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Geltungszeitraum von: 02.03.1991

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Kirchengesetz
zur Regelung des pastoralen Dienstes bei Amtshandlungen1#

Vom 2. Februar 1991

(GVOBl. S. 97)

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Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Gemeindeglieder, die einen Pastor oder eine Pastorin für die Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung in Anspruch nehmen wollen, wenden sich in der Regel an den zuständigen Pastor oder die zuständige Pastorin ihrer Kirchengemeinde.
( 2 ) Sie haben aber auch das Recht, einen anderen Pastor oder eine andere Pastorin in Anspruch zu nehmen.
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§ 2

( 1 ) Der in Anspruch genommene Pastor oder die in Anspruch genommene Pastorin hat den zuständigen Pastor oder die zuständige Pastorin rechtzeitig zu benachrichtigen, bevor die erbetene Amtshandlung vorgenommen wird.
( 2 ) Die Benachrichtigung soll unverzüglich mündlich oder schriftlich erfolgen, um dem zuständigen Pastor oder der zuständigen Pastorin Gelegenheit zu geben, auf Bedenken gegen die Vornahme der Amtshandlung hinzuweisen.
( 3 ) Amtshandlungen an Gliedern anderer evangelischer Landeskirchen soll der Pastor oder die Pastorin nur vornehmen, wenn ihm oder ihr ein Abmeldeschein des zuständigen Pastors oder der zuständigen Pastorin vorgelegt wird.
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§ 3

( 1 ) Der in Anspruch genommene Pastor oder die in Anspruch genommene Pastorin übernimmt die Amtshandlung, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, in eigener pastoraler Verantwortung.
( 2 ) Hält der zuständige Pastor oder die zuständige Pastorin die beabsichtigte Amtshandlung wegen Verstoßes gegen die kirchliche Ordnung für nicht zulässig, darf der in Anspruch genommene Pastor oder die in Anspruch genommene Pastorin die Amtshandlung nur durchführen, wenn der zuständige Propst oder die zuständige Pröpstin zustimmt.
Wird ein Propst oder eine Pröpstin für eine Amtshandlung in Anspruch genommen, ist in solchen Fällen die Zustimmung des zuständigen Bischofs oder der zuständigen Bischöfin erforderlich.
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§ 4

( 1 ) Die Beurkundung erfolgt in dem Kirchenbuch derjenigen Kirchengemeinde, in deren Bereich die Amtshandlung vollzogen worden ist.2#
( 2 ) Der in Anspruch genommene Pastor oder die in Anspruch genommene Pastorin hat eine an dem Gemeindeglied einer anderen Kirchengemeinde vollzogene Amtshandlung dem zuständigen Pastor oder der zuständigen Pastorin mitzuteilen. Die Amtshandlung wird dort nur in das Namensverzeichnis des betreffenden Kirchenbuches eingetragen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung3# in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219) mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Vgl. Rechtsverordnung über das Kirchenbuch- und Meldewesen sowie zur Kirchenmitgliedschaft vom 17. Februar 1989 (GVOBl. S. 62).[Red. Anm.: Die vollständige Fundstelle lautet „(GVOBl. S. 62, 115)“.]
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Verkündung.