.Hinweis zu den „Leitlinien kirchlichen Lebens“
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Hinweis zu den „Leitlinien kirchlichen Lebens“
der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands1#, 2#
###Die mit Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195) den Gliedkirchen übergebenen „Leitlinien kirchlichen Lebens“ sind aus Platzgründen in dieser Rechtssammlung nicht enthalten.
Die Redaktion
Mai 2025
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1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Leitlinien ist nach Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c des Beschlusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handels bei Taufe und Abendmahl sowie Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ („Grundlinien 2019“) vom 4. Dezember 2019 (KABl. S. 582) in denjenigen Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs durch die Grundlinien 2019 ersetzt, die die Grundlinien 2019 für sich im Erprobungszeitraum für anwendbar erklärt haben (vgl. Nummer 3 des genannten Beschlusses). Der Erprobungszeitraum war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen und wurde durch Beschluss der Landessynode auf ihrer Tagung vom 18. bis 20. November 2021 bis zum 30. Juni 2024 verlängert (KABl. 2022 S. 8).Mit Beschluss der Landessynode vom 30. Januar 2025 (KABl. A Nr. 13 S. 36) wurde der Zeitraum wie folgt geändert: „Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Tagung im September 2025 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt.“
1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung der Leitlinien ist nach Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c des Beschlusses der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handels bei Taufe und Abendmahl sowie Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ („Grundlinien 2019“) vom 4. Dezember 2019 (KABl. S. 582) in denjenigen Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs durch die Grundlinien 2019 ersetzt, die die Grundlinien 2019 für sich im Erprobungszeitraum für anwendbar erklärt haben (vgl. Nummer 3 des genannten Beschlusses). Der Erprobungszeitraum war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen und wurde durch Beschluss der Landessynode auf ihrer Tagung vom 18. bis 20. November 2021 bis zum 30. Juni 2024 verlängert (KABl. 2022 S. 8).Mit Beschluss der Landessynode vom 30. Januar 2025 (KABl. A Nr. 13 S. 36) wurde der Zeitraum wie folgt geändert: „Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 31. Dezember 2025. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Tagung im September 2025 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt.“
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs hat die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands durch Beschluss vom 27. März 2004 (KABl S. 10) für die genannte Landeskirche in Kraft gesetzt. Damit gelten die Leitlinien im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg unmittelbar. Die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche hat die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands nicht formal in Geltung gesetzt, da die VELKD seinerzeit keine Inkraftsetzung durch Kirchengesetze der Gliedkirchen vorgesehen hatte. Die Leitlinien haben den Charakter einer Richtlinie im Sinne des § 6 Absatz 2 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung und gelten auf den Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter. Die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche hatte jedoch bereits im Jahr 1989 eigene „Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung“ vom 2. Juni 1986 (GVOBl. 1989 S. 237) in Geltung gesetzt, vgl. Ordnungsnummer 3.103 N.Die ehemalige Pommersche Kirche hat das Kirchengesetz zur Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (ABl. EKD 2000 S. 30). Nach § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Kirchengesetz auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises bis zu einer Rechtsvereinheitlichung in der Landeskirche fort.
2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs hat die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands durch Beschluss vom 27. März 2004 (KABl S. 10) für die genannte Landeskirche in Kraft gesetzt. Damit gelten die Leitlinien im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg unmittelbar. Die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche hat die „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands nicht formal in Geltung gesetzt, da die VELKD seinerzeit keine Inkraftsetzung durch Kirchengesetze der Gliedkirchen vorgesehen hatte. Die Leitlinien haben den Charakter einer Richtlinie im Sinne des § 6 Absatz 2 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung und gelten auf den Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter. Die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche hatte jedoch bereits im Jahr 1989 eigene „Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung“ vom 2. Juni 1986 (GVOBl. 1989 S. 237) in Geltung gesetzt, vgl. Ordnungsnummer 3.103 N.Die ehemalige Pommersche Kirche hat das Kirchengesetz zur Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (ABl. EKD 2000 S. 30). Nach § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Kirchengesetz auf dem Gebiet des Pommerschen Ev. Kirchenkreises bis zu einer Rechtsvereinheitlichung in der Landeskirche fort.