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Satzung
des Stralsunder Schwesternheimathauses

Vom 27. September 20121#

(KABl. 2013 S. 3)

Vollzitat:
Satzung des Stralsunder Schwesternheimathauses vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3), die zuletzt durch Satzung vom 23. Juni 2023 (KABl. A Nr. 75 S. 185, 186) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 27. November 2012 (KABl. 2013 S. 4)
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stralsunder Schwesternheimathaus“
5. November 2021
Präambel Satz 22#
Wörter eingefügt
§ 3 Abs. 4
Wörter ersetzt
§ 5 Abs. 2 Satz 2
aufgehoben
§ 6 Abs. 1
Wörter eingefügt
Buchstabe a
Wörter angefügt
Buchstabe b
Wort ersetzt und Wörter gestrichen
Buchstabe c
Wörter vorangestellt, Wort ersetzt und Wörter gestrichen
§ 7 Abs. 2 Satz 3
angefügt
Abs. 4
eingefügt
bish. Abs. 4 bis 6
werden Abs. 5 bis 7
§ 8 Abs. 2 Buchst. h
Wörter ersetzt und eingefügt, Satzzeichen geändert
Buchstabe i
gestrichen
§ 9
Wort ersetzt
§ 11
neu gefasst
Überschrift § 12
neu gefasst
Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 und 3
aufgehoben
bish. Abs. 4
wird Abs. 2, Wörter gestrichen
bish. Abs. 5 bis 6
werden Abs. 3 bis 4
§ 14
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stralsunder Schwesternheimathaus“
23. Juni 2023
§ 6 Abs. 1
Wörter ersetzt
Buchst. c
Satzzeichen ersetzt
Buchst. d
angefügt
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Präambel

1848 wurde ein „Verein zur Errichtung eines Rettungshauses“ zur Betreuung von Waisenkindern gegründet, der 1933 aufgelöst und als Stiftung „Stralsunder Schwesternhaus“ fortgeführt wurde. Seither wurde die Stiftung von der Pommerschen Frauenhilfe – seit 1957 von der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe – verwaltet.
Auf der Grundlage der zuletzt 2012 verabschiedeten Stiftungssatzung nimmt die Stiftung weiterhin die Aufgaben wahr, alten und hilfsbedürftigen Menschen zu helfen, jungen Menschen durch ein Jahr gemeinsamen Lebens im Schwesternheimathaus zu einem Beruf im sozialen Bereich hinzuführen und den Frauenhilfsschwestern der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Frauenhilfe, heute Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe Potsdam-Stralsund in der UEK e. V., eine Heimat zu geben und die Arbeit der Schwesternschaft zu unterstützen.
Die Stiftung ist eine ausschließlich kirchlichen und diakonischen Zwecken dienende Einrichtung: Grundlage aller Arbeit ist die biblische Botschaft, wie sie im Alten und Neuen Testament bezeugt ist, entsprechend dem biblischen Auftrag nach Matthäus 25,40 – Was ihr getan habt einem oder einer von diesen meinen geringsten Brüdern und Schwestern, das habt ihr mir getan.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stralsunder Schwesternheimathaus“ und hat ihren Sitz in Stralsund.
( 2 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Aufgabe der Stiftung ist die Pflege, Betreuung, Unterstützung und Unterbringung hilfsbedürftiger Menschen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen und von alten und pflegebedürftigen Menschen und die Gewährung von Hilfestellung bei der Berufsfindung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen.
( 2 ) Zu diesem Zweck unterhält und betreibt die Stiftung ein Evangelisches Altenzentrum mit dem Angebot der voll- und teilstationären Pflege und Betreuung.
( 3 ) Die Stiftung ermöglicht gemeinsam mit der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe Jugendlichen die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten im sozialpflegerischen Dienst.
( 4 ) Im Rahmen der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit ist die Stiftung offen für die Übernahme weiterer sozialer Aufgaben.
( 5 ) Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigten, die der Förderung oder Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften oder weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung beteiligen.
( 6 ) Die Stiftung bedient sich zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe und unterstützt diese ihrerseits.
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§ 3
Steuerbegünstigung und Mitgliedschaft

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Stiftung ist Mitglied im zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werk und dadurch der Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Vermögen und Erträge

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus Grundvermögen, Gebäuden und Beteiligungen.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus
  1. den Erträgnissen des Stiftungsvermögens;
  2. den Erträgen für erbrachte Dienstleistungen;
  3. Zuschüssen der öffentlichen Hand;
  4. Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter.
( 4 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
( 5 ) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen im Rahmen ihres Satzungszweckes anzunehmen. Sie darf für Spenden werben.
( 6 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können.
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§ 5
Organe der Stiftung

( 1 ) Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Mitglied der Organe kann nur sein, wer einer Kirche angehört, die Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland“ ist.
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§ 6
Der Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis acht Mitgliedern:
  1. Ihm sollen als Mitglieder kraft des Amtes angehören:
    • die Pröpstin/der Propst der Propstei Stralsund;
    • die Oberin der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe in der UEK e.V. (Schwesternschaft).
  2. Folgende Personen werden von den zuständigen Gremien für die Dauer von fünf Jahren entsandt:
    • ein Mitglied des Schwesternrates der Schwesternschaft;
    • eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesverbandes des zuständigen gliedkirchlichen Diakonischen Werkes;
  3. bis zu drei Mitglieder, die vom Schwesternrat der Schwesternschaft für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden;
  4. ein Mitglied, das vom Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird.
( 2 ) Widerberufung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf, durch Rücktritt, durch Ausscheiden aus den Entsendungsgremien oder durch Abberufung der gewählten Mitglieder durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Berufungs- bzw. Wahlperiode aus dem Stiftungsrat aus, so entsenden die Entsendungsgremien für den Rest der Wahlperiode bzw. für die Vakanz ein Ersatzmitglied.
( 5 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die/der Vorsitzende – im Verhinderungsfalle deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter – leitet die Sitzungen des Stiftungsrates und vertritt die Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand.
( 6 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
( 7 ) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein, Mitglieder des Stiftungsvorstandes nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrates.
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§ 7
Sitzungen des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat ist mindestens zweimal jährlich von der/dem Vorsitzenden vier Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Auf begründeten Antrag des Stiftungsvorstandes oder von drei Stiftungsratsmitgliedern sind zusätzliche Sitzungen abzuhalten; die Einladung dazu muss in der Regel ebenfalls vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum der Absendung der Einladung.
( 2 ) In dringenden Angelegenheiten kann eine außerordentliche Sitzung unter Angabe des Grundes mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann dieses seine Stimme zu einer anstehenden Entscheidung auch schriftlich abgeben oder sich in der Sitzung durch ein anderes Stiftungsratsmitglied vertreten lassen. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Stiftungsrat auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates diesem Verfahren zustimmen.
( 3 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Die Sitzungen des Stiftungsrates können als Präsenzversammlungen oder als Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. Die Kombination einer Präsenzversammlung mit einer virtuellen Teilnahme per Telefon bzw. Video ist ebenfalls zulässig. Soll nicht in einer Präsenzversammlung abgestimmt werden, hat die bzw. der Vorsitzende den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorschläge zu machen und sie schriftlich zu begründen. Die Zustimmung zu den Beschlüssen ist erteilt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder sich mit dem Versammlungsverfahren der Abstimmung einverstanden erklärt haben und die Mehrheit zustimmt, sofern in dieser Satzung keine anderen Mehrheiten erforderlich sind. Die bzw. der Vorsitzende stellt das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern unverzüglich mit.
( 5 ) Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
( 6 ) Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt.
( 7 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse festhalten. Sie bedürfen der Unterzeichnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder ihre/ihren oder3# seine/seinen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie der Genehmigung durch den Stiftungsrat auf der folgenden Sitzung.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat ist zuständig für Grundsatzentscheidungen, führt die Aufsicht über die Arbeit des Stiftungsvorstandes und berät diesen in allen Angelegenheiten.
( 2 ) Weitere Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl und Abberufung des hauptamtlichen Stiftungsvorstandes; die Abberufung kann aus wichtigem Grund mit zwei Drittel der Stimmen der Stiftungsratsmitglieder erfolgen;
  2. die Beratung und Verabschiedung des vom Stiftungsvorstandes jährlich zu erstellenden Wirtschafts- und Investitionsplanes;
  3. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes des Stiftungsvorstandes;
  4. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einkünfte der Stiftung;
  5. die Entlastung des Stiftungsvorstandes;
  6. die Wahl einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Anschlussprüfer;
  7. die Genehmigung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand;
  8. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und weiteren Maßnahmen gemäß § 11.
( 3 ) Der Einwilligung des Stiftungsrates bedürfen:
  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  2. die Aufnahme von Darlehen ab 50 000 Euro oder eines Gesamtkreditvolumens von 100 000 Euro pro Geschäftsjahr, soweit dieses nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan vorgesehen ist;
  3. alle sonstigen Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 100 000 Euro pro Geschäftsjahr übersteigen, soweit sie nicht schon im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind;
  4. die Übernahme von Bürgschaften;
  5. die Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern sowie die Übernahme neuer beziehungsweise die Aufgabe von bestehenden Einrichtungen;
  6. Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften und Einrichtungen;
  7. größere Bau- und Investitionsmaßnahmen, soweit sie nicht schon Bestandteil des Wirtschafts- und Investitionsplanes sind.
( 4 ) Der Stiftungsrat berät und beschließt ferner über die ihm vom Stiftungsvorstand vorgelegten Fragen und Angelegenheiten. Darüber hinaus kann er beschließen, dass weitere Rechtsgeschäfte seiner Zustimmung bedürfen.
( 5 ) Der Stiftungsrat kann sich jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen. Dies kann auch durch Einsichtnahme in die Bücher und Prüfung der Kassenführung – gegebenenfalls durch beauftragte, sachverständige Dritte – geschehen.
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§ 9
Der Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Person, die für die Leitung des kaufmännischen Bereiches zuständig und die gleichzeitig Einrichtungsleitung des Evangelischen Altenzentrums Stiftung Stralsunder Schwesternheimathaus ist.
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§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Stiftungsvermögen und leitet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates in eigener Verantwortung. Er hat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat dafür zu sorgen, dass der in § 2 genannte Zweck erfüllt wird und der Charakter der Stiftung erhalten bleibt.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand hat den Stiftungsrat über die wichtigsten Geschäftsvorgänge und über die wirtschaftliche Entwicklung der Stiftung regelmäßig zu unterrichten. Auch hat er dazu einmal jährlich einen schriftlichen Bericht zu erstellen.
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§ 11
Änderungen der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Stiftungsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Stiftungsrat kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Stiftungsrat kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Stiftungsrates, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller satzungsgemäßen Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Stiftungsvorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Kirchliche Tätigkeit, Auflösung der Stiftung

( 1 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 2 ) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 3 ) Für die Durchführung der Auflösung ist der Stiftungsvorstand zuständig.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stiftung an die Union der Evangelischen Kirche (UEK), die das verbliebene Vermögen im Sinn und Geist dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar für ihre kirchlich-diakonische Arbeit und kirchlich-diakonischen Zwecke zu verwenden hat. Dabei sind die Belange der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe besonders zu berücksichtigen.
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§ 13
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Maßgabe der jeweils geltenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung hat der Stiftungsrat in seiner Sitzung am 27. September 2012 beschlossen und sie4# tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Satzungsdatum wird derzeit geprüft.
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2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten „Präambel Satz 3“.
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3 ↑ Red. Anm.: Redaktionell angepasst.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Wort wurde redaktionell ergänzt.