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Geschäftsordnung
der Gemeinsamen Kirchenleitung
des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen
in Norddeutschland

Vom 26. Mai 2009

bekannt gemacht am 18. Februar 2010
(GVOBl. S. 62)

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§ 1
Vorbereitung und Einladung

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung bereitet die Sitzungen gemeinsam mit der Geschäftsstelle vor.
( 2 ) 1 Jedes Mitglied der Gemeinsamen Kirchenleitung kann Punkte zur Tagesordnung anmelden. 2 Dasselbe gilt nach Maßgabe von § 20 Absatz 1 des Fusionsvertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das Nordelbische Kirchenamt und das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung setzt nach Beratung in der Steuerungsgruppe eine vorläufige Tagesordnung fest.
( 4 ) 1 Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende etwas anderes anordnet, eine schriftliche Vorlage zu erstellen und den Teilnehmenden zugleich mit der Einladung zuzusenden. 2 Die schriftliche Vorlage soll in gestraffter Form die Angelegenheit darstellen, die bereits beteiligten oder noch zu beteiligenden Gremien oder Personen benennen, einen Beschlussvorschlag enthalten und diesen begründen.
( 5 ) 1 Die Steuerungsgruppe bereitet gemäß § 18 Absatz 4 des Fusionsvertrages die Entscheidungen der Gemeinsamen Kirchenleitung vor und leitet die Beschlussvorlagen an die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kirchenleitung weiter. 2 Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das Nordelbische Kirchenamt und das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche gemäß § 20 Absatz 2 des Fusionsvertrages Gelegenheit erhalten, rechtzeitig vor den Sitzungen zu den Vorlagen schriftlich Stellung zu nehmen.
( 6 ) 1 Im Namen der bzw. des Vorsitzenden der Gemeinsamen Kirchenleitung lädt die Geschäftsstelle zu den Sitzungen ein. 2 Die Einladung soll den Mitgliedern der Gemeinsamen Kirchenleitung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung zugehen. 3 Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung und schriftliche Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten enthalten. 4 Die stellvertretenden Mitglieder erhalten die Unterlagen zeitgleich zur Kenntnis. 5 Tischvorlagen können nur mit Zustimmung der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer behandelt werden.
( 7 ) 1 Ist ein gesetzliches Mitglied verhindert, benachrichtigt es unverzüglich die Geschäftsstelle. 2 Diese sorgt für eine umgehende Einladung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
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§ 2
Geschäftsstelle

Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kirchenleitung nimmt die Arbeitsstelle gemäß § 18 Absatz 5 des Fusionsvertrages wahr.
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§ 3
Termine der Sitzungen

1 Die Gemeinsame Kirchenleitung legt in ihren Sitzungen die Termine und Orte der folgenden Sitzungen fest. 2 Weitere Termine können von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Steuerungsgruppe festgelegt werden.
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§ 4
Teilnehmende

( 1 ) 1 Die gesetzlichen Mitglieder der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen nehmen als stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 15 Satz 1 des Fusionsvertrages an den Sitzungen der Gemeinsamen Kirchenleitung teil. 2 Im Falle der Verhinderung eines gesetzlichen Mitgliedes der Gemeinsamen Kirchenleitung nimmt eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter an den Sitzungen teil.
( 2 ) Weiter nehmen an den Sitzungen der Gemeinsamen Kirchenleitung mit beratender Stimme teil:
  1. die an den Kirchenleitungssitzungen der vertragschließenden Kirchen mit beratender Stimme Teilnahmeberechtigten,
  2. die Mitglieder der Steuerungsgruppe und die an den Sitzungen der Steuerungsgruppe mit beratender Stimme Teilnahmeberechtigten gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Fusionsvertrages, wenn sie nicht Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung sind,
  3. die Mitglieder der Arbeitsstelle gemäß § 18 Absatz 5 des Fusionsvertrages,
  4. die Referenten und Referentinnen der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen.
( 3 ) 1 Mitarbeitende des Oberkirchenrats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, des Nordelbischen Kirchenamtes und des Konsistoriums der Pommerschen Evangelischen Kirche können zu einzelnen Sitzungen oder zu Tagesordnungspunkten in einer Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung hinzugezogen werden. 2 Anderen Personen kann die Teilnahme gestattet werden.
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§ 5
Verschwiegenheitspflicht

1 Alle Personen gemäß § 4 haben über die ihnen aus den schriftlichen Unterlagen und den Beratungen bekannt gewordenen Angelegenheiten sowie die Ergebnisse der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren, wenn und soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden. 2 Dasselbe gilt für die stellvertretenden Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung in Bezug auf die schriftlichen Unterlagen, die sie zur Kenntnis erhalten haben.
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§ 6
Beschlussfähigkeit

Die Gemeinsame Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
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§ 7
Andacht und Reisesegen

Die Sitzungen beginnen mit einer Andacht und enden mit einem Reisesegen.
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§ 8
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

Die Gemeinsame Kirchenleitung berät in nichtöffentlichen Sitzungen.
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§ 9
Sitzungsleitung

( 1 ) 1 Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzungen. 2 Sie bzw. er kann die Leitung an die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter oder an ein gesetzliches Mitglied der Gemeinsamen Kirchenleitung übertragen.
( 2 ) Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzungen und auf Antrag in ihrem Verlauf die Beschlussfähigkeit gemäß § 6 fest.
( 3 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung setzt die endgültige Tagesordnung fest.
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§ 10
Beratung

( 1 ) In den Beratungen erteilt die Sitzungsleitung das Wort grundsätzlich nach der Reihenfolge der Meldungen.
( 2 ) 1 Wer durch eine Abstimmung für sich oder für Angehörige einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann, darf insoweit an Entscheidungen nicht mitwirken. 2 Ob eine solcher Interessenkonflikt vorliegt, entscheidet die Gemeinsame Kirchenleitung in Zweifelsfällen in Abwesenheit der oder des Betroffenen.
( 3 ) 1 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. 2 Eine Rednerin bzw. ein Redner oder eine Abstimmung darf durch sie nicht unterbrochen werden.
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§ 11
Anträge

( 1 ) Das Recht, Anträge zu stellen, steht ausschließlich den Mitgliedern der Gemeinsamen Kirchenleitung gemäß § 4 Absatz 1 und den mit beratender Stimme Teilnahmeberechtigten gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 zu.
( 2 ) 1 Vor jeder Beschlussfassung wird der Antrag, über den abgestimmt werden soll, von der Sitzungsleitung bezeichnet. 2 Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. 3 Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. 4 Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung.
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§ 12
Beschlussfassung

( 1 ) Die Gemeinsame Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Fusionsvertrages mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Beschlüsse gemäß § 14 Absatz 1 Buchstabe a bis d des Fusionsvertrages bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung und der jeweiligen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen gemäß § 21 Absatz 2 des Fusionsvertrages.
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§ 13
Abstimmungen

( 1 ) 1 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 2 ) 1 Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. 2 Auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeinsamen Kirchenleitung ist die Abstimmung mittels Stimmzetteln vorzunehmen.
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§ 14
Wahlen

( 1 ) 1 Wahlen, Berufungen und Entsendungen werden in der Regel mittels Stimmzetteln durchgeführt. 2 Sind die Kandidatinnen bzw. Kandidaten wahlberechtigt, dürfen sie an den Wahlen teilnehmen. 3 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.
( 2 ) Sind für ein Amt mehr als zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen und erhält keine der Kandidatinnen bzw. keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
( 3 ) 1 Stehen nicht mehr als zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl und wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. 2 Kommt auch in diesem Fall keine Wahl zustande, so ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen.
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§ 15
Presseauswertung

In den Sitzungen sind Festlegungen im Hinblick auf Veröffentlichungen über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzung zu treffen.
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§ 16
Protokoll

( 1 ) Die Protokollführerin bzw. der Protokollführer der Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung ein Protokoll.
( 2 ) Das Protokoll muss enthalten:
  1. Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmenden (ggf. bei teilweiser Sitzungsteilnahme deren Anwesenheitszeit und die mitberatenen und -beschlossenen Tagesordnungspunkte) unter Bezeichnung der bzw. des Vorsitzenden, der Sitzungsleitung (ggf. mit Zeitangaben) und der Protokollführerin bzw. des Protokollführers,
  3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Tagesordnung,
  5. die Feststellung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung,
  6. Wortbeiträge auf Antrag,
  7. die Beschlüsse im Wortlaut und die für die Ausführung Verantwortlichen,
  8. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und
  9. die Ergebnisse von Wahlen unter Angabe der Stimmzahlen.
( 3 ) 1 Das Protokoll ist in vier Ausfertigungen zu erstellen. 2 Diese werden von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterzeichnet. 3 Eine Ausfertigung des Protokolles verbleibt in der Geschäftsstelle. 4 Je eine weitere Ausfertigung erhalten die Vorsitzenden der Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen.
( 4 ) 1 Das Protokoll ist in Abschrift jedem Mitglied der Gemeinsamen Kirchenleitung und den Mitgliedern des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, des Nordelbischen Kirchenamtes und des Konsistoriums der Pommerschen Kirche zu übersenden. 2 Weiterhin ist es den Mitgliedern der Steuerungsgruppe und der Arbeitsgruppen nach § 19 Absatz 1 und 2 des Fusionsvertrages zu übersenden, soweit diese nicht von Satz 1 erfasst sind.
( 5 ) Das Protokoll ist in Abschrift auch den stellvertretenden Mitgliedern der Gemeinsamen Kirchenleitung zuzuleiten.
( 6 ) 1 Das Protokoll ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt. 2 Die Abschriften sind entsprechend zu kennzeichnen.
( 7 ) 1 Das Protokoll ist genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Versand kein Widerspruch in der Geschäftsstelle eingegangen ist. 2 Ein Widerspruch gegen eine einzelne Protokollformulierung ist in der nächstfolgenden Sitzung zu behandeln.
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§ 17
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von dieser Geschäftsordnung im Einzelfall und aus besonderen Gründen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Gemeinsamen Kirchenleitung.
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§ 18
Auslegung dieser Geschäftsordnung

Über während einer Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung für den Einzelfall auftretende Zweifel im Hinblick auf die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder auf ihre bzw. seine Frage die Gemeinsame Kirchenleitung.
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§ 19
Synodenberichterstattung

( 1 ) Die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung oder ihre bzw. seine erste und zweite Stellvertretung erstattet auf den Sitzungen der Synoden der vertragschließenden Kirchen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 des Fusionsvertrages Bericht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchenleitung.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende der Gemeinsamen Kirchenleitung erstattet auf den Sitzungen der Verfassunggebenden Synode gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fusionsvertrages Bericht über die Arbeit der Gemeinsamen Kirchenleitung.
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§ 20
Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung sind ab der auf die Beschlussfassung der Änderung folgenden Sitzung wirksam.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2009 in Kraft.
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§ 22
Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen werden in den amtlichen Verkündungsblättern der vertragschließenden Kirchen veröffentlicht.
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