.Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz zu dem Vertrag1. zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und zu dem Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz zu dem Vertrag1. zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und zu dem Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 16. Oktober 2006
....Artikel 1
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Dem Kirchengesetz zu dem Vertrag zwischen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 18. Oktober 2005 (ABl. VELKD Bd.VII, S. 306) wird zugestimmt.
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Der Tag, an dem das vorgenannte Kirchengesetz nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen2..
.Artikel 2
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Dem Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 10. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 549) wird zugestimmt.
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Der Tag, an dem das vorgenannte Kirchengesetz nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt zu machen3..
.Artikel 3
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

