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Ordnung für die Anstellung hauptberuflicher Kirchenmusiker1#

Vom 16. April 1966

(KABl S. 40)2#

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§ 1

Absolventen einer Kirchenmusikschule, die die kirchenmusikalische A-Prüfung oder B-Prüfung abgelegt haben, können sich um eine entsprechende Kirchenmusikerstelle beim Oberkirchenrat bewerben.
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§ 2

Nach Absprache mit dem Kirchgemeinderat wird ein geeigneter Bewerber einer Kirchgemeinde zur Ableistung einer einjährigen Probezeit zugewiesen.
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§ 3

Nach diesem Probejahr wird nach Zustimmung des Kirchengemeinderats und des Landessuperintendenten die endgültige Berufung und Anstellung erfolgen. Die Anstellung kann auch in einer anderen Gemeinde geschehen, wenn für die Anstellung in der bisherigen Gemeinde Schwierigkeiten bestehen.
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§ 4

Die Dienstbezeichnung „Kantor" wird mit der endgültigen Anstellung zuerkannt. Ebenfalls wird von diesem Zeitpunkt an von einer Einschränkung der Vergütung, die in dem Probejahr stattfindet, abgesehen.
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§ 5

Der § 4 der vom Oberkirchenrat am 14. April 1956 erlassenen Ordnung über die Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker wird hiermit aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Die Verwaltungsvorschrift ist mit dem Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) inhaltlich gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.