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Kirchengericht:Kirchengericht für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:21.01.2008
Aktenzeichen:KG-NELK 6/2007
Rechtsgrundlage:• KiGO
§ 76 Absätze 1, 2 und 6
• VwGO
§ 152 a,
§ 155 Abs. 2,
§ 161 Abs. 2
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:


( 1 )
Nach der Einführung der Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO, die zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, ist kein Raum mehr für den außerordentlichen Rechtsbehelf einer „Gegenvorstellung“ gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Kirchengerichts (hier: Kostenentscheidung im Rahmen eines Einstellungsbeschlusses nach Antragsrücknahme).
( 2 )
Eine eindeutige Prozesserklärung, nämlich einen anhängigen Eilantrag zurückzunehmen, ist einer Uminterpretation durch den Antragsteller in eine „Erledigungserklärung“ entzogen. Auf seine Motive und sonstigen Erwägungen für die Rücknahme kommt es insoweit nicht an. Denn Prozesserklärungen sind bedingungsfeindlich.
( 3 )
Im Falle der Rücknahme eines Antrages entspricht es nach der ständigen Praxis des Gerichts billigem Ermessen im Sinne von § 76 Abs. 2 KiGO, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.

Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers vom 11.01.2008, Ziffer 1 des Beschlusses vom 11. Dezember 2007 hinsichtlich der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten abzuändern, wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:


1. Es kann dahinstehen, ob nach der Einführung der Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO, die zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist, die vom Antragsteller erhobene „Gegenvorstellung“ gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Kirchengerichts überhaupt noch zulässig ist (vgl. allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorbem. 9 bis 10; Schenke, Außerordentliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozessrecht nach Erlass des Anhörungsrügengesetzes, NVwZ 2005, 729 ff. <739: verneint>. Verneinend: VGH Kassel, Beschl. v. 20.08.2007 - 7 TE 1557/07 -, NVwZ-RR 2008, 70). Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers weiterhin von der Zulässigkeit der Gegenvorstellung als eines außerordentlichen Rechtsbehelfs - allgemein oder in besonderen Einzelfällen – ausginge, geben die vom Antragsteller gemachten Ausführungen dem Gericht keinen Anlass, die angegriffene Kostenentscheidung in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne abzuändern. Der Antragsteller verkennt, dass er mit seinem Schriftsatz vom 02.12.2007 eine eindeutige Prozesserklärung dahin abgegeben hat, seine „Klage“ - gemeint ist damit offensichtlich sein anhängiger Eilantrag - zurückzunehmen („... nehme ich hiermit meine Klage auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26.10.2007 z u r ü c k.“). Auf seine Motive und sonstigen Erwägungen für die Rücknahme kommt es insoweit nicht an. Denn Prozesserklärungen sind bekanntlich bedingungsfeindlich. Eine Uminterpretation der Rücknahmeerklärung des Antragstellers dahin, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären wollte, ist unter keinem rechtlichen Aspekt geboten. Dabei fällt für das Gericht ins Gewicht, dass der Antragsteller aufgrund seines Berufes als Richter mit der Bedeutung von Prozesserklärungen (Rücknahmeerklärung bzw. Erledigungserklärung) hinreichend vertraut ist.
Bei der Rücknahme eines Antrages - wie hier - entspricht es nach der ständigen Praxis des Gerichts billigem Ermessen im Sinne von § 76 Abs. 2 KiGO, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Nur in Fällen übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache wendet das Gericht bei seiner Kostenentscheidung § 161 Abs. 2 VwGO analog an, das heißt, es berücksichtigt bei seiner Kostenentscheidung den bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen.
Es bedarf deshalb vorliegend keines näheren Eingehens auf die vom Antragsteller vertretene Ansicht über die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem in der Antragsschrift genannten Inhalt (Haupt- und Hilfsantrag).

II.

Gerichtskosten werden gem. § 76 Abs. 1 KiGO nicht erhoben, da die Gegenvorstellung nicht zu den ordentlichen Rechtsmitteln gehört.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 76 Abs. 6 KiGO).
gez. Kalitzky
(Vizepräsident)