.Kirchengesetz zum Vertrag zwischen
Artikel 1
Artikel 2
Kirchengesetz zum Vertrag zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 31. März 2009
....Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
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1
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Dem am 5. Februar 2009 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zugestimmt.
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3
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Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 27 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen.2.
.Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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1 Red. Anm.: Die jeweils aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist unter der Ordnungsziffer 1.312-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
1 Red. Anm.: Die jeweils aktuelle Fassung des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist unter der Ordnungsziffer 1.312-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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2 Red. Anm.: Der Vertrag ist am 15. April 2009 in Kraft getreten (vgl. GVOBl. 2009 S. 182).
2 Red. Anm.: Der Vertrag ist am 15. April 2009 in Kraft getreten (vgl. GVOBl. 2009 S. 182).

