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Tarifvertrag Praktikum1#

Vom 14. August 2013

(KABl. 2014 S. 87)

Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. Oktober 2021
zum Tarifvertrag Praktikum vom 14. August 20132#

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischerAnstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)3#
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE4#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieser Tarifvertrag gilt in allen Mitgliedseinrichtungen des VKDA für Praktikantinnen für den Beruf der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters und der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Hochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge vorauszugehen hat,
( 2 ) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen, deren praktische Tätigkeit in die Hochschulausbildung integriert ist.
Protokollnotiz zu § 1:
Der in der weiblichen Form verwendete Begriff oder die Bezeichnung „Praktikantin“ umfasst auch männliche Praktikanten.
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§ 2
Praktikantenvertrag

Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
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§ 3
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 4
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Die Praktikantin hat auf Verlangen des Anstellungsträgers vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung durch das Zeugnis einer vom Anstellungsträger bestimmten Ärztin nachzuweisen.
( 2 ) Der Anstellungsträger kann die Praktikantin bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Anstellungsträger. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Praktikantin auf ihren Antrag hin bekanntzugeben.
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§ 5
Schweigepflicht

( 1 ) Die Praktikantin hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Namen, persönliche Daten von zu betreuenden Personen, die ihr im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Praktikantenverhältnis, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 2 ) Die Praktikantin hat auf Verlangen des Anstellungsträgers dienstliche Unterlagen und Gegenstände herauszugeben.
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§ 6
Allgemeine Rechte/Pflichten

( 1 ) Die Praktikantin darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß übersteigen, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Anstellungsträgers annehmen. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
( 2 ) Eine entgeltliche Nebentätigkeit der Praktikantin ist genehmigungspflichtig.
( 3 ) Die Praktikantin hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu Bevollmächtigten ausgeübt werden. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften und Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen.
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§ 7
Regelmäßige Ausbildungs-/Arbeitszeit

( 1 ) Für die regelmäßige Ausbildungszeit der Praktikantin kommen die Arbeitszeitregelungen des für die Arbeitnehmerinnen in der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages zur Anwendung.
( 2 ) Die Praktikantin ist für die in den Ausbildungsordnungen verpflichtenden Präsenzzeiten in den hochschulisch notwendigen Zeiten unter Beibehaltung des Entgelts von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.
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§ 8
Entgelt

( 1 ) Das monatliche Entgelt beträgt 60 Prozent der 1. Entgeltstufe der Entgeltgruppe ES 9, Abteilung 2 Nummer 2, Anlage 1 zum Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (KTD).
( 2 ) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 14 des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung geltenden Tarifvertrages (Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag [KAT]5#/Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie [KTD]) analog.
( 3 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Praktikantin:
  1. die Zuschläge nach § 12 des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages (KAT6#/KTD),
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 13 des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages (KAT7#/KTD) zu zwei Dritteln.
( 4 ) Der Praktikantin ist auf Wunsch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einzuräumen. Der Durchführungsweg wird vom Anstellungsträger bestimmt.
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§ 9
Sonderentgelte

( 1 ) Die Praktikantin, die am 1. November d. J. in einem Praktikantenverhältnis steht, hat im November Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts in Höhe von 50 Prozent des der Praktikantin in diesem Monat zustehenden Praktikantenentgelts nach § 8. Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat ab Juli des Jahres, in dem die Praktikantin keinen Anspruch auf Entgelt hatte.
( 2 ) Die Praktikantin, die am 1. Juni im Praktikantenverhältnis steht, hat in diesem Monat Anspruch auf Zahlung eines Sonderentgelts von 36 Prozent des der Praktikantin in diesem Monat zustehenden Praktikantenentgelts nach § 8. Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat zwischen Januar und Juni des Jahres, in dem die Praktikantin keinen Anspruch auf Entgelt hatte.
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§ 10
Krankenentgelt/Freistellung/Erholungsurlaub

( 1 ) Die Praktikantin erhält Krankenentgelt entsprechend § 15 Absatz 1 und 2 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerinnen geltenden Tarifvertrages (KAT8#/KTD).
( 2 ) Die Praktikantin hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts unter denselben Voraussetzungen wie die Arbeitnehmerinnen des Anstellungsträgers.
( 3 ) Die Praktikantin erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts analog § 19 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerinnen geltenden Tarifvertrages (KAT9#/KTD).
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§ 11
Beendigung des Praktikantenverhältnisses

( 1 ) Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden:
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
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§ 12
Zeugnis

Der Anstellungsträger hat der Praktikantin bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen der Praktikantin sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 13
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin oder dem Anstellungsträger schriftlich geltend gemacht werden.
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§ 14
Inkrafttreten, Laufzeit

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2013 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden.
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Kiel, 14. August 2013
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf landeskirchlicher Ebene und auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Newsletter 2/2021 des VKDA.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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5 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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6 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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7 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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8 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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9 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.