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Satzung der Stiftung Niederdeutsches
Bibelzentrum St. Jürgen in Barth

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Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 2013 (KABl. S. 306)
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Präambel

Mit dem Ziel der dauerhaften Sicherung des Betriebes des Niederdeutschen Bibelzentrums St. Jürgen in Barth wird von der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Barth die nachfolgende Stiftung errichtet.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“. Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts und ein Werk im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis.
( 2 ) Sie hat ihren Sitz in Barth.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Zweck der Stiftung ist es, durch die dauerhafte Unterstützung den satzungsgemäßen Betrieb des Niederdeutschen Bibelzentrums St. Jürgen in Barth finanziell zu fördern und zu sichern.
( 2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für die Finanzierung der laufenden Geschäftsausgaben auf der Grundlage der jährlich von der Geschäftsführung des Niederdeutschen Bibelzentrums zu erstellenden Finanzplanung verwirklicht. Außerdem werden Projekte gefördert, durch welche die Wirksamkeit des Niederdeutschen Bibelzentrums – auch in überkonfessioneller Hinsicht – im Land Mecklenburg-Vorpommern, im Ostseeraum und darüber hinaus verstärkt wird und die die Verbreitung des Verständnisses der biblischen Botschaft vor dem Hintergrund ihrer kulturprägenden Bedeutung zum Ziel haben.
( 3 ) Die Arbeit der Stiftung vollzieht sich in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Wahrung der kirchlichen Ordnungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
( 3 ) Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung aus einem Stiftungskapital in Höhe von 100 000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die zur Mehrung des Vermögens bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 5
Stiftungsorgan

Stiftungsorgan ist der Vorstand.
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§ 6
Vorstand, Aufgaben

( 1 ) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis die nachfolgenden Mitglieder berufen und in einer Vorstandssitzung erstmalig zusammen getreten sind.
( 2 ) In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter, die Schriftführerin bzw. den Schriftführer sowie die Rechnungsführerin bzw. den Rechnungsführer.
( 3 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 4 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. ein von der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Barth berufenes Mitglied;
  2. ein durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises berufenes Mitglied;
  3. ein durch den Vorstand der Mecklenburgischen und Pommerschen Bibelgesellschaft e. V. berufenes Mitglied;
  4. ein Mandatsträger der Stadt Barth;
  5. ein von dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg berufenes Mitglied.
Bis zu zwei weitere Mitglieder können durch den Vorstand kooptiert werden.
( 2 ) Die Berufung der Vorstandsmitglieder durch die entsendenden Gremien erfolgt jeweils für die Dauer einer Amtszeit nach § 6 Absatz 1. Wiederberufung ist möglich.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes zu Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 müssen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen aus ihrer Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch das Ablaufen der Amtszeit nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Satz 3;
  2. durch Niederlegung;
  3. durch Abberufung;
  4. durch Kirchenaustritt gemäß Absatz 3;
  5. durch Tod.
( 7 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Nachberufung für den Rest der Amtszeit.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter, anwesend ist.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von der bzw. dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens.
( 3 ) Wenn ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, so ist diese durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen herbeizuführen.
( 4 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckdienlich ist, hinzuziehen.
( 5 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist durch eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder nach § 7 Absatz 1.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung ist durch Beschluss des Vorstandes auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer zu übertragen. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung regeln, die der Vorstand zu beschließen hat.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Rechnungsprüfung durch das für den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Barth, mit der Auflage, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen und religiösen Zwecken im Sinne dieser Satzung zugeführt wird.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkennung durch die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft. Die in der Sitzung des Vorstandes am 10. Mai 2013 beschlossenen Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Oktober 2013 in Kraft1#.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt hat die Satzungsänderungen am 18. Juni 2013 genehmigt (KABl. S. 306).