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Richtlinie
über freiwillige Beiträge für die Kirchengemeinden1#

Vom 20. Februar 19902#

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie über freiwillige Beiträge für die
Kirchengemeinden vom 22. August 1995 (GVOBl. 198)
Das Nordelbische Kirchenamt hat nach Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die nachstehende Richtlinie über freiwillige kirchliche Beiträge beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Kirchengemeinden prüfen, ob es zur Erfüllung der ihnen nach Artikel 7 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche obliegenden Aufgaben erforderlich ist, von ihren Gemeindegliedern einen freiwilligen Beitrag für die Kirchengemeinden zu erheben.
( 2 ) Über die Erhebung der Beiträge entscheidet der Kirchenvorstand durch Beschluss. Die Beiträge können für ein oder mehrere Jahre sowie auf Dauer erhoben werden. Der Beschluss über die Erhebung der Beiträge ist öffentlich bekannt zu machen.
( 3 ) Damit soll allen Gemeindegliedern Gelegenheit gegeben werden, einen finanziellen Beitrag zur Durchführung des kirchlichen Auftrags ihrer Kirchengemeinde zu leisten und so die Verantwortung als Kirchenmitglied besser wahrzunehmen.
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§ 2
Beitragsleistende

( 1 ) Von allen volljährigen Gemeindegliedern, die eigene Einnahmen haben und keine Kirchensteuer entrichten, wird ein freiwilliger Beitrag für die Kirchengemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erwartet. Es kann auch die Vollendung des 60. Lebensjahres als untere Altersgrenze bestimmt werden.
( 2 ) Die Erwartung richtet sich grundsätzlich nicht an
  1. Gemeindeglieder, die bereits zur Kirchensteuer von der Einkommen (Lohn)steuer, zur Mindestkirchensteuer, zum Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, zur Kirchensteuer vom Grundeigentum oder zum Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen herangezogen werden sowie deren Ehegatten,
  2. Gemeindeglieder, für die ein Elternteil Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält (falls die Beiträge bereits vom 18. Lebensjahr an erhoben werden),
  3. Gemeindeglieder, die ihren Lebensunterhalt aus Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Arbeitsförderungsgesetz bestreiten.
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§ 3
Beitragsempfänger

( 1 ) Die freiwilligen kirchlichen Beiträge stehen der Kirchengemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu.
( 2 ) Die Beiträge sollen bei den Finanzzuweisungen der Kirchenkreise an die Kirchengemeinden nicht berücksichtigt werden.
( 3 ) Vor der Beschlussfassung ist eine Stellungnahme des Kirchenkreisvorstands zu der von der Kirchengemeinde in Aussicht genommenen Regelung herbeizuführen.
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§ 4
Höhe der Beiträge

( 1 ) Die Beiträge können gestaffelt nach dem jeweiligen Einkommen des Gemeindegliedes durch Selbsteinschätzung erhoben werden. Dabei wird ein Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des Jahreseinkommens als Richtwert empfohlen.
( 2 ) Die Zahlungen werden ggf. auf Antrag durch Vorlage einer Spendenbescheinigung nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Das gilt auch für Beiträge, die von dem in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis erbracht werden.
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§ 5
Unterrichtung der Gemeindeglieder

Die Bitte um Beiträge ist an die Angeschriebenen persönlich zu richten. Ihr sollen nähere Angaben über den Grund der Bitte und die beabsichtigte Verwendung im Einzelnen beigefügt werden. Über die Ausführung der angekündigten Vorhaben ist nach Abschluss in geeigneter Form – z. B. durch Rundschreiben oder Gemeindeblatt – zu berichten.
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§ 6
Verwaltung der Beiträge

( 1 ) Die Verwaltung der Beiträge obliegt den Kirchengemeinden oder den von ihnen beauftragten Stellen.
( 2 ) Die Beiträge können jährlich oder in Raten erbeten und entrichtet werden. Die Angabe von Zahlungsterminen ist ratsam.
( 3 ) Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anzuwenden sind.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.