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Kirchengesetz
zur Konfirmationsagende1#

Vom 9. Juni 2002

(ABl. EKD S. 306)

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§ 1

Die „Konfirmation – Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union“ tritt in der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 9. Juni 2002 beschlossenen Fassung an die Stelle des Abschnitts „Die Konfirmation“ im Ersten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band.
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§ 2

Die Gliedkirchen beschließen über die Einführung der Konfirmationsagende nach ihrem Recht.2#
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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2 ↑ Red. Anm.: In der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche ist diese Agende durch das Kirchengesetz über die Einführung der Konfirmationsagende in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Agende für die evangelisch-lutherischen Kirchen und Gemeinden und für die Evangelische Kirche der Union) vom 27. Oktober 2002 (ABl. S. 95) eingeführt worden, das als Ordnungsnum-mer 3.135 P Bestandteil dieser Rechtssammlung ist. Nach Maßgabe von Teil 1 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt im Pommerschen Ev. Kirchenkreis die Agende der Evangelischen Kirche der Union zur Konfirmation – obgleich dort nicht ausdrücklich genannt – auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises fort, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesem Bereich einheitliches Recht setzt.