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Rechtsverordnung
über Aufteilung und Verwendung der Kirchenlohnsteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche1#

Vom 14. Januar 19862#

(GVOBl. S. 17)

Änderungen

Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über Aufteilung und Verwendung der Kirchenlohnsteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche
4. Dezember 2001
§ 1 Abs. 2
Satz 2
neu gefasst
Abs. 3
neu
gefasst
Abs. 4
angefügt
§ 2
neu
gefasst
§ 3
neu
gefasst
§ 4
neu
gefasst
Die Kirchenleitung hat nach § 39 Absatz 2 Kirchensteuerordnung3# folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Die von den Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden entrichtete Kirchenlohnsteuer wird nach § 24 Absatz 2 Buchstabe d der Kirchensteuerordnung an das Kirchenamt der EKD abgeführt. Bei der Verwendung der Kirchenlohnsteuer ist § 8 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (KGVOBl. S. 13; S. 97) zu beachten.
( 2 ) Als entrichtete Kirchenlohnsteuer im Sinne von Absatz 1 gilt derjenige Betrag, den das Wehrbereichsgebührnisamt I in Kiel als Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts von den Soldaten der Bundeswehr einbehalten und abgeführt hat. Die im Wege der Veranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz durch die Finanzämter erstatteten Kirchensteuern bleiben außer Ansatz und gehen zu Lasten des innerhalb der Nordelbischen Kirche zu verteilenden Kirchensteueraufkommens. Die von den Versorgungszahlungen, aus Übergangsgebührnissen oder Abfindungen einbehaltenen und abgeführten Kirchensteuern gelten nicht als Kirchenlohnsteuern im Sinne von Absatz 1.
( 3 ) Das Kirchenamt der EKD stellt aus dem Gesamtaufkommen der Kirchenlohnsteuern der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden aller Gliedkirchen der EKD dem Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern ein Budget in der Dotierung für das Jahr 2000 zur Verfügung. Änderungen des Budgets richten sich nach den Vorgaben für den EKD-Haushalt.
( 4 ) Der das Budget nach Absatz 3 übersteigende Teil der Kirchenlohnsteuern der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden wird an die Gliedkirchen verteilt.
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§ 2

( 1 ) Von dem nach § 1 Absatz 4 an die Nordelbische Kirche zurückfließenden Teil der Kirchenlohnsteuern werden 25 Prozent zur Erfüllung der Aufgaben der Militärseelsorge verwandt.
( 2 ) Aus dem Anteil nach Absatz 1 sind durch das Nordelbische Kirchenamt für zentrale Aufgaben der Militärseelsorge im Wehrbereich I, insbesondere für Aufgaben, die bisher aus dem Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge finanziert wurden, die Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Hauptausschuss ist zu informieren.
( 3 ) Der verbleibende Teil wird an die Kirchenkreise verteilt nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels, der vom Evangelischen Wehrbereichsdekan I aufgrund der Belegungsstärke mit Soldaten und Soldatinnen für den Gesamtbereich der Nordelbischen Kirche ermittelt wird. Bei Veränderungen der Belegungsstärke ist der Verteilungsschlüssel entsprechend anzupassen.
( 4 ) Die Verwendung der Kirchenlohnsteuern wird durch das Rechnungsprüfungsamt überprüft. Das Nordelbische Kirchenamt kann über die Verwendung der Kirchenlohnsteuern einen Bericht anfordern.
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§ 3

Von dem nach § 1 Absatz 4 an die Nordelbische Kirche zurückfließenden Teil der Kirchenlohnsteuern werden 75 Prozent dem Kirchensteueraufkommen der Nordelbischen Kirche zugeführt und nach dem Haushaltsbeschluss der Synode verteilt.
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§ 4

Die in den Rechnungsjahren 2000 und 2001 nach § 1 Absatz 4 an die Nordelbische Kirche zurückgeflossenen Kirchenlohnsteuern sind nach Abzug der Mittel für zentrale Aufgaben der Militärseelsorge (§ 2 Absatz 2) nach dem Verteilungsschlüssel von § 2 Absatz 3 an die Kirchenkreise zu verteilen.
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§ 5

Dem Nordelbischen Kirchenamt obliegt die treuhänderische Verwaltung der Kirchenlohnsteuer entsprechend dieser Rechtsverordnung.
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§ 6

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.4#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden vom 5. Juni 1959 (KGVOBl. S. 71) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), in der jeweils geltenden Fassung fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde unter dem genannten Datum bekannt gemacht, ausgefertigt wurde sie am 21. Januar 1986.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf die Kirchensteuerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1996 (GVOBl. S. 257) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 22. November 2008 (GVOBl. S. 326).
Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist in § 36 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung vom 25. September 2013 (KABl. S. 438) eine entsprechende Regelung getroffen worden, dass durch Rechtsverordnung die Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer für den Seelsorgebereich geregelt werden kann.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 3. Februar 1986 in Kraft.