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Kirchengesetz
über die Zustimmung zu dem Vertrag betreffend die Zuordnung der Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1.

Vom 29. November 19802.

(GVOBl. S. 307)

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§ 1

Dem Vertrag zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Zuordnung der Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 23. September 1980 (Anlage) wird zugestimmt.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Anlage

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Vertrag über die Zuordnung
der zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gehörenden Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche3.

Vom 23. September 1980
(GVOBl. S. 308)
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Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
und
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
wird Folgendes vereinbart:
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Artikel 1

Die Domkirchgemeinde zu Ratzeburg und die Kirchgemeinde Ziethen werden als Ortsgemeinden in ihren bisherigen Grenzen mit den dazugehörenden örtlichen Kirchen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zugeordnet. Das Recht der Nordelbischen Kirche findet auf die Gemeinden Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt.
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Artikel 2

Die Gemeinden werden keinem Kirchenkreis zugeordnet. Als Visitationsbezirk unterstehen sie unmittelbar dem Bischof des Sprengels Holstein-Lübeck, der auch die Dienstaufsicht über die Pastoren führt. Die Aufsicht über die Gemeinden im Übrigen führt das Nordelbische Kirchenamt, auch soweit den Kirchenkreisen der Nordelbischen Kirche ein Aufsichtsrecht oder sonstige Rechte gegenüber ihren Kirchengemeinden zustehen.
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Artikel 3

Die Nordelbische Kirche sichert den Bestand der Pfarrstelle der Domkirchgemeinde Ratzeburg, die mit der Pfarrstelle der Kirchgemeinde Ziethen dauernd verbunden ist, zu. Sie wird im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten bei einer Vakanz um eine alsbaldige Besetzung der Pfarrstelle bemüht sein, notfalls die Versorgung der Gemeinden durch befristeten Dienstauftrag sichern.
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Artikel 4

Der Pfarrstelleninhaber führt weiterhin die Dienstbezeichnung "Domprobst". Dem Dom- probst wird Gastrecht in der Synode der Nordelbischen Kirche sowie in der Kirchenkreissynode und im Pastorenkonvent des Kirchenkreises Lauenburg gewährt. Der besoldungs- und versorgungsrechtliche Besitzstand für den derzeitigen Stelleninhaber bleibt erhalten; strukturelle Veränderungen des Pfarrbesoldungs- und Versorgungsrechts der Nordelbischen Kirche finden jedoch entsprechende Anwendung.
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Artikel 5

Die Nordelbische Kirche erhebt die Kirchensteuer vom Einkommen für die Domkirchgemeinde Ratzeburg und die Kirchgemeinde Ziethen. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs wird mit der kirchengesetzlichen Zustimmung zu dieser Vereinbarung das "Kirchengesetz über den Verwaltungsbezirk Ratzeburg der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 8. April 1954" (Kirchliches Amtsblatt 1954 Nr. 6) aufheben und der Nordelbischen Kirche das Recht zur Kirchensteuererhebung nach Satz 1 für den Bereich der Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen übertragen.
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Artikel 6

Die Nordelbische Kirche verpflichtet sich, aus ihrem Haushalt die Kosten für die mit der Pfarrstelle der Kirchgemeinde Ziethen verbundene Dompfarrstelle und für die bereits bestehenden Stellen kirchlicher Mitarbeiter der Gemeinden einschließlich der notwendigen Sachkosten zu übernehmen. Die eigenen Einnahmen der Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen. Der Domkirchenfonds bleibt in seinem vermögensrechtlichen Bestand im bisherigen Umfang erhalten.
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Artikel 7

Die Nordelbische Kirche wird dafür Sorge tragen, dass die Baulast am Dom zu Ratzeburg und den dazu gehörenden Gebäuden, wie sie zurzeit besteht, erhalten bleibt.
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Artikel 8

Das Recht, besondere Kirchenkollekten abzuhalten, bleibt beiden Kirchgemeinden im Rahmen des Kollektenplanes der Nordelbischen Kirche erhalten.
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Artikel 9

Die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Amt befindlichen Kirchgemeinderäte der Gemeinden bleiben im Amt. Die Neubildung der Kirchgemeinderäte erfolgt zu dem für die Nordelbische Kirche festgesetzten Zeitpunkt der Neubildung der Kirchenvorstände in Anwendung des Rechts der Nordelbischen Kirche.
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Artikel 10

( 1 ) Dieser Vertrag wird in drei Ausfertigungen erstellt, von denen je eine Ausfertigung bei jeder vertragschließenden Kirche und der Domkirchgemeinde zu Ratzeburg hinterlegt wird.
( 2 ) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Synoden der vertragschließenden Kirchen. Er wird in den amtlichen Organen beider Kirchen veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Kiel, den 23. September 1980
Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Müller
Präsident

Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche

Stoll
Bischof
Vorsitzender der Kirchenleitung

Dr. Fr. Hübner
Bischof
Stellvertr. Vorsitzender der Kirchenleitung

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1 Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde aufgehoben durch Rechtsverordnung über die Aufhebung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag betreffend die Zuordnung der Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 1980 (GVOBl. S. 307) und über die Aufhebung des Kirchengesetzes über die Zustimmung zu dem Vertrag betreffend die Zuordnung der Kirchengemeinde Lassahn zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 97) vom 7. Oktober 1977 (GVOBl. S. 189), soweit es sich auf die Kirchgemeinde Ziethen bezieht.
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2 Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 2. Dezember 1980
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3 Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat dem Vertrag über die Zuordnung der zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gehörenden Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 23. September 1980 (GVOBl. S. 308) durch das Kirchengesetz vom 16. November 1980 zugestimmt.