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Kirchengesetz
vom 19. November 2000 über die Einführung der Agende
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
– Band IV –
in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 2000 S. 90)2#

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§ 1

Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelischen Kirche Deutschlands beschlossene, 1987 neu bearbeitete Ausgabe der „Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden – Band IV – Ordination und Einsegnung, Einführungshandlungen, Einweihungshandlungen“, wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zum 1. Advent, dem 3. Dezember 2000, in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Die Formulare zur Ordination (Ordination eines einzelnen Ordinanden, Ordination mehrerer Ordinanden gemeinsam) des Bandes IV der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Seite 18 bis 34) werden nicht eingeführt. An ihre Stelle treten die mit Kirchengesetz vom 5. November 1978 beschlossenen Ordnungen der Ordination (Wenn ein Einzelner ordiniert wird. Wenn mehrere ordiniert werden) (KABl S. 84).
( 2 ) Ist die Ordination mit der erstmaligen Einführung in eine Pfarrstelle verbunden, so ersetzt das Formular „Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist“ das Formular „Einführung eines Pfarrers“ (Seite 50 bis 58).
( 3 ) Die mit Kirchengesetz vom 5. November 1978 beschlossenen Ordnungen der Ordination (KABl S. 84) sind in der nachstehende Fassung verbindlich:
Zu Nummer I (Wenn ein Einzelner ordiniert wird):
  1. Bei der Vorstellung des Ordinanden werden nach der Namensnennung des Ordinanden die Worte „unter Gebet und Auflegen der Hände“ eingefügt.
  2. Die Ordinationsformel lautet:
    „Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
Zu Nummer II (Wenn mehrere ordiniert werden):
  1. Bei der Vorstellung der Ordinanden werden nach der Namensnennung der Ordinanden die Worte „unter Gebet und Auflegen der Hände“ eingefügt.
  2. Die Ordinationsformel lautet:
    „Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
Zu Nummer III (Wenn mit der Ordination die Einführung in die Pfarrstelle verbunden ist):
  1. Bei der Vorstellung der Ordinanden werden nach der Namensnennung des Ordinanden die Worte „unter Gebet und Auflegen der Hände“ eingefügt.
  2. Die Ordinationsformel lautet:
    „Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
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§ 3

Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Advent 2000 in Kraft.3#
( 2 ) Gleichzeitig tritt der Beschluss der Landessynode vom 4. Dezember1952 über die Einführung der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden – Band IV – (KABl 1953 S. 17) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Teile „Ordination und Einsegnung“ und „Einführungshandlungen“ dieser Agende IV wurden gemäß dem Beschluss der Vorläufigen Kirchenleitung vom 25. August 2012 (KABl. S. 237) für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ersetzt durch die von der Generalsynode der VELKD am 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 475) beschlossene Agende IV, Teilband 1 (Berufung – Einführung – Verabschiedung). Aufgrund dessen wurde dieses Kirchengesetz, soweit es Ordination, Einsegnung und Einführungshandlungen betrifft, durch die von der Vorläufigen Kirchenleitung erlassene Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Aufhebung des Kirchengesetzes über die Einführung der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden – Band IV – in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 4. Oktober 2012 (KABl. S. 235), bestätigt durch Entscheidung der Landessynode vom 15. März 2013 (KABl. S. 138), aufgehoben.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Dezember 2000 in Kraft.