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und
der Nordschleswigschen Gemeinde, vertreten durch den Kirchenvorstand,
Anschlussvertrag
.Zwischen der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins, vertreten durch die Kirchenleitung
wird nachstehender Anschlussvertrag geschlossen:
...§ 1
Die Nordschleswigsche Gemeinde ist der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins nach Maßgabe des Kirchengesetzes von 27. Oktober 1924 – Kirchl. Ges.- u. V.-Bl. 1925, S. 48 – in der Fassung des Kirchengesetzes vom 16. November 1961 – Kirchl. Ges.- u. V.-Bl. S. 128 – angeschlossen.
.§ 2
Die Landeskirche hat die Fürsorge für die Gemeinde nach Maßgabe der genannten Kirchengesetze übernommen.
.§ 3
Die Nordschleswigsche Gemeinde verpflichtet sich, ihre Rechtsbeziehungen zu ihren Mitgliedern und zur Landeskirche durch eine Satzung zu ordnen und diese dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorzulegen.
In der Satzung sind die in § 1 genannten Kirchengesetze zu berücksichtigen.
.§ 4
Eine Kündigung dieses Vertrages ist von Seiten der Nordschleswigschen Gemeinde mit der in § 10 Absatz 2 des in § 21. genannten Kirchengesetzes vorgesehenen Frist nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung möglich, von Seiten der Landeskirche, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anschluss ganz oder teilweise fortgefallen sind.
Kiel, den 21. März 1962 |
Tingleff, den 25. Februar 1962 |
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Die Kirchenleitung Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins |
Der Kirchenvorstand der Nordschleswigschen Gemeinde |
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(L. S.) |
Nordschleswigsche Gemeinde
Tinglev
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