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Kirchengesetz
über die Haushaltsführung
(Haushaltsführungsgesetz – HhFG)

Vom 28. November 2013

(KABl. S. 474)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung und für die örtlichen Kirchen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg (Teil 4 § 56 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung).
( 2 ) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten ebenso für die unselbstständigen Dienste und Werke der in Absatz 1 genannten Körperschaften nach Artikel 115 der Verfassung, auch wenn in einzelnen Vorschriften nur die Körperschaften selbst genannt sind.
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§ 2
Zweck des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt ist Grundlage für die Haushaltsführung.
( 2 ) Er dient der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird.
( 3 ) Ressourcen sind die zur Aufgabenerfüllung verfügbaren Finanzmittel, Vermögensgegenstände sowie Arbeits- und Dienstleistungen.
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§ 3
Bestandteile des Haushalts

Der Haushalt besteht aus
  1. einer Darstellung besonderer Regelungen zur Aufstellung und Ausführung des jeweiligen Haushaltsjahres (Haushaltsbeschluss),
  2. dem Haushaltsplan und
  3. dem Stellenplan.
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§ 4
Haushaltsführung

( 1 ) Die Haushaltsführung ist nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vorzunehmen.
( 2 ) In einer Übergangszeit, längstens bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2020, sind für die Körperschaften und ihre Dienste und Werke nach § 1 dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme der landeskirchlichen Ebene Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die Haushaltsführung soll bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise mit Hilfe von Elementen des kaufmännischen Rechnungswesens oder der erweiterten Kameralistik umgestellt werden.
( 3 ) Soweit erforderlich entscheidet die Kirchenkreissynode für den jeweiligen Kirchenkreis und die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie für deren unselbstständige Dienste und Werke und für die örtlichen Kirchen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg über die Zeitpunkte der Umstellungen nach Absatz 2.
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§ 5
Geltungsdauer des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, so ist er nach Jahren zu trennen.
( 2 ) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 6
Wirkungen des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben. Er ermächtigt, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verpflichtungen weder begründet noch aufgehoben.
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§ 7
Sondervermögen, Stiftungen

( 1 ) Durch Kirchengesetz können Vermögensteile der Landeskirche, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, abgesondert und als Sondervermögen mit eigenem Haushalt getrennt verwaltet werden.
( 2 ) Weitere Vermögensteile der Körperschaften, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen, können abgesondert und als Sondervermögen einer nicht rechtsfähigen Stiftung übertragen werden ohne dass es einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf.
( 3 ) Bei der Absonderung nach den Absätzen 1 und 2 können Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes abweichen, insbesondere können für den Beschluss des Haushaltes und dessen Bewirtschaftung eigene Organe berufen werden.
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§ 8
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltsführung soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs sowie eine Prioritätenplanung der Investitionen einschließlich deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
( 3 ) Die Finanzplanung ist jährlich anzupassen und fortzuführen.
( 4 ) Für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ist eine vereinfachte Finanzplanung zulässig.
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§ 9
Zielorientierte Planung

( 1 ) Der Haushalt kann mittels einer zielorientierten Planung der kirchlichen Arbeit dargestellt werden. Der zur Erreichung der vorgegebenen Ziele erforderliche Ressourcenbedarf ist auszuweisen.
( 2 ) Wird der Haushalt nach Absatz 1 dargestellt, sind die Ziele in den Haushaltsplan aufzunehmen. Art und Umfang der Umsetzung der Zielvorgaben sind in einem Berichtswesen nachzuweisen.
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§ 10
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
  1. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum gesamten Haushalt,
  2. die Größe der Maßnahme im Verhältnis zum Teilbereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
  3. die Eingangswahrscheinlichkeit der zur Finanzierung der Maßnahme eingeplanten Haushaltsmittel,
  4. die Belastung künftiger Haushalte (Folgekosten).
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§ 11
Gesamtdeckung

Alle zu erhebenden Haushaltsmittel dienen zur Deckung aller zu leistenden Haushaltsmittel. Ausgenommen sind zweckgebundene Haushaltsmittel.
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§ 12
Ausgleich des Haushalts

Der Haushaltsplan ist in jedem Haushaltsjahr auszugleichen, Planüberschüsse sind zulässig.
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§ 13
Vollständigkeit

Der Haushaltsplan muss alle Haushaltsmittel des Haushaltsjahres enthalten. Sie sind in voller Höhe zu veranschlagen.
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§ 14
Einzelveranschlagung

Die Haushaltsmittel sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu erhebende Haushaltsmittel sind nach ihrem Entstehungsgrund, zu leistende Haushaltsmittel nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Für denselben Zweck dürfen Haushaltsmittel nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden.
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§ 15
Bruttoprinzip

Zu erhebende und zu leistende Haushaltsmittel dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.
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§ 16
Feststellung des Haushalts

( 1 ) Der Haushalt wird durch Beschluss festgestellt. Die Landessynode und die Kirchenkreissynoden können den Beschluss für Teilbereiche des Haushalts auf den jeweiligen Finanzausschuss delegieren.
( 2 ) Der Haushalt soll vor Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden.
( 3 ) Kann der Haushaltsplan erst zu Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden, so dürfen
  1. die zu leistenden Haushaltsmittel nur insoweit in Anspruch genommen werden, dass
    1. die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang gehalten und den gesetzlichen Aufgaben und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen genügt wird,
    2. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortgesetzt werden, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,
  2. die zu erhebenden Haushaltsmittel erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsbeschlusses des Vorjahres aufgenommen werden.
( 4 ) Der beschlossene Haushalt ist zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntgabe mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.1#
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§ 17
Buchführung

( 1 ) Die Buchführung muss so eingerichtet sein, dass sie einer oder einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über sämtliche Geschäftsvorfälle, den Ressourceneinsatz und -verbrauch sowie die wirtschaftliche Lage vermittelt. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen.
( 2 ) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, geordnet, periodisch und nachprüfbar sein.
( 3 ) Jede Buchung ist zu belegen. Ausnahmen von der Belegpflicht können in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
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§ 18
Jahresabschluss

( 1 ) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr durch den Jahresabschluss Rechenschaft abzulegen.
( 2 ) Der Jahresabschluss soll ein zutreffendes Bild der Haushaltsausführung und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, die Schulden und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft vermitteln.
( 3 ) Der Bestand der Sondervermögen ist im Jahresabschluss auszuweisen.
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§ 19
Entlastung

( 1 ) Mit der Abnahme des Jahresabschlusses entscheiden die zuständigen Organe über die Entlastung. Sie wird denen erteilt, die für den Vollzug des Haushalts und für die Ausführung der Beschlüsse zuständig sind.
( 2 ) Voraussetzung für die Entlastung ist, dass die prüfende Stelle bestätigt, dass keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen oder dass die Beanstandungen ausgeräumt sind. In der Kirchengemeinde führt der Kirchengemeinderat die Prüfung nach Satz 1 durch von ihm beauftragte Personen durch.
( 3 ) Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
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§ 20
Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, die das Nähere zur Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik regeln, insbesondere die Aufstellung, die Ausführung und den Abschluss des Haushalts, das Rechnungswesen und die Bewirtschaftung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden.
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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) § 20 tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
( 2 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Kirchengesetze und Bestimmungen außer Kraft:
  1. Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Landeskirchliche Haushaltsordnung) vom 29. Oktober 1994 (KABl 1995 S. 30), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 20. November 2010 (KABl S. 94) geändert wurde,
  2. Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. November 1977 (GVOBl. S. 273), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 1. Oktober 2010 (GVOBl. S. 314) geändert wurde,
  3. Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VfVG) vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD 1998 S. 418) der EKU in der jeweils geltenden Fassung für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises,
  4. Kirchengesetz zur Anzahl der Kirchenkassen vom 28. August 2004 (ABl. S. 54, 56) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
  5. §§ 5 bis 7 des Kirchengesetzes über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 54, 55).
( 3 ) Mit Inkrafttreten der Neuregelung der Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik durch Rechtsverordnung nach § 20 treten folgende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften außer Kraft:
  1. Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der örtlichen Kirchen, der Kirchengemeinden und der Kirchenkreise (Finanzordnung) vom 5. März 1993 (KABl S. 46) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Dezember 2001 (KABl S. 108) geändert wurde,
  2. Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 3. Dezember 1994 (KABl 1995 S. 33),
  3. Haushaltssicherungsverordnung vom 4. Juni 2005 (KABl S. 54) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Februar 2008 (KABl S. 26, 83) geändert wurde,
  4. Erste Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz (FinG) vom 17. November 2002 über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 2003 S. 137),
  5. Zweite Durchführungsbestimmung zum Kirchengesetz (FinG) vom 17. November 2002 über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 2004 S. 98),
  6. Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 19. Juni 1995 (GVOBl. S. 118), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 18. September 2008 (GVOBl. S. 292) geändert wurde,
  7. Ausführungsbestimmungen für Geldanlagen (Anlagen AO) vom 5. März 2004 (GVOBl. S. 98) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Verwaltungsanordnung vom 25. Januar 2006 (GVOBl. S. 39) geändert wurden,
  8. Hinweise zur Erhöhung der Sicherheit im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 4. Januar 1990 (GVOBl. S. 34) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  9. § 14, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17, § 18, § 20, § 23, §§ 60 bis 70 sowie §§ 73 bis 154 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 19) im Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises,
  10. Verordnung zur Einführung der erweiterten Kameralistik innerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche (– ErwKameralVO –) vom 18. Dezember 2009 (ABl. S. 102),
  11. Durchführungsbestimmungen zur Ausführungs-Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union – Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) – in der Fassung vom 12. Oktober 2007 (ABl. 2008 Heft 1 S. 15) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche,
  12. § 1 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise vom 17. Dezember 2004 (ABl. S. 88) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. für den landeskirchlichen Haushaltbeschluss 2023: KABl. 2022 S. 547; KABl. A 2023 Nr. 1 S. 2.