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Fünfte Arbeitsrechtliche Regelung
zur Entgeltumwandlung für die
freiwillige betriebliche Zusatzversicherung
(Entgeltumwandlungsordnung)
vom 25. Oktober 20021#

(KABl S. 108)2#

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§ 1

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiter im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die an einer freiwilligen betrieblichen Zusatzversicherung zur Verbesserung der Altersvorsorge teilnehmen. Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt ferner für Mitarbeiter in der Ausbildung, die an einer freiwilligen betrieblichen Zusatzversicherung zur Verbesserung der Altersvorsorge teilnehmen.
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§ 2

( 1 ) Die Mitarbeiter nach § 1 können von ihrem Arbeitgeber oder Ausbildenden verlangen, dass von ihren Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für die freiwillige betriebliche Altersversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Dortmund verwendet werden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge für die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse ausgeschöpft ist (Entgeltumwandlung). Zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber oder Ausbildenden kann durch Einzelvertrag vereinbart werden, dass ein höherer Anteil der Entgeltansprüche zu diesem Zweck umgewandelt wird. Der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Anteil ist vom Arbeitgeber im Rahmen des § 40b des Einkommenssteuergesetzes pauschal zu versteuern.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann zwischen Mitarbeitern und ihrem Arbeitgeber oder Ausbildenden durch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung für eine andere freiwillige zusätzliche betriebliche Altersversorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Entgeltumwandlung bereits vor Beginn des kirchlichen Arbeitsverhältnisses bestand und die Mitarbeiter diese zusätzliche betriebliche Altersversorgung fortführen wollen.
( 3 ) Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile der Bezüge aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Die Umwandlung von Teilen der laufenden Bezüge kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen verlangt werden.
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§ 3

( 1 ) Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben muss mindestens einen Monat vorher bei der vom Arbeitgeber beauftragten Gehaltsabrechnungsstelle eingegangen sein; dies gilt nicht bei Beginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Eine Änderung oder eine Beendigung der Entgeltumwandlung ist ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich geltend zu machen.
( 2 ) Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 ist anzugeben
  1. welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprüche in welchem Umfang umgewandelt werden sollen,
  2. wann die Entgeltumwandlung beginnen soll.
( 3 ) Der Mitarbeiter ist für die Dauer von sechs Monaten an seine Entscheidung gebunden.
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§ 4

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Weitergeltung der Arbeitsrechtlichen Regelung wird derzeit überprüft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Arbeitsrechtliche Regelung wurde ohne Eingangsformel bekannt gegeben.