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Satzung
der Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar

Vom 28. Oktober 2010

(KABl S. 97)

Vollzitat:
Satzung der Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar vom 28. Oktober 2010 (KABl S. 97), die durch Satzung vom 19. Februar 2025 (KABl. A Nr. 41 S. 85, Nr. 59 S. 116) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“
19. Februar 2025
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2
Wörter ersetzt
Abs. 3 Satz 1
Wörter ersetzt
Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 4 Satz 1
Wörter ersetzt
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Präambel

Der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 beging im Jahre 2007 sein 20-jähriges Bestehen. Mit dem Festakt und der anschließenden Übergabe des St. Georgen-Altars an die Gemeinde im Jahr 2008 ist ein wesentliches Vereinsziel erreicht. Ein weiteres Ziel besteht in der Wiederherstellung eines angemessenen Orgelwerkes für dieses Gotteshaus. Zur Beförderung und schließlich zur Umsetzung dieses Ziels errichtet der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen die folgende kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern).
(4) 1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 3Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet mit dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
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§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von kirchlicher Kunst und Kultur in der Hansestadt Wismar.
(2) 1Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Ausstattungsstücke der St.-Georgen-Kirche in Wismar, vornehmlich durch die Neuherstellung eines Orgelwerkes sowie die Vornahme aller Maßnahmen, die der Planung, Finanzierung und Ausführung des Orgelbaus dienen. 2Nach Herstellung des Orgelwerks wird der Stiftungszweck durch Maßnahmen zur Erhaltung der Orgel und ihrer Nutzung für kirchliche Veranstaltungen und öffentliche Konzerte verwirklicht.
(3) 1Der Zweck der Stiftung kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. 2Dieser Zweck ist gegenüber dem in Absatz 2 dargestellten Zweck lediglich nachrangig zu verfolgen.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) 1Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. 2Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
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§ 4
Vermögen der Stiftung

(1) 1Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Grundstockvermögens und aus den Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht bestimmungsgemäß dem Grundstockvermögen zuzuführen sind.
(3) 1Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand zu erhalten. 2Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden dazu bestimmt sind, dem Grundstockvermögen zugeführt zu werden (Zustiftungen), werden Bestandteil des Grundstockvermögens. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Zustiftung zurückweisen.
(4) 1Erträge aus dem Grundstockvermögen und Zuwendungen Dritter ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden, wenn dies notwendig ist, um die Ertragskraft des Grundstockvermögens auch in Zukunft sicherzustellen oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden. 2Dies gilt auch für freie Rücklagen im Sinne des Absatzes 5.
(5) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
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§ 5
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. das Kuratorium.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre, die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums sechs Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. durch Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Niederlegung,
  3. durch Abberufung,
  4. durch Tod.
(4) 1Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund mit der Mehrheit der Organmitglieder erfolgen. 2Das betroffene Organmitglied hat dabei kein Stimmrecht, ihm ist aber zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) 1Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Das gilt nicht im Verhältnis zur Stiftungsaufsicht.
(6) 1Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. 3Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festzulegen ist, abgegolten werden.
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§ 6
Anzahl und Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2Eine juristische Person kann nicht Vorstandsmitglied sein.
(2) Der jeweilige Vorsitzende des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 ist geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes.
(3) 1Ein weiteres Vorstandsmitglied wird vom Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 binnen drei Wochen nach Aufforderung durch das Kuratorium berufen. 2Erfolgt kein Vorschlag innerhalb von dieser Frist, erfolgt die Berufung durch das Kuratorium.
(4) 1Das dritte Mitglied des Stiftungsvorstandes wird vom Kuratorium berufen. 2Bei der Auswahl dieses Mitglieds ist auf eine ausgewogene Qualifizierung hinsichtlich der Aufgaben im Stiftungsvorstand hinzuwirken.
(5) Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern durch das Stiftungsgeschäft berufen.
(6) 1Der Stiftungsvorstand wählt jeweils in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
(7) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft das Kuratorium unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit. 2Mit Ablauf der Amtszeit bleibt ein Mitglied im Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers.
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§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) 1Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. 2Er führt die Geschäfte der Stiftung. 3Daneben obliegt ihm die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kuratorium im Sinne des § 12 Absatz 1.
(2) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. 3Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, und das dritte Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters handeln dürfen.
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§ 8
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) 1Der Stiftungsvorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, mindestens aber zweimal im Jahr einberufen. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Kalendertage. 3Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. 4Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder das Kuratorium es unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen des § 12 Absatz 1, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3Beschlussfassungen im Umlauf (schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail) sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) 1Über die gefassten Beschlüsse des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. 3Der Vorsitzende des Kuratoriums ist unverzüglich durch Übergabe einer Kopie zu unterrichten.
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§ 9
Anzahl und Berufung der Mitglieder des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. 2Eine juristische Person kann Mitglied des Kuratoriums sein; sie hat dem Vorsitzenden des Kuratoriums eine natürliche Person zu benennen, die die juristische Person im Kuratorium vertritt. 3Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.
(2) 1Der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 bestellt vier der sieben Mitglieder. 2Zwei dieser Sitze nehmen der Schatzmeister und der Schriftführer des Vereins ein, die dem Kuratorium stets angehören. 3Ein weiterer dieser Sitze sollte mit einem Vertreter der Hansestadt Wismar besetzt werden.
(3) 1Die weiteren drei Mitglieder werden vor Ablauf der Amtszeit des Kuratoriums durch dieses für die nächste Amtsperiode berufen. 2Vor der Berufung ist der Stiftungsvorstand zu hören. 3Wiederberufung ist zulässig. 4Diese drei Personen sollen Mitglieder des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 sein. 5Sofern dies nicht der Fall ist, muss ihre Berufung vom Kirchgemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar bestätigt werden.
(4) Das erste – vollständige Kuratorium – wird von den Stiftern bestellt.
(5) 1Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben mit Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Das Kuratorium ist ferner insbesondere zuständig für:
  1. die Genehmigung des Wirtschaftsplans, Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  2. den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks,
  3. die Wahl des dritten Mitglieds des Stiftungsvorstandes.
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§ 11
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Kalendertage. 3Sie kann im Einvernehmen der Mitglieder verkürzt werden. 4Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder oder ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dieses unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und nimmt mit beratender Stimme an diesen teil.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Das Kuratorium beschließt, außer in den Fällen des § 12 Absatz 1, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2Beschlussfassungen im Umlauf (schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail) sind zulässig, sofern kein Kuratoriumsmitglied widerspricht.
(5) 1Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. 3Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erhält unverzüglich eine Kopie.
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§ 12
Satzungsänderung

(1) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zustimmung zur Zulegung einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, über Umwandlung und über die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung sind von dem Vorstand und dem Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung zu fassen. 2Sie bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder dieses Gremiums.
(2) Eine Zulegung zu einer anderen Stiftung ist ausgeschlossen.
(3) Die Aufnahme einer anderen Stiftung im Wege der Zulegung ist nur zulässig, wenn der bisherige Zweck der Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar Hauptzweck der neuen Stiftung bleibt und der Name erhalten bleibt.
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§ 13
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

(1) 1Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw. die an ihre Stelle durch Zusammenschluss mit anderen Kirchen tretende Landeskirche wahrgenommen. 2Die Satzung sowie die Beschlüsse nach § 12 Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht. 3Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
(2) 1Die Stiftungsaufsicht ist auf Verlangen jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. 2Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Stiftungsgesetzes.
(3) Die Tätigkeit der Stiftung wird durch die Kirche als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
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§ 14
Vermögensanfall

(1) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung:
  • an den Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987,
  • hilfsweise an den Rechtsnachfolger des Förderkreises St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987,
  • weiter hilfsweise an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar,
  • schließlich weiter hilfsweise an den Rechtsnachfolger der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar.
(2) Die so bedachte Körperschaft hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung nach Maßgabe von § 2 Absatz 1 dieser Stiftungssatzung zu verwenden.
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§ 15
Wegfall des Gründungsstifters Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V.
gegründet 1987

Sofern der Förderkreis St. Georgen zu Wismar e. V. gegründet 1987 oder sein Rechtsnachfolger aufgelöst ist oder nach Feststellung durch den Stiftungsvorstand seine Vereinszwecke nicht mehr mit den Stiftungszwecken vereinbar sind, tritt an seine Stelle der Kirchgemeinderat der Evangelisch- Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar, hilfsweise der Kirchgemeinderat des Rechtsnachfolgers der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde St. Marien-St. Georgen in Wismar.
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§ 16
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde nach dem Landesstiftungsgesetz in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 26. November 2010 in Kraft (KABl S. 102).
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