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Satzung
über die Bildung der Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 8. Oktober 2012

(KABl. S. 279)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
22. März 2013
§ 1 Abs. 3
neu gefasst
§ 5 Abs. 4 Satz 1
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
16. Dezember 2016
Anlage 1 zu § 1 Abs. 2
neu gefasst
3
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
15. Dezember 2017
Anlage 1 zu § 1 Abs. 2
neu gefasst
4
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
6. November 2018
Anlage 1 zu § 1 Abs. 2
neu gefasst
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
6. November 2020
§ 5 Abs. 1
neu gefasst
§ 6 Abs. 2 Satz 1
neu gefasst
§ 10 Abs. 3
angefügt
§ 11
aufgehoben
bish. § 12
wird § 11
Anlage 1 zu § 1 Abs. 2
neu gefasst
6
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
21. Juli 2022
Anlage 1 zu § 1 Abs. 2
neu gefasst
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 1. September 2012 auf der Grundlage des Artikels 39 der Verfassung und von Teil 4 § 78 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127) sowie von § 19 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 17. März 2012 (KABl S. 148) folgende Kirchenkreissatzung beschlossen:
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Abschnitt I
Grundlagen

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§ 1
Die Kirchenregionen

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Kirchenregionen zusammengeschlossen. Jede am 26. Mai 2012 bestehende Propstei nach der Propsteiordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. November 1969 (KABl 1970 S. 1), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. März 1987 (KABl S. 32), ist eine Kirchenregion.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat veröffentlicht zusammen mit der Veröffentlichung dieser Satzung im Kirchlichen Amtsblatt eine Aufstellung der Kirchenregionen mit den zugehörigen Kirchengemeinden.1#
( 3 ) Über die Veränderung der Grenzen, die Teilung und den Zusammenschluss von Kirchenregionen entscheidet nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinden die Kirchenkreissynode.
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§ 2
Aufgaben und Ausstattung

( 1 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums und den sich hieraus ergebenden Diensten. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Eine Zusammenarbeit kann insbesondere in den
  • pastoralen,
  • missionarischen,
  • gemeindepädagogischen,
  • diakonischen oder
  • kirchenmusikalischen
Diensten erfolgen.
( 2 ) In jeder Kirchenregion ist ein Konzept für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter deren angemessener und altersgerechter Beteiligung zu entwickeln.
( 3 ) Zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten wird eine jährliche Umlage pro Gemeindeglied von den Kirchengemeinden erhoben. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören insbesondere Kommunikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für Bürobedarf und Sekretariat. Für weitere Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 können jährliche Ergänzungsumlagen für die Kirchengemeinden festgelegt werden. Ergänzungsumlagen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden einer Kirchenregion. Die Kasse wird bei einer Kirchengemeinde der Kirchenregion geführt.
( 4 ) Die Kirchenregionen sind verpflichtet, sich visitieren zu lassen.
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§ 3
Arbeitsgremien

Zur Erfüllung der Aufgaben hat jede Kirchenregion
  1. eine Regionalkonferenz,
  2. einen Regionalkonvent und
  3. eine Regionalpastorin bzw. einen Regionalpastor.
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Abschnitt II
Die Regionalkonferenz

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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Die Regionalkonferenz und die Regionalpastorin bzw. der Regionalpastor leiten die Kirchenregion.
( 2 ) Die Regionalkonferenz dient der gegenseitigen Verständigung über alle Angelegenheiten des kirchlichen Lebens innerhalb der Kirchenregion. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kirchengemeinderäten, den Pastorinnen und Pastoren und den anderen ehrenamtlich und beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 3 ) Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt Aufgaben und Ausstattung nach § 2;
  2. sie wählt auf Vorschlag des Regionalkonventes aus ihrer Mitte eine Regionalpastorin bzw. einen Regionalpastor für die Dauer der Amtszeit der Regionalkonferenz (§ 5 Absatz 2 Satz 1) und ihre bzw. seine Stellvertretung;
  3. sie wählt für die Dauer der Amtszeit der Regionalkonferenz (§ 5 Absatz 2 Satz 1) die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Regionalkonferenz und ihre bzw. seine Stellvertretung nach § 6 Absatz 2;
  4. sie beschließt das Konzept für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (§ 2 Absatz 2);
  5. sie plant die sich aus § 2 Absatz 3 ergebenden notwendigen Einnahmen und Ausgaben; bei einer Ergänzungsumlage geschieht dies vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden;
  6. sie nimmt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ab;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
( 4 ) Die erste Regionalkonferenz wird durch die Pröpstin bzw. den Propst einberufen.
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§ 5
Zusammensetzung

( 1 ) Die Regionalkonferenz besteht aus jeweils zwei Mitgliedern des Kirchengemeinderates der zur Kirchenregion gehörenden Kirchengemeinden; einer Pastorin bzw. einem Pastor und einem ehrenamtlichen Mitglied. Kirchengemeinden mit mehr als 1000 Gemeindegliedern entsenden ein weiteres ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderates in die Regionalkonferenz. Bestehen für mehrere Kirchengemeinden eine Pfarrstelle oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen nach § 81 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung (Pfarrsprengel) werden die Pastorin bzw. der Pastor oder die Pastorinnen bzw. Pastoren und jeweils ein ehrenamtliches Mitglied jedes Kirchengemeinderates im Pfarrsprengel in die Regionalkonferenz entsandt. Während der Vakanz der Pfarrstelle einer Kirchengemeinde entsendet der Kirchengemeinderat zwei Mitglieder in die Regionalkonferenz, die abweichend von Satz 1 ehrenamtliche Mitglieder sein können. Unbeschadet ihrer bzw. seiner Zugehörigkeit zu mehreren Kirchengemeinderäten hat jede Pastorin bzw. jeder Pastor eine Stimme in der Regionalkonferenz.
( 2 ) Die ehrenamtlichen Mitglieder werden vom jeweiligen Kirchengemeinderat für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren gewählt. Außerdem ist ein ehrenamtliches Mitglied als stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die Wahl soll spätestens drei Monate nach Konstituierung der Kirchengemeinderäte erfolgen. Scheidet ein gewähltes oder stellvertretendes Mitglied aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
( 3 ) Für den Fall, dass die gewählten Ehrenamtlichen in der Regionalkonferenz nicht die Mehrheit bilden, beruft die Regionalkonferenz aus der Liste der stellvertretenden Mitglieder so viele ehrenamtliche Mitglieder nach, dass die Mehrheit der Ehrenamtlichen gewährleistet ist.
( 4 ) Der Regionalkonvent beruft zwei Mitarbeitende, die nicht Pastorinnen oder Pastoren sind, mit Stimmrecht. Soweit eine regionale Jugendvertretung besteht, entsendet diese ein ehrenamtliches Mitglied mit Stimmrecht.
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§ 6
Arbeitsweise und Geschäftsführung

( 1 ) Die Regionalkonferenz tritt mindestens jährlich zusammen.
( 2 ) Die Regionalkonferenz wird von der Regionalpastorin bzw. dem Regionalpastor oder einem ehrenamtlichen Mitglied der Regionalkonferenz geleitet. Wird die Regionalpastorin bzw. der Regionalpastor in den Vorsitz der Regionalkonferenz gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so übernimmt die Regionalpastorin bzw. der Regionalpastor die Stellvertretung. Tritt das ehrenamtliche Mitglied vor Ablauf der Amtszeit zurück oder scheidet es aus anderen Gründen aus der Regionalkonferenz aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit. Die Sitzungsleitung kann bei einzelnen Tagesordnungspunkten einem anderen Mitglied übertragen werden.
( 3 ) Die Pröpstin bzw. der Propst führt die Leitung der Regionalkonferenz (§ 6 Absatz 2 Satz 1) in einem Regionalkonvent oder Gottesdienst in ihr Amt ein.
( 4 ) Der bzw. die Vorsitzende und seine bzw. ihre Stellvertretung bilden die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung schlägt die vorläufige Tagesordnung vor und lädt die Mitglieder schriftlich zu den Sitzungen mindestens zwei Wochen vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.
( 5 ) Die Pröpstin bzw. der Propst ist einzuladen und hat in der Regionalkonferenz Rederecht.
( 6 ) Die Regionalkonferenz bestimmt eine Protokollführung. Das Protokoll hat die behandelten Beratungsgegenstände, die gefassten Beschlüsse und die Namensliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den einzelnen Kirchengemeinden zu enthalten. Die Sitzungsleitung und die Protokollführung unterzeichnen das Protokoll. Abschriften des Protokolls sind den Mitgliedern sowie der Pröpstin bzw. dem Propst zuzuleiten.
( 7 ) Das Nähere kann in einer von der Regionalkonferenz zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
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Abschnitt III
Der Regionalkonvent

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§ 7
Aufgaben

( 1 ) Der Regionalkonvent dient der gemeinsamen theologischen Arbeit, stärkt die Gemeinschaft der Dienste durch geschwisterliches Gespräch und berät die Angelegenheiten der Kirchenregion.
( 2 ) Der Regionalkonvent bereitet Vorlagen und Beschlüsse für die Sitzungen der Regionalkonferenz vor und regt gemeinsame Veranstaltungen in der Kirchenregion an.
( 3 ) Der Regionalkonvent achtet auf die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden in der Kirchenregion.
( 4 ) Der Regionalkonvent macht einen oder mehrere Vorschläge für die Wahl der Regionalpastorin bzw. des Regionalpastors und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
( 5 ) Der Regionalkonvent achtet auf eine gemeinschaftliche Regelung der Vertretungs- und Urlaubsdienste innerhalb der beruflich Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden der Kirchenregion.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeitsweise

( 1 ) Die beruflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst innerhalb einer Kirchenregion gehören dem Regionalkonvent mit Stimmrecht an. Die Teilnahme am Regionalkonvent gehört zu den Dienstpflichten. Der Regionalkonvent tritt in der Regel zehnmal im Jahr auf Einladung der Regionalpastorin bzw. des Regionalpastors zusammen. Der Regionalkonvent kann auch berufsspezifisch zusammentreten.
( 2 ) Beruflich Mitarbeitende im Verkündigungsdienst im Sinne dieser Satzung sind Pastorinnen und Pastoren, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 3 ) Die Pröpstin bzw. der Propst ist zu den Sitzungen einzuladen.
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Abschnitt IV
Die Regionalpastorin bzw. der Regionalpastor

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§ 9
Stellung und Wahl

( 1 ) Das Amt der Regionalpastorin bzw. des Regionalpastors wird unentgeltlich ausgeübt. Notwendige Auslagen im Rahmen ihrer bzw. seiner Amtsführung sind der Regionalpastorin bzw. dem Regionalpastor aus den Mitteln der Umlage des Haushalts der Kirchenregion zu erstatten.
( 2 ) Wählbar ist jede Pastorin bzw. jeder Pastor, die bzw. der eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde in der Kirchenregion inne hat oder verwaltet. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet sie oder er durch Rücktritt oder in sonstiger Weise vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt eine Neuwahl.
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§ 10
Aufgaben

( 1 ) Die Regionalpastorin bzw. der Regionalpastor achtet auf die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden in der Kirchenregion und berät die Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Regionalpastorin bzw. der Regionalpastor nimmt die weiteren nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere
  1. leitet sie bzw. er den Regionalkonvent;
  2. führt sie bzw. er im Einvernehmen mit der Pröpstin bzw. dem Propst die Mitarbeitenden zu theologischen Gesprächen zusammen;
  3. stärkt sie bzw. er im Einvernehmen mit der Pröpstin bzw. dem Propst das geschwisterliche Miteinander der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst.
(3) Der stellvertretende Regionalpastor bzw. die stellvertretende Regionalpastorin vertritt den Regionalpastor bzw. die Regionalpastorin bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben. Die Vertretung in der Leitung der Regionalkonferenz nimmt ein ehrenamtliches Mitglied gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 wahr.
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Abschnitt V
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#.
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 2 der Satzung über die Bildung der
Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreis Mecklenburg

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Propstei Neustrelitz

Kirchenregion Müritz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
Kirchenregion Neubrandenburg
  • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
  • Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
  • Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
Kirchenregion Stargard
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
  • Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
  • Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Kirchenregion Stavenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
Kirchenregion Strelitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
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Propstei Parchim

Kirchenregion Boizenburg-Wittenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
Kirchenregion Hagenow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
Kirchenregion Ludwigslust-Dömitz
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brenz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe
  • Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Kirchenregion Parchim
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
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Propstei Rostock

Kirchenregion Bad Doberan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
Kirchenregion Güstrow
  • Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
  • Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
Kirchenregion Mecklenburgische Schweiz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altkalen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boddin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Methling
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Levin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukalen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
  • Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
  • Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Basse
Kirchenregion Ribnitz/Sanitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
  • Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
Kirchenregion Rostock
  • Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein
  • Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
  • Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
  • Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
  • Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
  • Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
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Propstei Wismar

Kirchenregion Gadebusch
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
Kirchenregion Grevesmühlen
  • Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
Kirchenregion Schwerin-Land
  • Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
Kirchenregion Schwerin-Stadt
  • Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
  • Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
  • Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
Kirchenregion Wismar
  • Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
  • Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
  • Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
  • Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Anlage 1.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Dezember 2012 in Kraft.