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Rechtsverordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes
über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen

Vom 18. Oktober 1986

(ABl. VELKD Bd. VI S. 38)

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Aufgrund des § 21 des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
(zu § 1 Abs. 1 KGLehrb)

(1)Die Zuständigkeit für seelsorgerliche Bemühungen liegt für zur Vereinigten Kirche beurlaubte Pfarrer und Kirchenbeamte unbeschadet des § 78 Abs. 4 Pfarrergesetz und des § 22 Abs. 5 Kirchenbeamtengesetz bei der Vereinigten Kirche.
(2)1Haben seelsorgerliche Bemühungen der Vereinigten Kirche die Anstöße nicht behoben, so teilt die Vereinigte Kirche der beurlaubenden Kirche die Anstöße mit und benennt die nachweisbaren Tatsachen nach § 1 Abs. 1 des Lehrbeanstandungsgesetzes. 2Die Vereinigte Kirche kann in Absprache mit der beurlaubenden Kirche die Rücknahme der Beurlaubung verlangen.
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§ 2
(zu § 2 KGLehrb)

Für Pfarrer und Kirchenbeamte, die zur Vereinigten Kirche beurlaubt sind, verbleiben die Zuständigkeiten über die Durchführung des Lehrgesprächs nach dem Lehrbeanstandungsgesetz bei der beurlaubenden Kirche.
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§ 3
(zu § 4 KGLehrb)

(1)1Die Kirchenleitung sendet dem Obmann den Beschluss darüber, dass mit dem Betroffenen ein Lehrgespräch geführt werden soll, mit allen Unterlagen zu. 2Der Obmann sorgt dafür, dass die beiden anderen mit dem Lehrgespräch Beauftragten die Unterlagen rechtzeitig erhalten.
(2)1Der Obmann sorgt für die Ladung des Betroffenen; dabei ist eine Frist von sechs Wochen einzuhalten. 2In der Ladung ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er eine Person seines Vertrauens benennen kann und dass das Feststellungsverfahren nach §§ 6 ff. des Lehrbeanstandungsgesetzes auch dann durchgeführt wird, wenn er an dem Lehrgespräch nicht teilnimmt. 3Hat der Betroffene vor der Ladung eine Person seines Vertrauens benannt, so ist sie mit dem Betroffenen zu laden; benennt er später eine Person seines Vertrauens, so ist sie unverzüglich zu laden. 4Ladungen sind zuzustellen.
(3)Der Obmann kann zur Fertigung der Niederschrift einen Schriftführer hinzuziehen; dieser ist vor Beginn des Lehrgesprächs auf Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 4
(zu § 8 KGLehrb)

1Das Spruchkollegium stellt das Ausscheiden eines seiner Mitglieder in dessen Abwesenheit fest. 2Das Mitglied ist vorher zu hören.
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§ 5
(zu § 11 KGLehrb)

Mit der Zustellung des Beschlusses der Kirchenleitung nach § 5 des Lehrbeanstandungsgesetzes ist der Betroffene auf das Recht nach § 11 des Lehrbeanstandungsgesetzes hinzuweisen.
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§ 6
(zu §§ 13 und 14 KGLehrb)

1Der Vorsitzende des Spruchkollegiums leitet die Unterlagen nach § 9 des Lehrbeanstandungsgesetzes allen Mitgliedern und Stellvertretern des Spruchkollegiums zu. 2Die Mitglieder können Anregungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geben.
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§ 7
(zu §§ 14 und 15 KGLehrb)

(1)1Der Vorsitzende des Spruchkollegiums beraumt nach Absprache mit den Mitgliedern und dem Betroffenen den Termin zur mündlichen Verhandlung an. 2Der Termin ist so anzuberaumen, dass dem Betroffenen für die Wahrnehmung seiner Rechte nach § 14 des Lehrbeanstandungsgesetzes eine Frist von sechs Wochen verbleibt.
(2)1Bei der Ladung ist der Betroffene auf das Recht zur Akteneinsicht, die Hinzuziehung der Beistände (§ 14 Lehrbeanstandungsgesetz) und auf die Folgen des Nichterscheinens (§ 15 Abs. 1 Lehrbeanstandungsgesetz) hinzuweisen. 2Teilt der Betroffene dem Spruchkollegium mit, welche Beistände er hinzuzieht, sind auch sie zu laden. 3Die Ladungen sind zuzustellen.
(3)Akteneinsicht wird dem Betroffenen und den Beiständen nur in der Geschäftsstelle des Spruchkollegiums gewährt.
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§ 8
(zu § 15 KGLehrb)

(1)Der Vorsitzende des Spruchkollegiums eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2)1Für Beschlüsse in der mündlichen Verhandlung ist Einmütigkeit anzustreben. 2Wird eine Abstimmung erforderlich, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. 3§ 16 Abs. 1 Satz 2 Lehrbeanstandungsgesetz bleibt unberührt.
(3)Dem Betroffenen und den Beiständen ist vor Schluss der mündlichen Verhandlung ein abschließendes Wort zu gewähren.
(4)Der Vorsitzende des Spruchkollegiums zieht zur mündlichen Verhandlung einen Schriftführer hinzu; dieser ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
(5)1Der Schriftführer hat das Wortprotokoll über die mündliche Verhandlung zu fertigen. 2Das Protokoll ist von ihm und vom Vorsitzenden des Spruchkollegiums zu unterzeichnen.
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§ 9
(zu § 16 KGLehrb)

1Der Spruch mit seinen Gründen ist von allen Mitgliedern des Spruchkollegiums zu unterzeichnen. 2Dasselbe gilt für den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens.
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§ 10

Soweit nach dem Lehrbeanstandungsgesetz und dieser Verordnung eine Zustellung erforderlich ist, hat sie gegen Empfangsnachweis zu geschehen.
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§ 11

Soweit das Verfahren nicht durch das Lehrbeanstandungsgesetz und diese Verordnung geregelt ist, bestimmt das Spruchkollegium den Ablauf des Verfahrens selbst.
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§ 12

Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.
Die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen vom 7. Dezember 1956 (ABl. Bd. I, 72) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1984 aufgehoben.

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