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Protokollnotiz
zur Auslegung des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge (MSV) vom 22. Februar 19571#

Vom 13. Juni 2002

(ABl. 2004 S. A 122)2#

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Das Bundesministerium der Verteidigung und die Evangelische Kirche in Deutschland stimmen in der Auslegung des Militärseelsorgevertrages (MSV) wie folgt überein:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer können verstärkt nebenamtlich mit der Seelsorge an Soldaten der Bundeswehr beauftragt werden. Sie verbleiben nach Art. 3 Abs. 2 MSV in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gliedkirche und nehmen ihren Auftrag in der Bundeswehr im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses wahr.
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Ablauf der Probezeit gem. Art. 18 Abs. 2 MSV auch im Angestelltenverhältnis verbleiben, wenn die zuständige Gliedkirche und der Militärbischof darum nachsuchen, nachdem sie im Einzelfall besondere sachliche Gründe festgestellt haben.
  3. Leitungsämter nach Art. 19 Abs. 1, 2. Halbsatz MSV können auch befristet vergeben werden.
  4. Mit der Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr kann gem. Art. 15 MSV auch eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt betraut werden.
Bundesministerium der Verteidigung
Staatssekretär
Biederbick
Bonn, den 13. Juni 2002
Evangelische Kirche in Deutschland
Präsident des Kirchenamtes
Schmidt
Bonn, den 13. Juni 2002

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1 ↑ Red. Anm.: Auf Grundlage dieser Protokollnotiz haben die Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Ev. Kirche der Anwendung des Militärseelsorgevertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Februar 1957 (2.220-501) seit dem 1. Januar 2004 jeweils auch auf ihrem Gebiet zugestimmt (Vgl. KABl 2003 S. 46 und ABl. 2002 S. 100).
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2 ↑ Red. Anm.: Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens; die Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil II wird derzeit recherchiert.