterrichtung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode an. 3 Das Gelöbnis wird für die Dauer der Wahlperiode vor der Synode, und zwar bei der Konstituierung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung, danach gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, abgelegt.
.§ 2
Einberufung
(
1
)
1 Die Synode tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2 Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung oder das Bischofskollegium es beantragen (Artikel 74 Abs. 1 der Verfassung).
(
2
)
1 Die Synode wird erstmals von der Kirchenleitung einberufen und von deren Vorsitzender oder deren Vorsitzendem bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten geleitet (Artikel 74 Abs. 2 der Verfassung). 2 Zu den weiteren Tagungen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. 3 Das Präsidium bestimmt Ort und Zeit nach Beratung mit der Kirchenleitung.
.§ 3
Mitteilung von Tagesordnung und Vorlagen
(
1
)
1 Die Einladung ergeht schriftlich. 2 Sie soll den Mitgliedern der Synode spätestens einen Monat vor Beginn der Tagung zugehen und eine vorläufige Tagesordnung enthalten. 3 Selbstständige Vorlagen (§ 21 Abs. 2), die spätestens zwei Monate vor dem Tagungsbeginn bei der Geschäftsstelle der Synode eingegangen sind, müssen in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden.
(
2
)
Vorlagen von Kirchengesetzen und des Haushalts müssen, andere Vorlagen sollen den Mitgliedern der Synode zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn zugeleitet werden.
(
3
)
1 Die Synode stellt die endgültige Tagesordnung fest. 2 Erweiterungen der vorläufigen Tagesordnung sind nur zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Synodalen zustimmen.
.§ 4
Teilnahme
(
1
)
1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Tagungen teilzunehmen. 2 Ihre Verhinderung müssen sie der Geschäftsstelle der Synode so rechtzeitig mitteilen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter geladen werden kann.
(
2
)
Ist ein Mitglied während der Tagung einer Synode zeitweise verhindert, so kann mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dessen Amt wahrnehmen.
(
3
)
Im Übrigen melden sich Synodale, die die Tagung vor ihrem Ablauf verlassen oder an einzelnen Sitzungstagen fernbleiben müssen, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
.§ 5
Stimmrecht
1 Jede oder jeder Synodale hat Sitz und Stimme, solange nicht die Synode aufgrund eines Berichtes des Geschäftsordnungsausschusses entscheidet, dass die oder der Synodale nicht teilnahmeberechtigt ist. 2 Die Synode entscheidet endgültig.
.Abschnitt 2
Ämter
...§ 6
Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
(
1
)
Die Synode wählt auf der ersten Tagung vor Beginn der Beratungen aus ihrer Mitte unter Leitung der oder des Vorsitzenden der Kirchenleitung in geheimer Wahl die Präsidentin oder den Präsidenten, die oder der weder Pastorin oder Pastor noch hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf (Artikel 73, 74 Abs. 2 der Verfassung).
(
2
)
Gewählt ist, wer
- bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen zwei Drittel,
- bei einem Wahlvorschlag mit mehreren Namen mehr als die Hälfte der Stimmen der Synodalen erhält.
(
3
)
Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer
- bei einem Wahlvorschlag mit einem Namen mehr als die Hälfte der Stimmen,
- im anderen Fall von den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhielten und die nunmehr allein zur Wahl gestellt werden, die meisten Stimmen erhält.
(
4
)
Unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten werden in geheimer Wahl eine erste Vizepräsidentin oder ein erster Vizepräsident und eine zweite Vizepräsidentin oder ein zweiter Vizepräsident gewählt.
(
5
)
Im Übrigen gilt § 20 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(
6
)
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
.§ 7
Präsidium
(
1
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium. 2 Das Präsidium tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten zusammen.
(
2
)
1 Das Präsidium leitet die Verhandlungen und Geschäfte der Synode und vertritt die Synode in ihren Angelegenheiten in der Öffentlichkeit. 2 Das Präsidium wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten. 3 Das Präsidium kann eine Vertretung durch eine oder einen der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beschließen. 4 Soweit Beschlüsse nicht gefasst sind, übernimmt im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident die Vertretung. 5 Diese oder dieser wird von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten vertreten.
(
3
)
Das Präsidium beschließt über den Arbeitsplan der Synode, die vorläufige Tagesordnung und besondere Arbeitsformen der Synode, die Beteiligung der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an der Leitung der Tagung der Synode, über Sonderveranstaltungen und die Einladung von Gästen.
.§ 8
Beisitzerinnen oder Beisitzer und Schriftführerinnen oder Schriftführer
(
1
)
Zur Unterstützung des Präsidiums bei der Leitung der Verhandlungen wählt die Synode für jede Tagung zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(
2
)
Zur Vorbereitung der Tagungsniederschrift beruft die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der Synode Schriftführerinnen oder Schriftführer, die nicht Synodale sind.
.Abschnitt 3
Sitzungen
...§ 9
Eröffnung und Schließung
(
1
)
1 Zur Tagung der Synode gehört ein öffentlicher Gottesdienst. 2 Die Sitzungstage werden mit einer Andacht begonnen und beendet.
(
2
)
Vor Schluss der Tagung teilt die Präsidentin oder der Präsident Ort und Zeit der nächsten Tagung mit.
.§ 10
Öffentlichkeit
(
1
)
1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden (Artikel 120 Abs. 2 der Verfassung). 3 Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. 4 Der Beschluss wird unverzüglich in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben.
(
2
)
1 Mitglieder der Kirchenleitung und ihre Beauftragten nehmen auch an nicht öffentlichen Sitzungen teil. 2 Gästen kann die Anwesenheit durch Beschluss der Synode gestattet werden.
.§ 11
Bild- und Tonträger
(
1
)
1 Aufnahmen durch Film und Fernsehen bedürfen der Einwilligung des Präsidiums. 2 Dieses sorgt dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Synode nicht beeinträchtigt wird.
(
2
)
Im Übrigen dürfen die öffentlichen Verhandlungen der Synode auf Tonträger aufgenommen werden.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn einzelne Synodale widersprechen, für ihren Wortbeitrag.
(
4
)
1 Die Verhandlungen der Synode werden in vollem Umfang durch die Geschäftsstelle auf Tonträger aufgenommen, Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung nur auf besonderen Antrag des Präsidiums. 2 Die Aufnahmen über nicht öffentliche Sitzungen und die Beiträge nach Absatz 3 stehen nur dem Präsidium und den Schriftführerinnen und Schriftführern der Geschäftsstelle für die Vorbereitung der Tagungsniederschrift zur Verfügung. 3 Das Abhören durch andere Personen bedarf der Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten und der betreffenden Rednerin oder des betreffenden Redners.
.§ 12
Niederschrift
(
1
)
1 Über jede Tagung der Synode wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Sie muss die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten. 3 Es kann eine gekürzte Wortniederschrift erstellt werden.
(
2
)
1 Wird eine gekürzte Wortniederschrift geführt, erhält jede Rednerin und jeder Redner die von den Schriftführerinnen oder Schriftführern erstellte Fassung ihres oder seines Beitrags zur Überprüfung. 2 Berichtigungen dürfen den Sinn der Ausführungen nicht verändern. 3 Wird der Beitrag nicht innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Frist zurückgegeben, gilt der Wortlaut als gebilligt.
(
3
)
Wird keine gekürzte Wortniederschrift geführt, beschließt das Präsidium, welcher Inhalt der Beratungen über Absatz 1 Satz 2 hinaus in die Niederschrift aufgenommen wird.
(
4
)
1 Die Tagungsniederschrift wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten unterzeichnet. 2 Sie wird an die Synodalen und an die Mitglieder der Synode, die nicht teilgenommen haben, versandt. 3 Anträge auf Änderung der Niederschrift müssen schriftlich bis zum Beginn der Tagung eingereicht werden, vor der die Niederschrift versandt wurde. 4 Über sie entscheidet die Synode.
.§ 13
Gäste
1 Ständige Gäste sind die Vertreterinnen und Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, der Evangelischen Militärseelsorge, die Dompröbstin oder der Domprobst der Domkirchgemeinde Ratzeburg sowie je zwei von den zuständigen Gremien benannte Vikarinnen oder Vikare und Theologiestudentinnen oder -studenten. 2 Ihnen kann das Wort erteilt werden, anderen Gästen nur mit Zustimmung der Synode.
.§ 14
Ordnungsbefugnisse
(
1
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident übt während der Tagung das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen. 2 Kundgebungen und Aufstellungen durch Wort, Schrift oder Bild sowie das Auslegen und Verteilen von Schriften in der Tagungsstätte sind nur mit Einwilligung des Präsidiums zulässig.
(
2
)
Wenn Zuhörerinnen oder Zuhörer die Ordnung der Sitzung verletzen und ein Ordnungsruf ohne Erfolg bleibt, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen, einzelne Störerinnen oder Störer entfernen lassen oder den Zuschauerraum räumen lassen.
(
3
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann Synodale oder Gäste, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. 2 Wird eine Rednerin oder ein Redner zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen, kann ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen. 3 Die gerügte Rednerin oder der gerügte Redner kann dagegen schriftlich bis zum Ende des Sitzungstages die Entscheidung der Synode beantragen. 4 Die Synode entscheidet am nächsten Sitzungstag ohne Beratung darüber, ob die Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten gerechtfertigt waren.
(
4
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. 2 Wird eine Rednerin oder ein Redner zum zweiten Mal zur Sache gerufen, kann ihr oder ihm die Synode das Wort entziehen.
(
5
)
Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, darf es ihr oder ihm zum selben Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
.§ 15
Redeordnung
(
1
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 2 Die Synode kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken. 3 Wenn die Präsidentin oder der Präsident sich als Rednerin oder Redner an der Beratung beteiligen will, gibt sie oder er den Vorsitz ab.
(
2
)
1 Antragstellerinnen oder Antragsteller selbstständiger Vorlagen (§ 21 Abs. 2) sowie Berichterstatterinnen oder Berichterstatter erhalten das Wort zu Beginn der Beratung, auf ihren Wunsch auch zum Schluss der Beratung. 2 Die Bischöfinnen oder die Bischöfe, die Präsidentin oder der Präsident des Nordelbischen Kirchenamtes und die Beauftragten der Kirchenleitung erhalten das Wort auch außerhalb der Rednerliste bis zum Beginn der Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung).
(
3
)
Der Leiterin oder dem Leiter des Frauenreferates oder ihrer oder seiner Vertretung kann das Wort zu Themen ihres oder seines Aufgabenbereiches erteilt werden.
(
4
)
1 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. 2 Eine Rednerin oder ein Redner oder eine Abstimmung soll durch sie nicht unterbrochen werden.
(
5
)
1 Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung des betreffenden Gegenstandes erteilt. 2 Mit der Erklärung dürfen nur persönliche Angriffe zurückgewiesen oder eigene Ausführungen berichtigt werden. 3 Sie ist vorher der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen und dann von der oder dem Erklärenden zu verlesen.
.§ 16
Abschluss der Beratung
(
1
)
1 Vor der Erledigung der Wortmeldungen kann Schluss der Rednerliste oder Schluss der Beratungen beantragt werden. 2 Eine Rednerin oder ein Redner darf durch den Antrag nicht unterbrochen werden. 3 Einen Antrag kann nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat.
(
2
)
1 Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Synodalen. 2 Wird er unterstützt, werden die noch auf der Rednerliste stehenden Namen verlesen und die zum Beratungsgegenstand bereits eingebrachten Anträge bekannt gegeben. 3 Eine Beratung findet nicht statt.
(
3
)
Wird sowohl Schluss der Rednerliste als auch Schluss der Beratung beantragt, ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Beratung abzustimmen.
.§ 17
Besondere Arbeitsformen
(
1
)
Das Präsidium kann für bestimmte Themen – ausgenommen Gesetze und Haushaltsplan – vorsehen, dass für einen Teil der Tagung besondere Arbeitsformen, z. B. Gruppenarbeit, gewählt werden; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
2
)
1 Die Synode kann bei der Feststellung der Tagesordnung (§ 3 Abs. 3) die vom Präsidium vorgesehenen besonderen Arbeitsformen ablehnen. 2 Dann findet die Tagung nach den übrigen Regeln der Geschäftsordnung statt.
(
3
)
1 Besondere Arbeitsformen sind Teile der Synodentagung, die der Vorbereitung der Verhandlung der Synode dienen. 2 Die Synode kann beschließen, dass vorher eine allgemeine Aussprache stattfindet.
(
4
)
.- 1 Das Präsidium legt die Zusammensetzung der Gruppen fest, wobei Wünsche der Synodalen möglichst zu berücksichtigen sind. 2 Vor Beginn der Gruppenarbeit können Synodale mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in eine andere Gruppe wechseln.
- 1 Das Präsidium bestimmt die Synodalen, die die Gruppen einberufen. 2 Unter ihrer Leitung wählt die jeweilige Gruppe aus dem Kreis der mitwirkenden Synodalen ihre Gruppenleiterin oder ihren Gruppenleiter und eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der in der Synode für die Gruppe berichtet.
- 1 Über die Hinzuziehung von Gästen entscheidet das Präsidium. 2 Gäste haben in der Gruppe Rederecht wie Synodale, jedoch kein Stimmrecht. 3 Im Übrigen sind die Gruppensitzungen nicht öffentlich.
- 1 Die Gruppen können zum Thema Anträge an die Synode beschließen. 2 Geheime Abstimmungen finden nicht statt. 3 Ein Protokoll wird nicht geführt; Tonbandaufnahmen sind nicht zulässig.
Abschnitt 4
Abstimmungen und Wahlen
...§ 18
Beschlussfähigkeit
(
1
)
1 Die Synode ist beschlussfähig, wenn mehr als 70 Synodale anwesend sind. 2 Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass bei einzelnen Entscheidungen zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit einer höheren Anzahl von Synodalen erforderlich ist (Artikel 121 Abs. 1 und 3 der Verfassung).
(
2
)
1 Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Tagung durch Namensaufruf festgestellt. 2 Die Feststellung der Beschlussfähigkeit braucht im Laufe der Tagung nur wiederholt zu werden, wenn die Beschlussfähigkeit angezweifelt wird (Artikel 121 Abs. 2 der Verfassung). 3 Wird sie angezweifelt und die Beschlussunfähigkeit festgestellt, bleiben davor liegende Abstimmungen und Wahlen wirksam.
(
3
)
Änderungen der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung der Anwesenheit von mindestens 105 Synodalen (Artikel 69 Abs. 3 der Verfassung) und der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
.§ 19
Abstimmungen
(
1
)
1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Anträge, über die abgestimmt werden soll, und die Reihenfolge der Abstimmungen mit. 2 Jeder Antrag ist so zu fassen, dass mit Ja oder Nein gestimmt werden kann. 3 Anträge, die den Synodalen nicht schriftlich vorliegen, müssen verlesen werden; dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(
2
)
Werden Einwendungen gegen die Fassung der Anträge oder die Reihenfolge der Abstimmung erhoben und Gegenvorschläge gemacht, entscheidet die Synode.
(
3
)
1 Die Anträge werden in der Reihenfolge Ja – Nein – Enthaltung zur Abstimmung gestellt. 2 Es wird durch Handzeichen abgestimmt, wenn die Synode keine andere Form der Abstimmung beschließt. 3 Auf Antrag von 30 Synodalen muss geheim abgestimmt werden.
(
4
)
1 Zunächst ist über die Änderungsanträge abzustimmen, die von der Vorlage abweichen. 2 Von mehreren Anträgen hat der weitergehende Antrag Vorrang; soweit eine solche Unterscheidung nach Feststellung des Präsidiums nicht möglich ist, ist derjenige Antrag angenommen, der die meisten Stimmen erhält.
(
5
)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr Synodale mit Ja als mit Nein gestimmt haben.
(
6
)
Die nochmalige Beratung oder Abstimmung eines durch Beschluss erledigten Gegenstandes ist auf der gleichen Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der Synodalen zustimmen.
.§ 20
Wahlen
(
1
)
Die vorläufige Tagesordnung soll im Einzelnen aufführen, welche Wahlen vorgesehen sind.
(
2
)
1 Der Nominierungsausschuss schlägt Kandidatinnen und Kandidaten vor. 2 Sie sollen vor der Synodentagung bekannt gegeben werden. 3 Ist dieses nicht möglich, soll zwischen Einbringen der Namen durch den Nominierungsausschuss und der Wahl eine Zeitspanne liegen, die eine längere Pause einschließt. 4 Weitere Vorschläge sind zulässig, wenn sie von zehn Synodalen während der Tagung unterstützt werden.
(
3
)
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen für den Vorschlag ihre Zustimmung erteilt haben.
(
4
)
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in geeigneter Form vorgestellt. 2 Fragen an die Kandidatinnen und Kandidaten sind zulässig. 3 Eine Aussprache findet nicht statt.
(
5
)
1 Gewählt wird durch Stimmzettel, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein sollen (geheime Wahl). 2 Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
(
6
)
1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, wenn nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten gezogen wird.
(
7
)
1 Bei der Auszählung der Stimmen müssen mindestens zwei Synodale mitwirken. 2 Die Stimmzettel sind nach der Zählung in einem Umschlag zu verschließen und bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren.
.Abschnitt 5
Beratung von Vorlagen
...§ 21
Vorlagen
(
1
)
Vorlagen können nur eingebracht werden von Mitgliedern der Synode sowie von denjenigen, die nach der Verfassung antragsberechtigt sind (Artikel 30, 61, 69, 79 der Verfassung).
(
2
)
1 Selbstständige Vorlagen im Sinne dieser Geschäftsordnung sind solche, die nicht die Änderung oder die geschäftsmäßige Behandlung anderer Vorlagen betreffen. 2 Sie müssen eine Begründung enthalten.
(
3
)
Selbstständige Vorlagen von Mitgliedern der Synode müssen von mindestens zehn Mitgliedern der Synode unterzeichnet sein.
.§ 22
Allgemeine Vorlagen
(
1
)
Über die Behandlung von allgemeinen Vorlagen (Berichte und Vorlagen, die nicht Beschlussvorlagen sind,) entscheidet die Synode.
(
2
)
1 Über Anträge von einzelnen Synodalen aufgrund von allgemeinen Vorlagen wird auf derselben Tagung nur beraten und beschlossen, wenn mindestens 30 Synodale zustimmen; andernfalls gilt der Antrag als erledigt. 2 Über Anträge mit finanziellen Auswirkungen, die nicht durch den Haushaltsplan gedeckt sind, wird erst nach Stellungnahme des Hauptausschusses abgestimmt.
.§ 23
Beratung von Beschlussvorlagen im Allgemeinen
(
1
)
1 Die Beratung einer Beschlussvorlage beginnt mit einer Aussprache über die allgemeinen Grundsätze (allgemeine Beratung). 2 Sodann wird über die einzelnen Teile der Vorlage beraten (Einzelberatung) und abgestimmt (Einzelabstimmung). 3 Die Synode kann die Reihenfolge der Teile ändern und mehrere Teile verbinden. 4 An die Einzelabstimmung schließt sich die Abstimmung über die gesamte Vorlage in der Fassung an, die sie durch die Einzelabstimmungen erhalten hat (Schlussabstimmung).
(
2
)
Die Synode kann vor der Schlussabstimmung die zweimalige Lesung einer Vorlage beschließen.
(
3
)
1 Änderungsanträge zur Vorlage können während der Beratungen jederzeit mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2 Mündlich gestellte Anträge müssen auch schriftlich eingereicht werden. 3 Die Anträge müssen verlesen werden, wenn sie nicht verteilt worden sind.
(
4
)
Die Präsidentin oder der Präsident stellt unverzüglich den Wortlaut der beschlossenen Vorlage fest.
(
5
)
Die Rechte der Kirchenleitung nach Artikel 70 der Verfassung bleiben unberührt.
.§ 24
Beratung von Kirchengesetzen
(
1
)
1 Vorlagen von Kirchengesetzen werden von der Kirchenleitung oder aus der Mitte der Synode mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung eingebracht (Artikel 69 Abs. 1 der Verfassung). 2 § 3 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(
2
)
Die Synode beschließt über ein Kirchengesetz in zweimaliger Lesung an verschiedenen Tagen (Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung).
(
3
)
1 Wird eine Vorlage durch Synodenbeschluss an einen Ausschuss überwiesen, ist Grundlage der Beratung die vom federführenden Ausschuss vorgeschlagene Vorlage. 2 Nach der Ausschussberatung finden zwei Lesungen statt.
(
4
)
In der zweiten Lesung kann nur noch beraten und abgestimmt werden über Anträge
- der Kirchenleitung,
- von antragsberechtigten Körperschaften,
- der an der Vorlage beteiligten Ausschüsse,
- von Synodalen, die von mindestens zehn Synodalen während der Tagung durch Unterschriften unterstützt werden,
sowie über Änderungsanträge, die sich auf diese Anträge beziehen.
.§ 25
Beratung des Haushalts
(
1
)
Grundlagen der Beratung des Haushalts sind der von der Kirchenleitung beschlossene Entwurf des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans sowie die Stellungnahme des Hauptausschusses.
(
2
)
1 Änderungsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf Synodalen während der Tagung. 2 Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Hauptausschusses ist diesem durch Unterbrechung der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
.§ 26
Anträge außerhalb der Tagung
1 Anträge können außerhalb der Tagung nur von Antragsberechtigten und Mitgliedern der Synode schriftlich gestellt werden. 2 Anträge von Mitgliedern der Synode werden nicht behandelt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht an der Tagung der Synode teilnimmt.
.§ 27
Mitwirkung des Theologischen Beirats
(
1
)
Zu Vorlagen an die Synode, die das Bekenntnis, das gottesdienstliche Leben und Ordnungen des kirchlichen Lebens betreffen, muss eine Stellungnahme des Theologischen Beirats eingeholt werden (Artikel 100 Abs. 3 der Verfassung).
(
2
)
Eine Vorlage nach Absatz 1, die der Theologische Beirat in seiner Stellungnahme ganz oder teilweise ablehnt, kann, wenn sie nicht entsprechend abgeändert wird, nicht am Tage der ersten Beratung von der Synode beschlossen werden (Artikel 100 Abs. 4 der Verfassung).
.§ 28
Überweisung an Ausschüsse
(
1
)
1 Die Synode kann jederzeit beschließen, eine Vorlage einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen zur Vorbereitung zu überweisen. 2 Bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse bestimmt die Synode den federführenden Ausschuss.
(
2
)
Ein Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss hat Vorrang vor Anträgen zur Sache.
(
3
)
1 Die bis zur Überweisung eingebrachten Anträge sind dem Ausschuss zur Bearbeitung zugewiesen. 2 Sie gelten mit dem Ausschussbericht als erledigt.
(
4
)
Das Präsidium kann eine Vorlage, auch eine Gesetzesvorlage aus der Mitte der Synode, vor der Beratung in der Synode an einen Ausschuss überweisen.
.Abschnitt 6
Fragestunde und Eingaben
...§ 29
Fragestunde
(
1
)
1 Jede und jeder Synodale kann Fragen an die Kirchenleitung oder an die Bischöfinnen und Bischöfe über Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche richten. 2 Sie werden in der Fragestunde beantwortet.
(
2
)
1 Die Fragen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Fragen an die Synodalen verteilen und bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der Fragestunde.
(
3
)
1 Die Fragen werden mündlich beantwortet. 2 An die Kirchenleitung gerichtete Fragen beantwortet ein Mitglied, eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung.
(
4
)
1 Nach der Antwort ist der Fragestellerin oder dem Fragesteller Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. 2 Danach sind zwei weitere Zusatzfragen anderer Synodaler zugelassen. 3 Eine Aussprache findet nicht statt.
.§ 30
Eingaben
1 Die Eingaben erledigt das Präsidium. 2 Es kann in Zweifelsfällen den Geschäftsordnungsausschuss beteiligen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Eingebende oder den Eingebenden und die Synode.
.Abschnitt 7
Ausschüsse
...§ 31
Anzahl
(
1
)
1 Die Synode bildet folgende ständige Ausschüsse:
- Hauptausschuss (Artikel 75 der Verfassung),
- Rechtsausschuss,
- Geschäftsordnungsausschuss, der zugleich für Wahlprüfung und Eingaben zuständig ist,
- Nominierungsausschuss,
- Rechnungsprüfungsausschuss (Artikel 75, 114 der Verfassung),
- Dienstrechtsausschuss.
2 Soweit nicht andere Regelungen bestehen, werden für die Mitglieder der ständigen Ausschüsse jeweils zwei stellvertretende Mitglieder gewählt, die die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahrnehmen.
(
2
)
1 Die Synode kann weitere Ausschüsse bilden. 2 Ihre Aufgabenstellung sowie die Zahl ihrer Mitglieder und möglicher stellvertretender Mitglieder, die die Vertretung jeweils in der Reihenfolge ihrer Wahl wahrnehmen, sind vor der Wahl festzulegen.
(
3
)
Die ständigen Ausschüsse können auch außerhalb der Tagungen der Synode zusammentreten, die weiteren Ausschüsse nur mit Genehmigung des Präsidiums.
.§ 32
Zusammensetzung
(
1
)
1 Soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist, sollen die Ausschüsse nicht mehr als zehn Mitglieder haben. 2 Die Zahl kann jederzeit durch Beschluss der Synode geändert werden. 3 Soll sie vermindert werden, wird der Ausschuss neu gewählt.
(
2
)
1 Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Bildung der Ausschüsse sollen Frauen und Männer sowie die sonstige Zusammensetzung der Synode in ausgewogener Weise berücksichtigt werden. 2 Pastorinnen und Pastoren sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und hauptamtliche Mitarbeiter sollen nicht die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses bilden. 3 Jedem Ausschuss sollen jedoch eine Pastorin oder ein Pastor und eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter angehören.
(
3
)
1 Mitglieder von ständigen Ausschüssen können nur Mitglieder der Synode sein, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Anderen Ausschüssen können auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Mitgliedern der Synode angehören.
(
4
)
Scheidet ein Ausschussmitglied aus, hat die Synode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu wählen.
.§ 33
Einberufung
(
1
)
1 Der Ausschuss wird, soweit nichts anderes beschlossen ist, zu seiner ersten Sitzung vom Präsidium einberufen. 2 Er wählt auf dieser Sitzung aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und nach seinem Ermessen Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und Schriftführerinnen oder Schriftführer; die oder der Vorsitzende muss Mitglied der Synode sein.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest und bestimmt die vorläufige Tagesordnung.
.§ 34
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen des Ausschusses sind vertraulich und nicht öffentlich.
(
2
)
1 Mitglieder des Präsidiums, die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses sowie Mitglieder und Beauftragte der Kirchenleitung können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Der Ausschuss kann Mitglieder der Synode zur Teilnahme mit beratender Stimme zulassen. 3 Der Rechnungsprüfungsausschuss kann für einzelne Sitzungen von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelungen treffen.
(
3
)
1 Der Ausschuss kann mit Zustimmung des Präsidiums Fachberaterinnen oder Fachberater an seiner Arbeit beteiligen. 2 Dafür erforderliche Mittel müssen vom Präsidium vorher bewilligt worden sein.
(
4
)
1 Die Pressesprecherin oder der Pressesprecher der Nordelbischen Kirche oder im Verhinderungsfalle die Vertreterin oder der Vertreter wird zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses als Gast eingeladen. 2 Soll eine Sitzung ganz oder teilweise ohne Gast stattfinden, ist in der Einladung darauf hinzuweisen. 3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Rechnungsprüfungsausschuss sowie bei Ausschüssen, die Personalentscheidungen durch die Synode vorbereiten.
(
5
)
1 Die oder der Vorsitzende teilt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode und der Kirchenleitung mit. 2 Sie oder er unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten über die Arbeit des Ausschusses.
.§ 35
Eigene Geschäftsordnung
1 Im Übrigen regeln die Ausschüsse ihre Geschäftsordnung selbst. 2 Soweit eine Regelung fehlt, finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
.Abschnitt 8
Geschäftsstelle
...§ 36
(
1
)
1 Die Geschäftsstelle der Synode erledigt die für die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. 2 Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
(
2
)
Die Geschäftsstelle untersteht dem Präsidium.
(
3
)
1 Das Nordelbische Kirchenamt nimmt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Aufgaben der Geschäftsstelle wahr. 2 Es sorgt auf Antrag des Präsidiums der Synode für die personelle und sachliche Ausstattung der Geschäftsstelle.
.Abschnitt 9
Anwendung der Geschäftsordnung
...§ 37
(
1
)
1 Zweifel über die Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet das Präsidium oder auf Frage des Präsidiums die Synode. 2 Die bindende Auslegung über den Einzelfall hinaus beschließt die Synode aufgrund eines Vorschlags des Geschäftsordnungsausschusses.
(
2
)
1 Abweichungen von der Geschäftsordnung sind zulässig, wenn auf die Abweichung ausdrücklich hingewiesen wird und bei der Abstimmung hierüber nicht mehr als zehn Synodale widersprechen. 2 Soweit die Geschäftsordnung eine gesetzliche Regelung wiedergibt, sind Abweichungen nicht möglich.
nicht-amtliche Anlage
.Beschluss der Synode über die
Erstattung der Kosten bei Sitzungsteilnahme
Vom 18. September 2009
(GVOBl. S. 319)
(GVOBl. S. 319)
Die Synode hat folgende Regelungen beschlossen:
- Die Mitglieder der Synode der NEK, ihrer Ausschüsse oder sonstiger Gremien der Synode erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Synode oder ihrer Ausschüsse Tage- und Übernachtungsgelder nach den jeweils geltenden Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.
- 1 Die Höhe der Tagegelder richtet sich im Einzelfall nach der tatsächlichen Dauer der Abwesenheit vom Wohnort (Sitzungsdauer und Reisezeit). 2 Wird Verpflegung des Amtes wegen bereitgestellt, wird Tagegeld nicht gewährt.
- 1 Am Ort der Versammlung wohnende Mitglieder der Synode und ihrer Ausschüsse erhalten kein Übernachtungsgeld. 2 Wird eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt, wird Übernachtungsgeld nicht gewährt.
- 1 Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten für eine Fahrkarte der 2. Klasse unter Inanspruchnahme der möglichen Rabatte und Vergünstigungen erstattet. 2 Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro pro km zurückgelegter Strecke gewährt.
-
1 Die Tätigkeit in der Synode ist grundsätzlich ehrenamtlich. 2 Auf Antrag wird jedem Mitglied der Synode Verdienstausfall gewährt. 3 Der Verdienstausfall einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ist nachzuweisen. 4 Bei Selbstständigen tritt an die Stelle des Verdienstausfalls der Ersatz für Vertretungen von pauschal 25,60 Euro pro Tag ohne Einzelnachweis bzw. höchstens bis zu 76,70 Euro pro Tag bei Einzelnachweis.5 Um außerordentliche Härten zu vermeiden, kann das Synodenpräsidium unter Mitwirkung des vorsitzenden Mitglieds des Hauptausschusses im Einzelfall für die anhängige Synodentagung eine bis zu 50 Prozent höhere Entschädigung genehmigen.
- Für Mitglieder der Kirchenleitung, die Bevollmächtigten der Kirchenleitung, für Gäste, für Sachverständige, die von der Synode, ihren Ausschüssen oder der Kirchenleitung im Rahmen der Tagung der Synode hinzugezogen werden, und für notwendige Begleitpersonen sowie für die Mitglieder des Bischofswahlausschusses nach Artikel 92 Verfassung NEK finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
- In Zweifelsfällen entscheidet das Synodenpräsidium nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds des Hauptausschusses.
- 1 Kosten für die Betreuung von eigenen Kindern unter zwölf Jahren oder pflegebedürftigen Familienangehörigen, die in der eigenen Hausgemeinschaft wohnen, werden auf Antrag ersetzt, wenn keine andere Person für diese Aufgaben zur Verfügung steht und eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist. 2 Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen.
- 1 Die Regelung gilt mit Wirkung der Synodentagung im September 2009. 2 Die bisherigen Regelungen treten zeitgleich außer Kraft.

