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Grundsätze zur Ordination
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 23. Januar 1998

(ABl. S. 58)

Die2# Kirchenleitung hat am 23. Januar 1998 nachstehende Grundsätze beschlossen:
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Der Theologische Ausschuss hat sich in mehreren Sitzungen mit aktuellen Fragen der Ordinationspraxis beschäftigt, die durch das neue Pfarrdienstrecht und durch veränderte Bedingungen bei Neuaufnahmen in den pfarramtlichen Dienst entstanden sind. Für die Meinungsbildung waren vor allem zwei Ausarbeitungen wichtig, die in der Anlage3# beigefügt werden.
Der Ausschuss empfiehlt der Kirchenleitung die folgenden Feststellungen:
  1. Die Ordination ist nach evangelischem Verständnis ein freies kirchenleitendes Handeln, das in der Taufe gründet und in dem geistliche (CA V) und rechtliche (CA XIV) Aspekte eng verbunden sind.
    Die Ordination berechtigt und verpflichtet zum öffentlichen Dienst in Verkündigung und Sakramentsverwaltung. Der durch die Ordination übertragene Auftrag soll unbefristet, umfassend und regelmäßig wahrgenommen werden.
  2. Die Ordination soll am Beginn des pfarramtlichen Dienstes oder einer entsprechenden Beauftragung stehen und setzt Bereitschaft und Absicht zu dauerhaftem Dienst voraus. Unter dieser Voraussetzung ist die Ordination zu Beginn des Probedienstes gerechtfertigt. Die spätere Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist als reiner Rechtsakt zu verstehen.
  3. Die konkrete dienstrechtliche Gestaltung des Dienstes oder der Beauftragung wird zunehmend unterschiedlich werden, der Regelfall des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger soll gewahrt bleiben.
    Die Ordination setzt im Regelfall die gleichzeitige Erteilung eines Dienstauftrages voraus. Sie ist auch möglich, wenn die Betreffende oder der Betreffende nicht in ein unmittelbares Anstellungsverhältnis übernommen wird, jedoch einen bestimmten Seelsorge- oder Verkündigungsdienst zu übernehmen bereit ist.
  4. Die Ordination setzt in der Regel voraus, dass ein Dienstverhältnis als Pfarrerin/Pfarrer begründet werden soll. Dabei handelt es sich um ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
    Das gilt auch für Dienstverhältnisse mit eingeschränktem Auftrag.
    Die Ordination kann in einzelnen Fällen auch erteilt werden, wenn die dauernde Übertragung einer pastoralen Aufgabe mit Verkündigung in Wort und Sakrament vorgesehen ist, ohne dass es zur Begründung eines alimentierenden Dienstverhältnisses kommt.
  5. Im Ordinationsgottesdienst soll angemessen Ausdruck finden, dass das ordinierte Amt im Auftrag und in der Verantwortung der Kirche steht. Ein gemeinsamer Ordinationsgottesdienst für mehrere Ordinanden ist daher nahe liegend, wenn auch nicht zwingend.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ordinationsgrundsätze sind als Grundsätze der Kirchenleitung der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche erlassen worden. Derzeit wird geprüft, ob es sich bei derartigen Kirchenleitungsbeschlüssen um weitergeltendes Recht im Sinne des Einführungsgesetzes handelt. Je nach Prüfungsergebnis sind die Ordinationsgrundsätze durch die Rechtsvereinheitlichung mittels des neuen Pfarrdienstrechts im Sinne des Teil 1 § 48 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung außer Geltung getreten bzw. inhaltlich gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Red. Anm.: Artikel redaktionell ergänzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Anlage wurde nicht bekannt gemacht.