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Kirchengesetz
über die Aufhebung des Vertrages betreffend
die Zuordnung der Domkirchgemeinde Ratzeburg
und der Kirchgemeinde Ziethen
zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie
die Zuordnung der Kirchengemeinde Lassahn
zur Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs

Vom 5. Februar 19941.

(GVOBl. S. 35)

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§ 1

1 Die Kirchenleitung wird ermächtigt, das Kirchengesetz über die Zustimmung zu dem Vertrag betreffend die Zuordnung der Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 29. November 1980 (GVOBl. S. 307) und das Kirchengesetz über die Zustimmung zu dem Vertrag betreffend die Zuordnung der Kirchengemeinde Lassahn zur Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 97) mit Zustimmung des Hauptausschusses durch Rechtsverordnung aufzuheben. 2 Der Synode ist auf ihrer nächsten Tagung zu berichten.
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§ 2

In der Rechtsverordnung ist die Abwicklung der Verträge über die Zuordnung der zur Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs gehörenden Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Kirche und des Vertrages über die Zuordnung der Kirchengemeinde Lassahn (Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg) zur Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zu regeln.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 8. Februar 1994