.

Richtlinien
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Schleswig-Holstein

Stand 29. April 19991#

#

#

#

##

I. Grundlage

In der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein“ schließen sich Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zum gemeinsamen Zeugnis und Dienst zusammen.
Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Trotz aller Trennungen berufen sie sich auf eine gemeinsame Geschichte ihres Glaubens. Durch ihre Mitgliedschaft in der ACK bringen sie zum Ausdruck, dass sie miteinander in der Gemeinschaft der einen Kirche Jesu Christi an der Gotteskindschaft teilhaben. Gemeinsam suchen sie nach Wegen, wie ihre Einheit in Christus verwirklicht werden kann.
#

II. Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung der folgenden Aufgaben:
  1. Gegenseitige Information, Beratung und Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis, Dienst und Gebet;
  2. Förderung des theologischen Gesprächs mit dem Ziel der Klärung und Verständigung;
  3. Behandlung besonderer Anliegen auf Antrag sowie Beratung und Vermittlung im Fall von Meinungsverschiedenheiten in der ACK;
  4. Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen und Aufgaben nach außen und in der Öffentlichkeit;
  5. Förderung des Kontaktes zu den ökumenischen Aktivitäten und Gruppen in Schleswig-Holstein;
  6. Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. und deren Organen und Einrichtungen;
  7. Einbeziehung des weltweiten ökumenischen Dialogs in die Arbeit vor Ort;
  8. Einbeziehung des Gesprächs zwischen Christen und Juden sowie des interreligiösen Dialogs.
#

III. Zugehörigkeit

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft und den Gaststatus von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ist die Anerkennung der Grundlage gemäß Abschnitt I.
  2. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein sind die in Abschnitt VII aufgeführten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheiden die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft in der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt.
  3. Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft als Gäste (mit beratender Stimme) aufgenommen werden.
  4. Durch die Zugehörigkeit wird die Unabhängigkeit der Mitglieder und Gäste in Bekenntnis und Lehre, in Leben und Ordnung sowie in der Wahrnehmung eigener Anliegen einschließlich besonderer Beziehungen untereinander nicht berührt.
#

IV. Vertretung der Mitglieder und Gäste in der Arbeitsgemeinschaft

  1. Die Mitglieder und Gäste entsenden Delegierte nach folgendem Schlüssel:
    Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche insgesamt bis zu vier Delegierte,
    alle weiteren Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften bis zu je zwei Delegierte, wobei eine gegenseitige Vertretung der Mitglieder möglich ist.
  2. Bei der Entsendung der Delegierten sollen Vertreter von ökumenischen Gruppen und lokalen Arbeitsgemeinschaften berücksichtigt werden.
  3. Für die Delegierten sollen persönliche Stellvertreter benannt werden.
#

V. Arbeitsweise und Geschäftsführung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein nimmt ihre Aufgaben wahr
    1. durch die Delegiertenversammlung,
    2. durch den Vorstand,
    3. durch von der Arbeitsgemeinschaft zu berufende Ausschüsse.
  2. Die Delegiertenversammlung kommt mindestens einmal im Jahr zusammen.
    Sie wählt aus ihrer Mitte auf drei Jahre den Vorstand, der aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem oder einer weiteren Delegierten besteht. Wiederwahl ist möglich.
    Zu den Aufgaben des Vorstands gehört es auch, die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg und anderen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen zu pflegen.
  3. Sie beruft einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin.
  4. Die Versammlung wird vom Vorstand in Verbindung mit der Geschäftsführung einberufen. Wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es wünscht, ist eine Versammlung binnen acht Wochen einzuberufen.
  5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
  6. Die Arbeitsgemeinschaft kann Vertreter ökumenischer Aktivitäten und Gruppen zu einzelnen Sitzungen einladen.
  7. Die Arbeitsgemeinschaft strebt einmütige Beschlüsse an, die gegenüber den einzelnen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften den Charakter von Empfehlungen haben.
#

VI. Änderung der Richtlinien

Die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft können nur durch die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen geändert werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Änderung den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
Die Richtlinien sind durch die nachstehend genannten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften gebilligt und treten damit zum 1. September 1974 in Kraft. (Der vorliegende Text enthält die Änderungen, die von der Delegiertenversammlung am 17. Februar 1975, am 25. Oktober 1976, am 29. Oktober 1979 und am 29. April 1999 beschlossen worden sind).
#

VII. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft2#

  • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, Vereinigung Norddeutschland (Baptisten)
  • Die Heilsarmee, Norddivision
  • Evangelisch-methodistische Kirche
  • Evangelisch-reformierte Gemeinde Lübeck (Synode der Ev. reform. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
  • Herrnhuter Brüdergemeine Hamburg
  • Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken in Schleswig-Holstein
  • Mennonitengemeinden in Schleswig-Holstein
  • Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche3#
  • Römisch-katholische Kirche, Erzbistum Hamburg
  • Serbische Orthodoxe Pfarrei in Hamburg und Schleswig-Holstein.
#

VIII. Gäste der Arbeitsgemeinschaft4#

  • Mülheimer Verband freikirchlicher ev. Gemeinden, Nordwestbund
  • Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker) in Schleswig-Holstein
  • Russisch-Orthodoxe Gemeinde des seligen Prokop von Lübeck und Ustiug5#
  • Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Kirchenbezirk Niedersachsen-Ost6#
  • Siebenten-Tags-Adventisten in Schleswig-Holstein.

#
1 ↑ Red. Anm.: Der Text der Neufassung wurde von der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche am 9. Februar 1999 beraten und ohne Einwände gebilligt und am 29. April 1999 von der Delegiertenversammlung beschlossen. Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom 9. Februar 2023 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Mitglieder: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche); Römisch-katholische Kirche, Erzbischöfliches Amt Kiel; Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lübeck; Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden – Landesverband Norddeutschland; Evangelisch-methodistische Kirche; Katholische Pfarrgemeinde der Altkatholiken in Schleswig-Holstein; Mennonitengemeinde Lübeck; Die Heilsarmee in Deutschland – Divisionshauptquartier Nord-Ost; Serbisch-Orthodoxe Kirchengemeinde Hamburg und Schleswig-Holstein; Herrnhuter Brüdergemeinde Hamburg; Mülheimer Verband Freikirchlicher-Evangelischer Gemeinden, Nordwestbund; Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel Griechisch-Orthodoxe Kirche; Remonstranten Gemeinde Friedrichstadt an der Eider.
#
3 ↑ Red. Anm.: Seit Pfingsten 2012: Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
#
4 ↑ Red. Anm.: Die Mitgliederliste mit Stand vom 9. Februar 2023 führt folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften als Gäste: Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) Kirchenbezirk Niedersachsen-Ost; Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Schleswig-Holstein; Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker); Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland; Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden.
#
5 ↑ Red. Anm.: Wird in der aktuellen Liste nicht mehr geführt.
#
6 ↑ Red. Anm.: (SELK).