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Geltungszeitraum von: 18.04.2008

Geltungszeitraum bis: 01.12.2013

Verordnung der Kirchenleitung
über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen
zur Pommerschen Evangelischen Kirche
– Zuordnungsverordnung – ZuordVO –1#

Vom 18. April 20082#

(ABl. Heft 1 S. 16)

Die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche hat aus Anlass einer Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Artikel 15 Absatz 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie – vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD S. 405) nachfolgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche.
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§ 2
Zuordnungsvoraussetzungen

Die Zuordnung von rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen zur Pommerschen Evangelischen Kirche erfolgt nach Maßgabe der „Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Artikel 15 Absatz 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche – Zuordnungsrichtlinie“ vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD S. 405).
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§ 3
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Im Regelfall trifft das Diakonische Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche für diese die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied.
( 2 ) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder aufgrund kirchengesetzlicher Regelung sowie durch Vereinbarung zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche und der diakonischen Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Das Diakonische Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
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§ 4
Überleitungsregelung

Für alle rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem Diakonischen Werk der Pommerschen Evangelischen Kirche angehören, hat nach Inkrafttreten eine Zuordnungsentscheidung nach dieser Verordnung zu erfolgen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Beschluss der Kirchenleitung vom 18. April 2008 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 9 Absatz 2 des Diakoniegesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) mit Ablauf des 1. Dezember 2013 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum der Kirchenleitung.