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Kirchengesetz
über den Ausschuss zur Wahl von
Richterinnen und Richtern der Kirchengerichte
(Richterwahlausschussgesetz – RiWahlAusG)

Vom 20. Juni 2014

(KABl. S. 354)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes
24. November 2021
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Der Ausschuss zur Wahl von Richterinnen und Richtern der Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 128 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung (Richterwahlausschuss) wählt die Mitglieder der Kirchengerichte. Scheidet ein Mitglied eines Kirchengerichts während der laufenden Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit durch den Richterwahlausschuss.
( 2 ) Der Richterwahlausschuss sucht für ein Richteramt geeignete Personen und prüft, ob diese die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das jeweilige Amt besitzen.
( 3 ) Die aufgrund des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) in der jeweils geltenden Fassung kirchengesetzlich vorgesehenen Vorschlagsrechte der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sind durch den Richterwahlausschuss zu berücksichtigen.
( 4 ) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Richterwahlausschuss gehören an:
  1. fünf Mitglieder der Landessynode, von denen höchstens eines Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied der Kirchenleitung sein darf,
  2. ein synodales Mitglied der Kirchenleitung,
  3. ein hauptamtliches Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch die Landessynode zu Beginn ihrer Amtszeit gewählt. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch die Kirchenleitung, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird durch das Kollegium des Landeskirchenamtes berufen. Die Berufung nach Satz 2 erfolgt im Anschluss an die Wahl nach Satz 1. Mindestens vier Mitglieder des Richterwahlausschusses sollen die Befähigung zum Richteramt haben.
( 3 ) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Richterwahlausschusses im Amt. Ihr Amt endet vorzeitig mit dem Wegfall einer Voraussetzung für das passive Wahlrecht.
( 4 ) Mitglieder des Richterwahlausschusses, die für ein Richteramt kandidieren, scheiden mit der Kandidatur aus dem Richterwahlausschuss aus.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied des Richterwahlausschusses aus, erfolgt unverzüglich eine Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nach Absatz 2 und 3.
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§ 3
Einberufung, Vorsitz, Sitzungen

( 1 ) Unverzüglich nach der Wahl des Richterwahlausschusses beruft ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode den Richterwahlausschuss ein und leitet die konstituierende Sitzung bis zur Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes. Der Richterwahlausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied setzt Zeit und Ort der Sitzungen fest, bestimmt die vorläufige Tagesordnung und unterrichtet das Präsidium der Landessynode sowie die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung hierüber.
( 3 ) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 4 ) Die Geschäftsführung des Richterwahlausschusses nimmt das Landeskirchenamt wahr. Zur Geschäftsführung gehört auch das Anfertigen von Sitzungsniederschriften.
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§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bezüglich des Inhalts der Beratungen, insbesondere der ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der für ein Richteramt geeigneten Personen und des Abstimmungsverhältnisses, Verschwiegenheit zu bewahren, auch über ihre Amtszeit hinaus. Beim Umgang mit personenbezogenen Daten haben sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Amtszeit entsprechende Verpflichtungserklärungen abzugeben.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Richterwahlausschuss vom 21. November 1990 (GVOBl. S. 314) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. August 2014 in Kraft.