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Kirchengesetz
zur Verwaltungsvereinfachung

Vom 5. Februar 2000

(GVOBl. S. 45)

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Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 69 Abs. 3 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
[ Änderung der Verfassung
(13. Änderungsgesetz – 13. ÄndG)1. ]

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Artikel 2
[ Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes2. ]

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Artikel 3
[ Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes3. ]

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Artikel 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen

  1. Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
  2. Die geltenden Verbandssatzungen bleiben in Kraft.

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1 Red. Anm.:trifft Regelungen für die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen; eingepflegt in Gliederungsnummer 1.100
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2 Red. Anm.:eingepflegt in Gliederungsnummer 8.500
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3 Red. Anm.:eingepflegt in Gliederungsnummer 8.505