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Geltungszeitraum von: 02.10.1996

Geltungszeitraum bis: 03.01.2012

Richtlinie
zur Ermittlung des Personalbedarfs an
Pastorinnen und Pastoren
(Personalbedarfsrichtlinie)1.

(GVOBl. 1996 S. 233)2.

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§ 1

Nach § 3 Absatz 2 BFG hat das Nordelbische Kirchenamt den Personalbedarf an Pastorinnen und Pastoren im Voraus für mehrere Kalenderjahre aufgrund der freien und voraussichtlich frei werdenden Pfarrstellen zu ermitteln.
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§ 2

( 1 ) Der Gesamtpfarrstellenplan gliedert sich in zwei Teile:
In Pfarrstellen der Kirchengemeinden und übergemeindliche Pfarrstellen, d. h. in Pfarrstellen der Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und gesamtkirchliche Pfarrstellen.
( 2 ) Die dem Gesamtpfarrstellenplan zugrunde liegende Anzahl der Pfarrstellen darf nicht unter die Zahl der bestehenden Pastorendienstverhältnisse auf Lebenszeit sowie der Pastorendienstverhältnisse auf Probe ab dem dritten Dienstjahr gesenkt werden.
( 3 ) 1 Der Gesamtpfarrstellenplan ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 zu ermitteln, und zwar durch jährliche Ausweisung. 2 Bis zum 31. Dezember 2004 ist zu entscheiden, ob und inwieweit eine Fortschreibung erforderlich ist. 3 Um Planungssicherheit zu erreichen, ist ein Zeitraum von drei Jahren verbindlich festzulegen.
( 4 ) 1 Die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände haben dem Nordelbischen Kirchenamt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Veränderungen von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. keine Wiederbesetzung einer Pfarrstelle) mitzuteilen. 2 Die Planung der Pfarrstellen erfolgt aufgrund von Angaben, die nach einem Formular erhoben werden, das von der NEK und der Planungsgruppe erstellt wird.
( 5 ) Aus dem Gesamtpfarrstellenplan soll sich für jedes Kalenderjahr ergeben, welche Pfarrstellen fortzuführen bzw. mit ku- oder kw-Vermerken zu versehen sind.
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§ 3

( 1 ) 1 Die abschließende Beratung des Gesamtpfarrstellenplans obliegt einem von der Kirchenleitung eingesetzten Ausschuss. 2 Er setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden der Kirchenleitung, je einem Propst oder einer Pröpstin der drei Sprengel, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes der Pastorenvertretung, einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kammer für Dienste und Werke und der hauptamtlichen Mitarbeiterschaft sowie dem Dezernenten oder der Dezernentin des Personaldezernates und einem weiteren Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes. 3 Der Ausschuss kann einzelne Sachkundige hinzuziehen.
( 2 ) 1 Der Ausschuss hat die notwendigen Gespräche mit den Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden zu führen, sofern die Gesamtpfarrstellenplanung hinter den Beschlüssen der Synode zurückbleibt. 2 Aufgabe der Kirchenleitung ist es, mit Hilfe des Ausschusses darauf hinzuwirken, dass die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände die Gesamtpfarrstellenplanung einhalten.
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§ 4

Der Gesamtpfarrstellenplan ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.3.
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§ 5

Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz-und Verordnungsblatt in Kraft.

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1 Red. Anm.: Die Personalbedarfsrichtlinie wurde durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2011 (GVOBl. 2012 S. 8) aufgehoben.
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2 Red. Anm.: Die Personalbedarfsrichtlinie wurde undatiert veröffentlicht.
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3 Red. Anm.:Veröffentlicht wurden die Gesamtpfarrstellenpläne aus den Jahren 1996 (GVOBl. S. 23), 1999 (GVOBl. S. 150), 2002 (GVOBl. S. 265), 2003 (GVOBl 2004 S. 8), 2004 (GVOBl. 2005 S. 53).