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Kirchengesetz
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung von § 60 Abs. 3 KBG.EKD
(ErgG.VELKD zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)1#

Vom 16. November 2006

(ABl. VELKD Bd. VII S. 337)
(GVOBl. 2007 S. 58, 61)
Geändert durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 8. November 2011
(ABl. VELKD Bd. VII S. 470, 474)

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§ 1

Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Vereinigten Kirche, ihrer Gliedkirchen sowie deren Gliederungen und Einrichtungen, die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind und der Aufsicht der Vereinigten Kirche oder ihrer Gliedkirchen unterstehen.
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§ 2
(Zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)
Versetzung wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes

( 1 ) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen können in den Wartestand versetzt werden, wenn in ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird und sie weder weiterverwendet noch nach § 58 KBG.EKD versetzt werden können. Der Grund braucht dabei nicht im Verhalten des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin zu liegen.
( 2 ) Zur Feststellung des Sachverhalts nach Absatz 1 sind von der durch die Oberste Dienstbehörde bestimmten Person die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Vor Einleitung der Erhebungen ist der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin zu hören. Der oder die Dienstvorgesetzte ist während der Erhebungen zu hören. Die Kirchenbeamtenvertretung ist zu hören, sofern der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin nicht widerspricht. Eine ärztliche, amtsärztliche oder vertrauensärztliche Untersuchung kann angeordnet werden. Liegt der Grund zu dem Verfahren nach Satz 1 in dem Verhalten des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, so bleibt die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, unberührt.
( 3 ) Für die Dauer der Erhebungen nimmt der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin den Dienst in dem bisherigen Amt nicht wahr. Während dieser Zeit soll eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Es kann auch bestimmt werden, dass der Dienst in dem bisherigen Amt fortgeführt wird.
( 4 ) Rechtsbehelfe gegen die Versetzung in den Wartestand haben keine aufschiebende Wirkung (§ 87 Abs. 3 KBG.EKD). Die Stelle kann einem anderen Kirchenbeamten oder einer anderen Kirchenbeamtin erst übertragen werden, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 bestandskräftig geworden sind.
( 5 ) Das Wartegeld wird für die Dauer von sechs Monaten von der Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand an in Höhe der bisherigen Besoldung gewährt, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Gliedkirchen werden ermächtigt, die Fristen nach Satz 1 durch kirchengesetzliche Regelung zu verkürzen.

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1 ↑ Red. Anm.: In Kraft getreten als Artikel V des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetz VELKD vom 16. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 335; GVOBl. 2007 S. 58) – vgl. Ordnungsnummer 7.256 dieser Rechtssammlung.