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Geltungszeitraum von: 28.03.2012

Geltungszeitraum bis: 22.03.2022

Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit
Satzung1#

Vom 3. September 2011

(KABl. 2012 S. 121)

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I.
Allgemeines

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§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die am 10. April 1877 in Breklum gegründete „Schleswig-Holsteinische ev.-luth. Missionsgesellschaft“, der durch Allerhöchsten Erlass2# vom 14. Juni 1879 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden sind, führte als Missionswerk im Bereich der späteren Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche aufgrund der am 14. April 1971 genehmigten Satzung den Namen „Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst“ (Nordelbisches Missionszentrum). Das Nordelbische Missionszentrum gibt sich nunmehr als Missionswerk im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK), der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) und der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) den Namen „Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit“. Diesen Namen führt das Missionswerk ab Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens jedoch ab 1. Januar 2012. Unbeschadet seiner selbstständigen Rechtspersönlichkeit ist es eine Einrichtung der drei Kirchen nach Satz 2. Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbstständig. Seine kirchliche Rechtsstellung wird durch jeweilige Vereinbarungen mit den Kirchen nach Satz 2 und nach Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland durch einen Vertrag mit dieser geregelt.
( 2 ) Sitz des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit ist Breklum.
( 3 ) Die Geschäftsstellen befinden sich in Hamburg-Othmarschen und Breklum.
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§ 2
Grundlage

Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit gründet sich auf das in der Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus, das der ganzen Welt zu ihrem Heil verkündigt wird. Diese Sendung in die Welt ist nach biblischem Verständnis der ganzen Kirche aufgetragen. Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit arbeitet mit allen zusammen, die sich diesem Auftrag verpflichtet wissen. Dabei ist das lutherische Bekenntnis der Reformation in seiner Aktualisierung im ökumenischen Miteinander Grundlage und Richtschnur des eigenen Handelns.
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§ 3
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit hat den Zweck, Zeugnis und Dienst dieser Sendung auszurichten und hierzu Aktivitäten zu wecken und zusammenzufassen. Dies geschieht
  1. in der missionarischen Verkündigung und Weltverantwortung gemeinsam mit Partnerkirchen in der Ökumene,
  2. in der Pflege zwischenkirchlicher Beziehungen,
  3. in Begegnung und Dialog mit Menschen jüdischen Glaubens,
  4. in Begegnung und Dialog mit Menschen anderer Religionszugehörigkeit und weltanschaulicher Überzeugung,
  5. im Zusammenhang mit Dienststellen der Weltmission, der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der ökumenischen Diakonie, des kirchlichen Entwicklungsdienstes und der Arbeitsgemeinschaft Missionarischer Dienste und
  6. in Zusammenarbeit mit den Organen der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie mit Missionskreisen, Initiativen, Aktions- und Partnerschaftsgruppen im Bereich der NEK, ELLM und PEK.
( 2 ) Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit
  1. theologische, diakonische und andere Fachkräfte für den missionarischen Dienst in einer Partnerkirche oder -institution vorbereitet, entsandt und in diesem Dienst begleitet,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Partnerkirchen und -institutionen ausgetauscht sowie Maßnahmen zur Personalentwicklung auf Seiten der Partner gefördert,
  3. missionarische Vorhaben, sozialdiakonische Hilfsmaßnahmen und sonstige kirchliche Aufgaben oder Einrichtungen der Partnerkirchen und -institutionen unterstützt,
  4. Verkündigung, Information und Bildungsmaßnahmen in Gemeinden der Kirchen und in der Öffentlichkeit unterstützt,
  5. Gemeindeglieder und Gruppen für eine verantwortliche Gemeinschaft mit Christinnen und Christen in anderen Ländern und für eine Beteiligung am Gemeindeaufbau im eigenen Bereich zugerüstet.
In Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit mit anderen Trägern der Weltmission, des kirchlichen Entwicklungsdienstes, der ökumenischen Diakonie und der Missionarischen Dienste im In- und Ausland zusammen. Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit ist Mitglied im Evangelischen Missionswerk in Deutschland e. V.
( 3 ) Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit kann weitere Aufgaben aufnehmen oder bestehende aufgeben.
( 4 ) Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordung). Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet.
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§ 4
Trägerstruktur

( 1 ) Die Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit wird getragen von:
  1. der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Trägerkirchen), die sich gemeinsam auf dem Weg zur Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) befinden,
  2. dem Missionskonvent im Bereich der Nordkirche:
    i)
    Im Missionskonvent sammeln sich Gruppen und Personen aus dem Raum der Trägerkirchen, die sich an Zeugnis und Dienst der Mission beteiligen (Matth. 28,19 f.) und/oder sich in ökumenischen Partnerschaftsgruppen engagieren. Durch den Missionskonvent wissen sie sich besonders verantwortlich für die Aktivierung der missionarischen Arbeit in den Gemeinden. Der Missionskonvent dient dem Erfahrungsaustausch, der Information und der gegenseitigen Stärkung im Glauben.
    ii)
    Der Konvent wählt aus seiner Mitte Delegierte und Stellvertreter für die Generalversammlung und für den Vorstand.
    iii)
    Er kann an die Generalversammlung und den Vorstand Anträge richten.
  3. dem Verein der Freunde der Breklumer Mission in Nordschleswig:
    i)
    Der Verein der Freunde der Breklumer Mission in Nordschleswig hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Missionsarbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit zu unterstützen.
    ii)
    Er wählt aus seiner Mitte Delegierte und Stellvertretende für die Generalversammlung und für den Vorstand.
    iii)
    Er kann an die Generalversammlung und den Vorstand Anträge richten.
( 2 ) Weitere Träger können dem Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit beitreten. Über einen Beitritt entscheidet die Generalversammlung.
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II.
Organe

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§ 5
Die Generalversammlung

( 1 ) Die Generalversammlung wacht darüber, dass die Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit satzungsgemäß geschieht.
( 2 ) Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu erörtern,
  2. die Jahresrechnung abzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
  3. den Wirtschaftsplan zu beschließen,
  4. über die Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Arbeitszweige des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit zu entscheiden,
  5. über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit zu entscheiden,
  6. an den Entscheidungen des Vorstandes durch Empfehlungen, Anträge und Anfragen mitzuwirken,
  7. die Direktorin/den Direktor zu wählen.
( 3 ) Die Generalversammlung besteht aus 73 Mitgliedern. Davon werden 42 Mitglieder von den Kirchenkreisen, fünf Mitglieder von der Synode und ein Mitglied vom Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe aus dessen Mitte entsandt. Die Zahl der von den einzelnen Kirchenkreisen zu entsendenden Mitglieder wird nach der Gemeindegliederstärke der Kirchenkreise geregelt, beträgt jedoch mindestens zwei Mitglieder und höchstens fünf Mitglieder. 23 Mitglieder werden vom Missionskonvent gewählt. Zwei Mitglieder werden durch den Verein der Freunde der Breklumer Mission in Nordschleswig gewählt. Beim Beitritt neuer Träger sind Übergangsregelungen bis zur Wahl einer neuen Generalversammlung zu treffen. Die jeweiligen Kirchenkreise, die Synode, das Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe, der Missionskonvent sowie die Freunde der Breklumer Mission wählen jeweils stellvertretende Mitglieder. Bei Entsendung und Wahl der Delegierten ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern, von ehrenamtlich und hauptamtlich in der Kirche Tätigen und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
( 4 ) Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
( 5 ) Die Generalversammlung tagt in der Regel öffentlich.
( 6 ) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die/der Vorsitzende der Generalversammlung verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 7 ) Die/der Vorsitzende der Generalversammlung muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn es – entweder vom Vorstand oder – von einem Drittel aller Mitglieder der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
( 8 ) Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
( 9 ) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
( 10 ) Zur Auflösung des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 11 ) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit.
  1. Er ist für die Umsetzung der in § 3 formulierten Zwecke und Aufgaben verantwortlich.
  2. Der Vorstand vertritt das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Er nimmt die Vertretung nach außen wahr und schließt Verträge oder trifft Vereinbarungen mit seinen Partnern.
  4. Er vertritt das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit in überregionalen missionarischen Gremien und pflegt die Beziehungen zu nicht im norddeutschen Raum beheimateten Missionsgesellschaften und Missionswerken.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwölf und höchstens vierzehn ordentlichen Mitgliedern, sowie bis zu fünf stellvertretenden Mitgliedern. Die Zusammensetzung ergibt sich folgendermaßen:
  1. Die Kirchenleitungen der Trägerkirchen entsenden auf Vorschlag der von den Kirchenkreisen, der Synode und dem Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe entsandten Mitglieder der Generalversammlung insgesamt acht ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder. Es können den Kirchenleitungen auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht Mitglieder der Generalversammlung sind.
  2. Der Missionskonvent wählt aus seiner Mitte drei ordentliche Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied.
  3. Der Verein der Freunde der Breklumer Mission in Nordschleswig wählt ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied.
  4. Der Vorstand kann zur Sicherstellung einer ausgewogenen Repräsentanz im Vorstand im Sinne von Absatz 3 mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder bis zu zwei Mitglieder zusätzlich als ordentliche Mitglieder berufen.
( 3 ) Bei Entsendung und Wahl ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern, ehrenamtlich und hauptamtlich in der Kirche Tätigen, jung und alt, spezifischem Fachwissen und regionaler Repräsentanz zu achten.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer der Amtsperiode der Generalversammlung entsandt oder gewählt. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch eigene Erklärung oder mit Entzug des Mandats durch das entsendende oder wählende Organ.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die Schatzmeisterin/den Schatzmeister; ist die/der Vorsitzende ein in den Vorstand entsandtes Mitglied, soll deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter aus dem Kreis der gewählten Mitglieder bestimmt werden und umgekehrt.
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§ 7
Arbeitsweise des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zwischen den Generalversammlungen.
( 2 ) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens neun stimmberechtigte Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter anwesend sind.
( 3 ) Im Vertretungsfall nehmen die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit Stimmrecht teil. Dies gilt hinsichtlich ihrer Entsendung bzw. Wahl gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe a bis c.
( 4 ) An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands,
  2. die Direktorin/der Direktor, die Referentin/der Referent für Finanzen und Verwaltung (Geschäftsführung),
  3. die Vorsitzende/der Vorsitzende der Generalversammlung sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
  4. eine Vertreterin/ein Vertreter des Kirchenamtes.
( 5 ) Die Referentinnen und Referenten können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
( 6 ) Über die Verhandlungen des Vorstandes wird eine Niederschrift geführt, die die/der Vorsitzende unterzeichnet.
( 7 ) Der Vorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse einsetzen.
( 8 ) Eilentscheidungen zwischen den Sitzungen treffen die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister unter Hinzuziehung der Direktorin/des Direktors. Der Vorstand ist bei seiner nächsten Sitzung davon zu unterrichten.
( 9 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es:
  1. die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen;
  2. die Sitzungen der Generalversammlung im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der Generalversammlung vorzubereiten;
  3. den Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplanes vorzubereiten und die Jahresrechnung aufzustellen;
  4. die Personalfindung zu regeln und Stellenbesetzungen vorzunehmen;
  5. das Vorschlagsrecht für die Wahl der Direktorin/des Direktors wahrzunehmen.
    Über den Wahlvorschlag ist Einvernehmen mit den Kirchenleitungen der Trägerkirchen herzustellen;
  6. die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors zu bestellen;
  7. die Dienstaufsicht über die Direktorin/den Direktor wahrzunehmen;
  8. über den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen;
  9. die Geschäftsordnung der Geschäftsstellen zu beschließen.
( 2 ) Rechtsverbindliche Erklärungen des Vorstandes bedürfen der Unterschrift seiner/seines Vorsitzenden sowie der Direktorin/des Direktors. Der Vorstand kann für den Vertretungsfall eine abweichende Unterschriftsberechtigung beschließen.
( 3 ) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kirchenleitungen und Synoden der Trägerkirchen Rechenschaft über die Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit abzulegen.
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§ 9
Amtsdauer der Organe

( 1 ) Die Amtszeit der Generalversammlung beträgt in der Regel sechs Jahre.
( 2 ) Die Amtszeit des Vorstands korrespondiert mit der jeweiligen Amtszeit der Generalversammlung.
( 3 ) Die Generalversammlung und der Vorstand bleiben bis zur jeweiligen Neukonstituierung im Amt.
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III.
Organisations- und Leitungsstruktur des Werkes

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§ 10
Die Direktorin/der Direktor

( 1 ) Die Direktorin/der Direktor leitet die Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit nach den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstandes und
  1. ist für den ordentlichen Ablauf der Geschäfte im Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit verantwortlich;
  2. koordiniert die Arbeit der Mitarbeitenden;
  3. führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden;
  4. führt die Aufsicht über den gesamten Dienstablauf und die dafür erforderlichen Einrichtungen innerhalb der Geschäftsstellen;
  5. sorgt für Weiterbildung und Personalentwicklung.
( 2 ) Die Leitung übt sie/er im Zusammenwirken mit den Mitarbeitenden der Geschäftsstellen aus.
( 3 ) Die Direktorin/der Direktor schlägt dem Vorstand eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen vor.
( 4 ) Die Direktorin/der Direktor begleitet die Mitarbeitenden des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit im In- und Ausland seelsorgerlich.
( 5 ) Die Stelle der Direktorin/des Direktors wird nach Wahl von der Generalversammlung (vgl. § 5 Absatz 2 Buchstabe g) durch die Kirchenleitungen der Trägerkirchen in der Regel auf zehn Jahre besetzt. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 11
Arbeitsbereiche und Leitungskonferenz

Zur Durchführung seiner Aufgaben gliedert sich das Werk in Arbeitsbereiche. Die von der Direktorin/dem Direktor dem Vorstand vorgeschlagenen und vom Vorstand auf Zeit zur Leitung eines Bereiches bestellten Personen sind Mitglieder der Leitungskonferenz. Aufgaben und Kompetenzen der Leitungskonferenz sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 12
Die Mitarbeitenden im In- und Ausland

( 1 ) Alle Mitarbeitenden bilden eine Zeugnis- und Dienstgemeinschaft.
( 2 ) Die Referentinnen und Referenten sind verantwortlich für die sachgerechte Erledigung der Dienstaufgaben ihres Arbeitsbereiches.
  1. Sie bringen die sich aus der Arbeit ergebenden besonderen Gesichtspunkte in die Beratung ein und sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.
  2. Die Referentinnen und Referenten sind Mitglieder der Konferenz der Referentinnen und Referenten. Die Aufgaben dieser Konferenz sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
  3. Die Referentinnen und Referenten wirken und arbeiten zusammen mit Kirchenkreisen, Gemeinden und gesamtkirchlichen Einrichtungen der Trägerkirchen.
  4. Die Stellen der Referentinnen und Referenten, soweit diese Pastorinnen/Pastoren und Kirchenbeamtinnen/Kirchenbeamte der Trägerkirchen sind oder werden, werden nach ihrer Berufung durch die Kirchenleitungen der Trägerkirchen besetzt.
( 3 ) Ökumenische Mitarbeitende im Bereich der Kirchen in Norddeutschland und in den Bereichen der Partnerkirchen – theologische, diakonische und andere Fachkräfte –
  1. unterliegen in ihren Einsatzorten und Projekten den Richtlinien der Trägerkirchen sowie der jeweiligen Landeskirche – Partnerkirche – und handeln nach den in ihren jeweiligen Arbeits- und Projektverträgen geregelten Aufgaben,
  2. informieren regelmäßig über ihre Tätigkeitsfelder,
  3. werden während ihrer Anwesenheitszeiten in Deutschland sowie in dem auf ihren Einsatz im Ausland folgenden Jahr zu Sitzungen eingeladen und berichten in angemessenem Umfang über ihre Arbeit in den Gremien des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit und in den die Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit unterstützenden Organisationen sowie in Gremien der Kirchen,
  4. haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
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IV.
Besondere Aufgaben

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§ 13
Christian Jensen Kolleg Breklum

( 1 ) In Wahrnehmung seines missionarischen Auftrags ist das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit an der „Christian Jensen Kolleg Breklum gGmbH – ökumenische Tagungs- und Bildungsstätte“ beteiligt.
( 2 ) Die Aufgabenschwerpunkte des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit liegen bei dieser Beteiligung im Bereich der ökumenisch-missionarischen und entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der gemeindebezogenen Aus- und Fortbildung sowie im Bereich der Aufgaben der Evangelisierung und der Seelsorge.
( 3 ) Diese Arbeit leistet das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit durch Referentinnen und Referenten und in enger Kooperation mit der Leitung des Christian Jensen Kollegs.
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§ 14
Fachkliniken Nordfriesland gemeinnützige GmbH

( 1 ) Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit ist an der „Fachkliniken Nordfriesland gGmbH“ beteiligt. Die „Fachkliniken Nordfriesland gGmbH“ ist eine freigemeinnützige Einrichtung.
( 2 ) Die „Fachkliniken Nordfriesland gGmbH“ bietet in christlicher Verantwortung seelisch kranken Menschen und Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe an; sie ergänzt die seelsorgerliche Aufgabe, dem Heil des ganzen Menschen zu dienen.
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V.
Finanzwesen

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§ 15
Einnahmen

Zur Finanzierung der Aufgaben des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit dienen:
  1. Zuschüsse der Trägerkirchen,
  2. Kollekten, Spenden, Sammlungen,
  3. Erbschaften und Vermächtnisse,
  4. Einkünfte aus Vermögen,
  5. sonstige Einnahmen.
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§ 16
Verwendung der Mittel

( 1 ) Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit führt Wirtschafts- und Stellenpläne in Eigenverantwortlichkeit unter Aufsicht der Direktorin/des Direktors nach den Haushaltsbestimmungen der Trägerkirchen. Vor der Aufstellung der Wirtschaftspläne, insbesondere vor der Übernahme neuer Verbindlichkeiten, wird das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, soweit hierfür Haushaltsmittel bzw. Zuschüsse der Trägerkirchen benötigt werden, rechtzeitig feststellen, mit welchen Zuschüssen der Trägerkirchen gerechnet werden kann.
( 2 ) Für die Aufgaben der Weltmission und des kirchlichen Entwicklungsdienstes in Übersee zweckgebundene Spenden und Kollekten dürfen nicht für inländische Personal- und Verwaltungsausgaben des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit verwendet werden.
( 3 ) Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit; es werden lediglich die baren Auslagen erstattet. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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VI.
Schlussbestimmungen

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§ 17
Satzungsänderungen

( 1 ) Über Änderungen der Satzung entscheidet gemäß § 5 Absatz 9 die Generalversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitungen der Trägerkirchen.
( 2 ) Änderungen der Satzung, die den Zweck, den Sitz und die äußere Vertretung des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit betreffen, sowie Beschlüsse, die eine Auflösung des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit zum Gegenstand haben, bedürfen der weiteren Zustimmung des Missionskonvents. Sie sind der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland e. V. zur Stellungnahme vorzulegen.
( 3 ) Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitarbeitenden zur Kenntnis zu bringen; ihnen ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
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§ 18
Auflösung

Sollte die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unmöglich werden oder das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit aus einem anderen Grunde aufhören zu bestehen, so fällt sein Vermögen an die Kirche mit der Auflage, es im Sinne der bisherigen Arbeit des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit zu verwenden.
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§ 19
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Aufgrund von Vereinbarungen mit den Kirchenleitungen der drei Trägerkirchen (s. § 4 Absatz 1) gelten abweichend von den Regelungen in § 5 folgende Übergangsbestimmungen: Während der sechsjährigen Amtsperiode der am 19./20. Februar 2010 konstituierten VIII. Generalversammlung des NMZ wird sie bis zu ihrem regulären Abschluss folgendermaßen erweitert:
  1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 entsendet die Kirchenleitung der ELLM insgesamt sieben Personen und die Kirchenleitung der PEK insgesamt vier Personen in die Generalversammlung;
  2. der Missionskonvent wählt fünf Personen aus dem Bereich der ELLM und der PEK zur Generalversammlung hinzu.
( 2 ) Ab 1. Januar 2012 beruft der Vorstand zwei Vorstandsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder für die Dauer der laufenden Amtsperiode, davon je eine Person aus der ELLM und eine Person aus der PEK.
( 3 ) Die folgenden Amtsperioden der Generalversammlung werden mit den Amtsperioden der Gremien der Nordkirche synchronisiert.
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§ 20
Gültigkeit

( 1 ) Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der am 12. August 2003 genehmigten Satzung.
( 2 ) Sie tritt nach der Zustimmung durch die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (NEK), die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) und die Pommersche Evangelische Kirche (PEK) mit dem Tage der staatlichen Genehmigung in Kraft.3#
( 3 ) Bestimmungen, die aufgrund der Satzung vom 12. August 2003 erlassen sind, behalten ihre Gültigkeit, soweit sie den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen, bis die nach dieser Satzung gebildeten Organe sie bestätigt oder durch neue ersetzt haben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat mit der Genehmigung ihrer Neufassung mit Ablauf des 22. März 2022 außer Kraft.
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2 ↑ Der Begriff „Allerhöchster Erlass“ bezieht sich auf die Gründungsurkunde. Kaiser Wilhelm I. hat der Schleswig-Holsteinischen ev.-luth. Missionsgesellschaft die Rechte einer juristischen Person verliehen.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde in der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am 1. Juli 2011, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche am 4. Oktober 2011 und der Pommerschen Evangelischen Kirche am 18. August 2011 genehmigt. Die Satzung trat mit der Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein (AZ IV 351 – 212-1.22-1.32) am 28. März 2012 in Kraft.