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Ordnung
für den Bauausschuss der Kirchenleitung
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

Vom 22. November 2010

(GVOBl. 2011 S. 4)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchbaugesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 9. Juni 2009 (GVOBl. S. 215) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) 1 Der Bauausschuss hat vornehmlich die Aufgabe, das Nordelbische Kirchenamt in Bauangelegenheiten zu beraten. 2 Die Beratung ist vorgesehen bei Neubau, Umbau, Erweiterungen, wesentlichen Veränderungen sowie Verkauf oder Abbruch von Kirchen, Kapellen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden und Räumen. 3 Auf Wunsch der Bauherren erfolgt Beratung auch bei Bauvorhaben, für die eine kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
( 2 ) Der Bauausschuss kann die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die aus ihnen gebildeten Verbände in gleicher Weise beraten.
( 3 ) 1 Der Bauausschuss beobachtet und begleitet das kirchliche Baugeschehen und berichtet der Kirchenleitung in regelmäßigen Abständen. 2 Er kann der Kirchenleitung Empfehlungen geben.
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§ 2
Mitglieder

( 1 ) Zu Mitgliedern des Bauausschusses werden durch die Kirchenleitung berufen:
a)
drei Pastorinnen oder Pastoren,
b)
drei freiberufliche Architektinnen oder Architekten,
c)
zwei auf dem Gebiet der kirchlichen Kunst sachverständige Personen,
d)
ein Mitglied der Kirchenleitung,
e)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Denkmalschutzamtes der Freien und Hansestadt Hamburg,
f)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege des Landes Schleswig-Holstein,
g)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Lübeck,
h)
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Gottesdienst-Institutes Nordelbien.
( 2 ) Die freiberuflichen Architektinnen oder Architekten können einmal wiederberufen werden.
( 3 ) Weitere Personen können im Einzelfall zur Teilnahme an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme von der oder dem Vorsitzenden eingeladen werden.
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§ 3
Geschäftsführung

Dem Nordelbischen Kirchenamt obliegt die Geschäftsführung.
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§ 4
Sitzungsablauf

1 Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. 2 Der Bauausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern. 3 Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 5
Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen gilt die Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen der Kirchenleitung und die Bestellung von Beauftragten der Kirchenleitung vom 10. Mai 1977 (GVOBl. S. 122), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 7. Juni 1994 (GVOBl. S. 130).
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§ 6
Schlussbestimmungen

1 Diese Ordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für einen Bauausschuss der Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 7. Juni 2004 (GVOBl. S. 151) außer Kraft.