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Verwaltungsanordnung
über die Kosten und die Durchführung von Fortbildung
der Pastorinnen und Pastoren1#

Vom 18. Mai 1993

(GVOBl. S. 153)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Erste Verwaltungsanordnung zur Änderung der Verwaltungsanordnung über die Kosten und die Durchführung von Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren
13. Januar 2004
§ 2
neu gefasst
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Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Die Nordelbische Kirche bezuschusst grundsätzlich nur Fortbildungsmaßnahmen, die von Seiten der Nordelbischen Kirche anerkannten Fortbildungsanbietern verantwortet und durchgeführt werden.
( 2 ) Die Kostenerstattung für Supervision wird gesondert geregelt.
( 3 ) Die Erstattung der Reisekosten wird nach der Reisekostenverordnung (RKVO) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
( 4 ) Für die Fortbildung von Pastorinnen und Pastoren, die im Rahmen des Pastoralkollegs der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche durchgeführt wird, wird ein Eigenbeitrag in Höhe von 90 Prozent des eintägigen Tagegeldes der Reisekostenstufe B als Tagessatz erhoben.
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§ 2

Für die Fortbildung von Pastorinnen und Pastoren, die nicht im Rahmen des Pastoralkollegs der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wahrgenommen wird, wird ein Eigenbeitrag in Höhe von 30 Prozent der gesamten Kosten der Fortbildungsmaßnahme erhoben. In der Regel wird für Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der in § 1 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1991 (GVOBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 6. Dezember 1994 (GVOBl. 1995 S. 33), genannten Zeit von einer Woche pro Jahr ein Eigenbeitrag von 35 Prozent erhoben, für besonders zu begründende Langzeitfortbildungen ein Eigenbeitrag von 50 Prozent. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das Nordelbische Kirchenamt anhand folgender Kriterien:
  1. Häufigkeit der Inanspruchnahme der Fortbildung,
  2. Dauer,
  3. Kosten,
  4. innerhalb oder außerhalb der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  5. innerhalb der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche: eigene oder externe Anbieter,
  6. Fachnähe,
  7. Angemessenheit im Rahmen der Personalentwicklung.
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§ 3

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren haben die Gesamtkosten ihrer Fortbildungsveranstaltung direkt bei dem jeweiligen Fortbildungsinstitut zu begleichen.
( 2 ) Die Abrechnung erfolgt mit dem Nordelbischen Kirchenamt unter Vorlage der Genehmigung der Fortbildungsmaßnahme durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten, der quittierten Rechnung und des Beleges der entstandenen Fahrtkosten. Werden in einem Jahr mehr als die in § 1 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Fortbildung von Pastoren und Pastorinnen genannten Fortbildungszeiten in Anspruch genommen, so ist dies zu begründen.
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§ 4

( 1 ) Die Regelungen für die Fortbildung von Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren bleiben unberührt.
( 2 ) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten begründet angeordnet werden, sind die Kosten durch die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche zu tragen
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§ 5

Diese Verwaltungsanordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt gemäß Teil 1 § 48 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer Rechtsvereinheitlichung fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 16. Juni 1993 in Kraft.