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Geltungszeitraum von: 02.05.1989

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Richtlinien
für die Liste der Theologiestudierenden
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#

Vom 18. April 1989

(GVOBl. S. 113)

Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für die Liste der Theologiestudierenden der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 5. Juli 2007 (GVOBl. S. 196, 290)
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§ 1

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt führt eine Liste der Theologiestudierenden der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
( 2 ) Die Liste dient dem Ziel,
  1. den Kontakt zwischen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und den Theologiestudierenden, die später in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Pastorin oder Pastor werden möchten, zu pflegen,
  2. die nordelbischen Theologiestudierenden bereits während ihres Studiums im Blick auf die Anforderungen des Pastorenberufes zu beraten und zu fördern,
  3. für eine längerfristige Ausbildungs- und Personalplanung einen Überblick zu erhalten.
( 3 ) Die Aufnahme in die Liste begründet weder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) noch eine rechtliche Verpflichtung, in diesen Dienst einzutreten.
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§ 2

In die Liste können Bewerberinnen und Bewerber eingetragen werden, die
  1. Mitglieder der evangelischen Kirche sind,
  2. an einer Universität oder Kirchlichen Hochschule evangelische Theologie mit dem Ziel studieren, die Erste Theologische Prüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche abzulegen,
  3. beabsichtigen, nach Abschluss ihrer Ausbildung als Pastorin oder Pastor in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche tätig zu sein.
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§ 3

( 1 ) Die Aufnahme in die Liste wird bei dem Nordelbischen Kirchenamt beantragt.
( 2 ) Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
  1. Angaben zur Person und zum bisherigen Bildungsweg der Bewerberin bzw. des Bewerbers,
  2. Angaben gemäß § 2,
  3. eine Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass sie bzw. er die Bestimmungen in § 1 Absatz 3 zur Kenntnis genommen hat,
  4. die Mitteilung der Bereitschaft zu einem Kennenlerngespräch mit der Ausbildungsreferentin bzw. dem Ausbildungsreferenten des Nordelbischen Kirchenamtes,
  5. eine Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass sie bzw. er bei keiner anderen Landeskirche in der Liste der Theologiestudierenden geführt wird bzw. – bei Listenwechsel – auf welcher gliedkirchlichen Liste sie bzw. er bisher eingetragen ist.
( 3 ) Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf mit aktuellem Passbild,
  2. eine persönliche Erläuterung der Studienmotivation und des Berufswunsches,
  3. eine beglaubigte Kopie des Konfirmationsscheins,
  4. eine beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses oder eines anderen Nachweises der Hochschulreife,
  5. zwei Referenzschreiben, in denen zu Studienmotivation und Berufswunsch der Bewerberin bzw. des Bewerbers Stellung genommen wird; unter den Referenzgebern soll eine Pastorin bzw. ein Pastor der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland) sein,
  6. eine Immatrikulationsbescheinigung.
( 4 ) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Reifezeugnis noch nicht erworben haben oder mit dem Theologiestudium noch nicht begonnen haben, können Reifezeugnis und/oder Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.
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§ 4

( 1 ) Über die Aufnahme in die Liste entscheidet das Nordelbische Kirchenamt.
( 2 ) Die Aufnahme in die Liste wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig ist die für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständige Gemeindepfarrstelle und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst darüber zu informieren.
( 3 ) Das Nordelbische Kirchenamt wird andere Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland unverzüglich benachrichtigen, wenn Bewerberinnen bzw. Bewerber in die Liste aufgenommen werden, die bisher auf einer anderen gliedkirchlichen Liste eingetragen waren.
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§ 5

Das Nordelbische Kirchenamt fördert die in der Liste eingetragenen Theologiestudierenden vornehmlich durch:
  1. Beratung in allen Fragen, die die Ausbildung zur Pastorin bzw. zum Pastor betreffen,
  2. Informationen über wesentliche Vorgänge in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  3. Förderung von Veranstaltungen und Tagungen für Theologiestudierende, insbesondere Durchführung eines Gemeindepraktikums und einer Orientierungswoche,
  4. Unterstützung von freiwilligen Zusammenschlüssen der Theologiestudierenden und Pflege des Kontaktes zu ihnen,
  5. Ermöglichung von Kooperation und Mitwirkung bei Veranstaltungen bzw. in Gremien, die für die Ausbildung zur Pastorin bzw. zum Pastor von Bedeutung sind.
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§ 6

( 1 ) Die in der Liste eingetragenen Studierenden sind gebeten, dem Nordelbischen Kirchenamt in regelmäßigen Abständen, zumindest alle zwei Jahre, einen Studienbericht zukommen zu lassen sowie insbesondere die Nachweise über bestandene Sprachprüfungen (Hebräisch, Griechisch, Latein) und über die Zwischenprüfung.
( 2 ) Die Theologiestudierenden sind verpflichtet, sich nach bestandener Zwischenprüfung und möglichst nach Teilnahme an der Orientierungswoche zu einem Gespräch mit der Ausbildungsreferentin bzw. dem Ausbildungsreferenten anzumelden.
( 3 ) Sie sind verpflichtet, nach Ablegung der Zwischenprüfung an dem von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durchgeführten Gemeindepraktikum und der Orientierungswoche teilzunehmen (zu Ausnahmeregelungen vgl. § 9 Absatz 2 Buchstabe e.
( 4 ) Den Theologiestudierenden wird empfohlen, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten im Laufe ihres Studiums an mehreren Hochschulen – möglichst auch im Ausland – zu studieren.
( 5 ) Es ist dem Nordelbischen Kirchenamt mitzuteilen:
  1. eine Veränderung der Anschrift,
  2. die Eintragung auf eine andere gliedkirchliche Liste der Theologiestudierenden,
  3. wenn eine oder mehrere der in § 2 genannten Aufnahmevoraussetzungen entfallen.
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§ 7

( 1 ) In der Liste eingetragene Theologiestudenten, die sich vom Wehr- oder Zivildienst zurückstellen lassen wollen, erhalten von dem Nordelbischen Kirchenamt auf Antrag die dafür erforderliche Bescheinigung zur Vorlage bei dem Kreiswehrersatzamt oder bei dem Bundesamt für Zivildienst.
( 2 ) Theologiestudenten, die eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem Kreiswehrersatzamt oder bei dem Bundesamt für den Zivildienst erhalten haben, sind verpflichtet, dem Nordelbischen Kirchenamt regelmäßig den ordnungsgemäßen Ablauf des Theologiestudiums nachzuweisen. Dazu ist jedes Jahr ein Studienbericht und mindestens ein Leistungsnachweis vorzulegen. § 6 Absatz 5 Buchstabe c gilt entsprechend.
( 3 ) Wird der Vorlagepflicht nach Absatz 2 trotz Erinnerung nicht genügt oder entfallen die Aufnahmevoraussetzungen nach § 2, so wird die Bescheinigung widerrufen.
( 4 ) Bewerber, die nach § 3 Absatz 1 bis 3 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben, aber noch nicht aufgenommen worden sind, können von dem Nordelbischen Kirchenamt auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung zur Vorlage bei dem Kreiswehrersatzamt oder bei dem Bundesamt für den Zivildienst erhalten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 4. § 7 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 8

( 1 ) Sinnvoll für ein gelingendes und erfolgreiches Theologiestudium ist es, dass sich die Theologiestudierenden bemühen, ihr wissenschaftliches Studium und das Leben in der christlichen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Entsprechend sind sie gebeten, sich nicht nur am Heimatort, sondern auch am Studienort am kirchlichen Leben zu beteiligen.
( 2 ) Die Pastorinnen und Pastoren sowie Pröpstinnen und Pröpste der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sind gebeten, sich in besonderer Weise der in der Liste eingetragenen Theologiestudierenden in ihren Kirchenkreisen anzunehmen und die Beteiligung von Theologiestudierenden am kirchlichen Leben zu fördern.
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§ 9

( 1 ) Aus der Liste der Theologiestudierenden scheidet aus, wer nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung in das Vikariat übernommen wird. Wer nach Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung nicht sofort in das Vikariat aufgenommen wird oder werden möchte, bleibt in der Liste eingetragen.
( 2 ) Wird eine Theologiestudentin oder ein Theologiestudent aus der Liste gestrichen, so ist ihr bzw. ihm das schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Aus der Liste wird gestrichen, wer
  1. die Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllt oder
  2. in die Liste der Theologiestudierenden einer anderen Landeskirche aufgenommen worden ist oder
  3. nach § 7 Absatz 3 keinen Anspruch mehr auf Aufrechterhaltung der Bescheinigung zur Vorlage bei dem Kreiswehrersatzamt oder bei dem Bundesamt für den Zivildienst hat oder
  4. nach dem neunten Fachsemester die Zwischenprüfung nicht abgelegt hat oder
  5. nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der Zwischenprüfung an dem nordelbischen Gemeindepraktikum und der Orientierungswoche (siehe § 5 Buchstabe c) teilgenommen hat.
Von den Ausschlusstatbeständen unter den Buchstaben d und e können auf begründeten schriftlichen Antrag hin in besonderen Härtefällen Ausnahmen gemacht werden.
( 3 ) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn die oder der Betroffene über die Absicht, sie oder ihn aus der Liste zu streichen, schriftlich unterrichtet worden ist und dazu innerhalb einer festgelegten Erklärungsfrist nicht Stellung nimmt.
( 4 ) Die zuständige Gemeindepastorin oder der zuständige Gemeindepastor und die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst sind über die Streichung aus der Liste zu informieren.
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§ 10

Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im GVOBl. in Kraft. § 6 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 Buchstabe e gelten nicht für Studierende, die bereits vor diesem Tag ihre Zwischenprüfung abgelegt haben.

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1 ↑ Red. Anm.:
Diese Richtlinien traten gemäß Nummer 8.2 der Liste Theologiestudierende-Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2012 (KABl. S. 312) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.