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Kirchenkreissatzung
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 22. März 2013

(KABl. S. 191)

Vollzitat:
Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 22. März 2013 (KABl. S. 191), die zuletzt durch Artikel 1 der Satzung vom 12. Mai 2026 (KABl. 2026 A Nr. 57 S. 135) geändert worden ist

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
12. November 2013
§ 9 Abs. 3
neu gefasst
§ 11 Nr. 5 Satz 1
Wörter eingefügt
Nr. 8 Satz 1
Wort gestrichen
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
22. Oktober 2015
§ 8 Abs. 2 Nr. 6
Satzzeichen ersetzt
Nr. 7
angefügt
3
Dritte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
30. Au-
gust 2021
Anlage 2
neu gefasst
4
Vierte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
8. Novem-
ber 2022
§ 3 Abs. 2 Nr. 2
neu gefasst
Abs. 3 Nr. 2
neu gefasst
§ 8 Abs. 2 Nr. 7
neu gefasst
Anlage 2
neu gefasst
5
Fünfte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
11. April 2023
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
neu gefasst
Nr. 5
gestrichen
bish. Nrn. 6 und 7
werden Nrn. 5 und 6
6
Sechste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
28. Janu-
ar 2025
Anlage 2
neu gefasst
7
Siebte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
27. Mai 2025
Anlage 2
neu gefasst
8
Artikel 1 der Achten Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
12. Mai 2026
Anlage 2
ersetzt
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Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 16. März 2013 auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachstehende Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossen:
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Präambel

Im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis wird in der Verantwortung vor dem dreieinigen Gott auf der Grundlage von Schrift und Bekenntnis das Evangelium von Jesus Christus durch Wort und Tat bezeugt. Im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis wird die Tradition der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche fortgeführt. Die erste evangelische Kirchenordnung Johannes Bugenhagens, die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, die Erweckungsbewegung in Hinterpommern, die Erfahrungen aus der Zeit des Kirchenkampfes im Dritten Reich, das Wirken Dietrich Bonhoeffers in Pommern, die Bewahrung der christlichen Verkündigung unter der Bedingung eines staatlich geförderten Atheismus in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Beitrag der Kirche zum Gelingen der friedlichen Revolution im Jahr 1989 gehören zum bleibenden Vermächtnis für Zeugnis und Dienst der Gemeinden. Zum bleibenden Vermächtnis zählt ebenso das Wissen um eigenes Versagen und die Angewiesenheit auf Gottes Vergebung und seine Gnade.
In der Gemeinschaft der Landeskirche weiß sich der Pommersche Evangelische Kirchenkreis mit seinen Kirchengemeinden und seinen Diensten und Werken zu Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Diakonie gerufen, um vielen Menschen den Reichtum des Glaubens und die Liebe Gottes nahezubringen und sie in die Gemeinschaft der evangelischen Kirche einzuladen. Besondere Beziehungen werden zu den evangelischen Gemeinden gepflegt, die zu den Diözesen Breslau (Diecezja Wrocławska) und Pommern-Großpolen (Diecezja Pomorsko-Wielkopolska) der Evangelisch-Augsburgischen Kirche in Polen gehören.
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben.
( 2 ) Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
( 3 ) Für die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages und die Ordnung des kirchlichen Lebens findet im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis auch die Lebensordnung der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in diesen Bereichen einheitliches Recht setzt.
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§ 2
Name, Rechtsnachfolge, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchenkreis trägt den Namen: „Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis“.
( 2 ) Im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis sind die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis vereinigt die früheren Kirchenkreise der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche Demmin, Greifswald, Pasewalk und Stralsund sowie deren Dienste und Werke und ist deren Gesamtrechtsnachfolger.
( 3 ) Kirchenkreissynode und Kirchenkreisrat haben ihren Sitz in Greifswald.
( 4 ) Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis führt das in Anlage 1 beigefügte Kirchensiegel. Die Anlage 1 ist Teil der Satzung.
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§ 3
Pröpstinnen und Pröpste, Propsteien

( 1 ) Im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis wird der leitende geistliche Dienst von drei Pröpstinnen bzw. Pröpsten ausgeübt.
( 2 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten sind die nachfolgenden Propsteien zugeordnet:
  1. Stralsund mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Stralsund und mit Predigtstelle Heilgeist, Stralsund;
  2. Demmin mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Greifswald und Predigtstelle St. Bartholomaei, Demmin;
  3. Pasewalk mit Dienstsitz der Pröpstin bzw. des Propstes in Pasewalk und mit Predigtstelle St. Marien, Pasewalk.
Die Zuordnung der Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises zu den einzelnen Propsteien wird nach Anlage 2 zu dieser Satzung vorgenommen. Die Anlage 2 ist Teil der Satzung.
( 3 ) Die Pröpstinnen und Pröpste nehmen im Rahmen des leitenden geistlichen Dienstes zusätzlich Verantwortung für folgende Aufgabenbereiche wahr:
  1. die Pröpstin bzw. der Propst mit Dienstsitz in Stralsund für die Verbindung mit dem Bildungsbereich und dem Konvent der Dienste und Werke (§ 9 Absatz 3), insbesondere mit dem Regionalzentrum kirchlicher Dienste (§ 9 Absatz 2);
  2. die Pröpstin bzw. der Propst mit Dienstsitz in Greifswald für die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung;
  3. die Pröpstin bzw. der Propst mit Dienstsitz in Pasewalk für die Verbindung mit der Diakonie.
( 4 ) Für übergemeindliche Aufgaben können nach Maßgabe des Stellenplanes Pfarrstellen beim Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis eingerichtet werden. Die Dienstaufsicht führt die bzw. der für den jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnete Pröpstin bzw. Propst.
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§ 4
Konvente der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen.
( 2 ) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit, stärken die Gemeinschaft der Dienste und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
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§ 5
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Sie kann zu allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen Lebens und zu besonders bedeutsamen Vorkommnissen im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis Stellung nehmen. Die Kirchenkreissynode regt gemeinsame Arbeitsvorhaben der Kirchengemeinden an, trägt Sorge für die Förderung des kirchlichen Lebens und die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung, fördert die Mission, die diakonische Arbeit und die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und Jugendlichen im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis und nimmt die Beschlüsse und Anregungen der Landessynode für die Arbeit im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis auf.
( 2 ) Die Wahl zur Kirchenkreissynode erfolgt nach Wahlbezirken.
( 3 ) Bei der Berufung der Mitglieder der Kirchenkreissynode ist die angemessene Vertretung der Propsteien anzustreben.
( 4 ) Drei Jugenddelegierte werden mit Rede- und Antragsrecht durch die Jugendvertretung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises in die Kirchenkreissynode entsandt. Dabei soll die Vertretung der Propsteien beachtet werden.
( 5 ) Werden neben dem Finanzausschuss weitere beratende Ausschüsse gebildet, muss die Mehrheit der Ausschussmitglieder aus Mitgliedern der Kirchenkreissynode bestehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode.
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§ 6
Zusammensetzung des Kirchenkreisrates

Dem Kirchenkreisrat gehören die Pröpstinnen und Pröpste sowie zehn aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder an, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es soll auf die regionale Verteilung geachtet werden. Für die zehn aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählten Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
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§ 7
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung trägt die Bezeichnung „Pommersches Evangelisches Kirchenkreisamt“. Sie hat ihren Sitz in Greifswald. Es können Außenstellen gebildet werden.
( 2 ) Die Verwaltungsaufgaben, die sich für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis in seinem Zuständigkeitsbereich aus der Verfassung ergeben, werden durch die Kirchenkreisverwaltung im Rahmen der Weisungen und Beschlüsse des Kirchenkreisrates in eigener Verantwortung wahrgenommen.
( 3 ) Die Kirchenkreisverwaltung handelt bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Namen und im Auftrag der für die Vertretung und Geschäftsführung jeweils zuständigen Organe. Sie führt die Weisungen und Beschlüsse der für die Vertretung und Geschäftsführung jeweils zuständigen Organe aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat kann Verwaltungsvorgänge jederzeit an sich ziehen.
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§ 8
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

( 1 ) Die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen obliegt dem Kirchenkreisrat.
( 2 ) Über die in der Verfassung sowie in Kirchengesetzen geregelten Fälle hinaus bedürfen Beschlüsse der für die Vertretung und Geschäftsführung jeweils zuständigen Organe der Genehmigung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Arbeitsverträge und deren Änderungen, mit Ausnahme von einvernehmlichen Arbeitsvertragsbeendigungen;
  2. Gestaltungsmaßnahmen an Gebäuden in unmittelbarer kirchlicher Nutzung, soweit nicht die Zuständigkeit für den betreffenden Vorgang beim Landeskirchenamt liegt;
  3. Vorhaben außerhalb des Haushaltsplanes ab einem Volumen von 12 000 Euro;
  4. Abschluss von beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften, soweit nicht die Zuständigkeit für den betreffenden Vorgang beim Landeskirchenamt liegt;
  5. Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;
  6. Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen, soweit diese die Personalkasse Verkündigungsdienst betreffen.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann durch Beschluss die Genehmigungsbefugnis nach den1# Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe an die Kirchenkreisverwaltung übertragen, dass dadurch seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten dürfen nur durch die Verwaltungsleitung und durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden. Nicht übertragen werden können Vorgänge, die
  1. von besonderer Tragweite oder Bedeutung sind;
  2. Präzedenzwirkung haben;
  3. auf Grundlage einer Beschlussfassung beruhen, die von weniger als der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Beschlussorgans getroffen worden ist;
  4. eine Gefährdung des Bestandes einer Kirchengemeinde bewirken;
  5. außerhalb des Stellenplanes oder der Arbeitsrechtlichen Regelung stehen.
Die Genehmigungsbefugnis ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich.
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§ 9
Dienste und Werke einschließlich Diakonie, Regionalzentrum kirchlicher Dienste

( 1 ) Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis fördert die Dienste und Werke einschließlich Diakonie unabhängig von deren Rechtsform.
( 2 ) Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis unterhält zur Förderung der Zusammenarbeit der Dienste und Werke des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises ein Regionalzentrum kirchlicher Dienste (Regionalzentrum) mit Sitz in Greifswald.
( 3 ) Es wird ein Konvent der Dienste und Werke gebildet, dem jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus jedem Dienst oder Werk des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und eine Pröpstin bzw. ein Propst oder ein von ihr bzw. ihm benanntes Mitglied des Kirchenkreisrates angehören.
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§ 10
Finanzverteilung

( 1 ) Das solidarische Miteinander innerhalb des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises findet seinen Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, damit deren selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist.
( 2 ) Die Finanzverteilung im Einzelnen ist in einer gesonderten Finanzsatzung geregelt.
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§ 11
Gemeinsame Regelungen für Gremien des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Unbeschadet anderweitiger Regelungen gilt ergänzend für die Geschäftsführung der kirchlichen Gremien des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises:
1.
Die Einladung zu einer Sitzung des jeweiligen Gremiums erfolgt durch das vorsitzende Mitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Der Einladung sollen die Beschlussvorlagen oder Erläuterungen zur Tagesordnung beigefügt werden. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen werden.
2.
Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung durch Mehrheitsbeschluss festgestellt. Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angegeben sind, kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und keiner der Anwesenden Einspruch erhebt.
3.
Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung verantwortlich. Schließt es die Sitzung, so ist jede weitere Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
4.
Über einen Beschlussgegenstand darf in einer Sitzung des Gremiums nur einmal abgestimmt werden.
5.
Die Sitzungen kirchlicher Gremien sind mit Ausnahme der Kirchenkreissynode in der Regel nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Beratung und Beschluss über das Zulassen der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. Näheres kann eine Geschäftsordnung für das betreffende Gremium regeln.
6.
Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen ist, ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung anzuberaumen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde. Zwischen beiden Sitzungen müssen mindestens 48 Stunden liegen.
7.
Kirchliche Gremien können einen Beschluss ausnahmsweise auch in Textform fassen, wenn alle Mitglieder einer Beschlussfassung in Textform zugestimmt haben.
8.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.
9.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Gremium zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift.
10.
Über Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere alle Personal- oder Auftragsangelegenheiten oder deren Geheimhaltung besonders beschlossen wird, ist Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Kirchenkreisordnung für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2012 (ABl. S. 5) außer Kraft.
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Anlage 13#

Siegel des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
(hier nicht abgedruckt)
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Anlage 2

Die Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
  1. Propstei Stralsund – bestehend aus den nachfolgenden 52 Kirchengemeinden
    Ev. Kirchengemeinde Abtshagen-Elmenhorst
    Ev. Kirchengemeinde Ahrenshagen
    Ev. Kirchengemeinde Altefähr
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Barth
    Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
    Ev. Kirchengemeinde Binz
    Ev. Kirchengemeinde Bodstedt-Flemendorf-Kenz
    Ev. Kirchengemeinde Brandshagen
    Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Damgarten-Saal
    Ev. Kirchengemeinde Franzburg-Richtenberg
    Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar
    Ev. Kirchengemeinde Gingst
    Ev. Kirchengemeinde Glewitz
    Ev. Kirchengemeinde Grimmen
    Ev. Kirchengemeinde Groß Bisdorf
    Ev. Kirchengemeinde Groß Mohrdorf
    Ev. Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin
    Ev. Kirchengemeinde Horst
    Ev. Kirchengemeinde Kasnevitz
    Ev. Kirchengemeinde Kirch-Baggendorf
    Ev. Kirchengemeinde Kloster
    Ev. Kirchengemeinde Lancken-Granitz
    Ev. Kirchengemeinde Lüdershagen
    Ev. Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rappin
    Ev. Kirchengemeinde Nord-Rügen
    Ev. Kirchengemeinde Patzig
    Ev. Kirchengemeinde Poseritz
    Ev. Kirchengemeinde Prerow
    Ev. Kirchengemeinde Prohn
    Ev. Kirchengemeinde Putbus
    Ev. Kirchengemeinde Pütte-Niepars
    Ev. Kirchengemeinde Rakow
    Ev. Kirchengemeinde Rambin
    Ev. Kirchengemeinde Reinberg
    Ev. Kirchengemeinde Reinkenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Sagard
    Ev. Kirchengemeinde Samtens
    Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
    Ev. Kirchengemeinde Schaprode-Trent
    Ev. Kirchengemeinde Semlow-Eixen
    Ev. Kirchengemeinde Starkow und Velgast
    Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
    Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund
    Ev. Kirchengemeinde Tribsees
    Ev. Kirchengemeinde Vilmnitz
    Ev. Kirchengemeinde Vorland
    Ev. Kirchengemeinde Waase
    Ev. Kirchengemeinde Wiek
    Ev. Kirchengemeinde Zingst
  2. Propstei Demmin – bestehend aus den nachfolgenden 43 Kirchengemeinden
    Ev. Kirchengemeinde Altenhagen-Gültz
    Ev. Kirchengemeinde St. Petri Altentreptow
    Ev. Kirchengemeinde Bauer
    Ev. Kirchengemeinde Beggerow
    Ev. Kirchengemeinde Daberkow
    Ev. Kirchengemeinde Demmin
    Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Görmin
    Ev. Christus-Kirchengemeinde Greifswald
    Ev. Johannes-Kirchengemeinde Greifswald
    Ev. Kirchengemeinde St. Jacobi Greifswald
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
    Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Greifswald
    Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena
    Ev. Kirchengemeinde Gristow-Neuenkirchen
    Ev. Kirchengemeinde Groß Bünzow
    Ev. Kirchengemeinde Groß Kiesow
    Ev. Kirchengemeinde Groß Teetzleben
    Ev. Kirchengemeinde Gülzowshof
    Ev. Kirchengemeinde St. Nicolai Gützkow
    Ev. Kirchengemeinde Hohenbollentin-Lindenberg
    Ev. Kirchengemeinde Hohendorf
    Ev. Kirchengemeinde Hohenmocker
    Ev. Kirchengemeinde Jarmen-Tutow
    Ev. Kirchengemeinde Kartlow-Völschow
    Ev. Kirchengemeinde Katzow
    Ev. Kirchengemeinde Kemnitz-Hanshagen
    Ev. Kirchengemeinde Klatzow
    Ev. Kirchengemeinde Kröslin
    Ev. Kirchengemeinde Lassan St. Johannis
    Ev. Kirchengemeinde St. Marien Loitz
    Ev. Kirchengemeinde Lubmin-Wusterhusen
    Ev. Kirchengemeinde Neu Boltenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Pinnow-Murchin
    Ev. Kirchengemeinde Schlatkow
    Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin
    Ev. Kirchengemeinde Sophienhof
    Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow
    Ev. Kirchengemeinde Weitenhagen
    Ev. Kirchengemeinde St. Petri Wolgast
    Ev. Kirchengemeinde Wotenick-Nossendorf
    Ev. Kirchengemeinde Ziethen
    Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin
  3. Propstei Pasewalk– bestehend aus den nachfolgenden 38 Kirchengemeinden, davon 5 (kursiv und im Fettdruck gekennzeichnet) im Bundesland Brandenburg
    Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck
    Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck * (* auf der Insel Usedom)
    Ev. Kirchengemeinde Anklam
    Ev. Kirchengemeinde Benz
    Ev. Kirchengemeinde Blumberg
    Ev. Kirchengemeinde Blumenhagen
    Ev. Kirchengemeinde Boldekow-Wusseken
    Ev. Kirchengemeinde Boock
    Ev. Kirchengemeinde Brüssow
    Ev. Kirchengemeinde Dargitz-Stolzenburg
    Ev. Kirchengemeinde Ducherow
    Ev. Kirchengemeinde Fahrenwalde
    Ev. Kirchengemeinde Ferdinandshof
    Ev. Kirchengemeinde Gartz/Oder
    Ev. Kirchengemeinde Heringsdorf-Bansin
    Ev. Kirchengemeinde Hetzdorf
    Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
    Ev. Kirchengemeinde Jatznick
    Ev. Kirchengemeinde Koserow
    Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
    Ev. Kirchengemeinde Krummin-Karlshagen-Zinnowitz
    Ev. Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
    Ev. Kirchengemeinde Löcknitz
    Ev. Kirchengemeinde Morgenitz
    Ev. Kirchengemeinde Pasewalk
    Ev. Kirchengemeinde Penkun
    Ev. Kirchengemeinde Retzin-Randow
    Ev. Kirchengemeinde Rollwitz
    Ev. Kirchengemeinde Rothemühl
    Ev. Kirchengemeinde Sommersdorf
    Ev. Kirchengemeinde Spantekow
    Ev. Kirchengemeinde Strasburg
    Ev. Kirchengemeinde Teterin-Lüskow
    Ev. Kirchengemeinde Torgelow
    Ev. Kirchengemeinde Usedom
    Ev. Kirchengemeinde Zerrenthin
    Ev. Kirchengemeinde Zirchow
    Ev. Petruskirchengemeinde am Stettiner Haff

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1 ↑ Red. Anm.: Artikel redaktionell ergänzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2013 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreissatzung ist durch das Landeskirchenamt mit Ausnahme der Anlage 1 mit Schreiben vom 16. April 2013 kirchenaufsichtlich genehmigt worden (vgl. KABl. 2013 S. 196). Zur Einführung des Kirchensiegels des Pommerschen Ev. Kirchenkreises vgl. KABl. 2013 S. 285.
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