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Geltungszeitraum von: 01.07.1987

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz
zur Ausführung der Kirchenkreisordnung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

Vom 21. März 1987

(KABl S. 32)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz vom 17. November 1991 zur Änderung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987 und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987
17. November 1991
§ 6 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 8
gestrichen
§ 9
wird § 8 und neu gefasst
2
Kirchengesetz vom 31. Oktober 1993 zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987
31. Okto-
ber 1993
§ 6 Abs. 4
neu gefasst
§ 6 Abs. 5
neu gefasst
3
Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 23. März 1997 über die Neuordnung von Kirchenkreisen und zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung der Kirchenkreisordnung
1. April 1997
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
4
(nur zeitwlg.)
Kirchengesetz vom 6. Juni 1998 zur Änderung des Kirchengesetzes vom 21. März 1987 zur Ausführung der Kirchenkreisordnung
8. Juni 1998
§ 1 Abs. 2 Nr. 2
neu gefasst
5
Kirchengesetz vom 29. Oktober 2005 zur 5. Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 21. März 1987
4. November 2005
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
§ 6 Abs. 4 Satz 4
gestrichen
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§ 1
Wahl des Landessuperintendenten

( 1 ) Zur Vorbereitung der Wahl des Landessuperintendenten wird ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Wahlvorbereitungsausschuss gehören an:
  1. der Landesbischof als Vorsitzender,
  2. aus jeder Propstei je ein Vertreter und ein Vertreter aus der Gruppe der Berufenen, die der Kirchenkreisrat aus seiner Mitte wählt,
  3. ein weiterer Vertreter der Kirchenleitung,
  4. ein Vertreter des Konvents der Landessuperintendenten.
Der Landesbischof kann den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses übertragen.
( 3 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss wird von der Kirchenleitung einberufen. Werden weitere Sitzungen erforderlich, so werden diese durch den Vorsitzenden einberufen.
( 4 ) Der Wahlvorbereitungsausschuss legt der Kirchenleitung einen Wahlvorschlag vor, der mehrere Namen enthalten kann.
( 5 ) Die Kirchenleitung sorgt für die Befragung der Vorgeschlagenen, ob sie bereit sind, sich zur Wahl zu stellen. Die Kirchenleitung kann die Vorgeschlagenen zu einer Vorstellung einladen. Für die Wahl ist die Mehrheit der kirchengesetzlichen Mitgliederzahl der Kirchenleitung erforderlich.
( 6 ) Ist keiner der Vorgeschlagenen bereit, sich zur Wahl zu stellen, oder wird keiner von ihnen gewählt, muss der Wahlvorbereitungsausschuss einen neuen Vorschlag vorlegen. Er wird dazu erneut gemäß § 3 durch die Kirchenleitung einberufen.
( 7 ) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach einer Einberufung des Wahlvorbereitungsausschusses durch die Kirchenleitung kein Vorschlag zustande, kann die Kirchenleitung selbst Kandidaten in Vorschlag bringen oder den Oberkirchenrat damit beauftragen. In diesem Fall sind vor der Wahl der Kirchenkreisrat und der Konvent der Landessuperintendenten zu dem Wahlvorschlag zu hören.
( 8 ) Auf Grund der Wahl durch die Kirchenleitung vollzieht der Landesbischof die Berufung des Landessuperintendenten und führt ihn in einem Gottesdienst in seinen Dienst ein.
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§ 2
Vertretung des Landessuperintendenten

( 1 ) Der Landessuperintendent bestimmt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat seinen Vertreter. Der Name des Vertreters ist dem Oberkirchenrat mitzuteilen.
( 2 ) Die Vertretung erfolgt, wenn der Landessuperintendent verhindert ist oder wenn er seinen Vertreter hierzu beauftragt. Im Vertretungsfall führt der Vertreter auch den Vorsitz im Kirchenkreisrat. Darüber hinaus nimmt er an den Sitzungen des Kirchenkreisrates ohne Stimmrecht teil, falls er nicht dessen Mitglied ist.
( 3 ) Ist das Amt des Landessuperintendenten vakant, so regelt der Oberkirchenrat die Vertretung.
( 4 ) Diese Bestimmungen berühren die in § 6 Absatz 7 der Propsteiordnung festgelegte Vertretung des Landessuperintendenten durch die Pröpste in ihrer Propstei nicht.
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§ 3
Wahl des Kirchenkreisrates

( 1 ) Die Propsteisynoden im Kirchenkreis wählen alle sechs Jahre die Mitglieder nach Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Kirchenkreisordnung sowie je einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist zugleich Ersatzmann. Der Kirchenkreisrat setzt die Wahl an.
( 2 ) Der Landessuperintendent und die nach Absatz 1 gewählten Mitglieder berufen alsbald nach der Wahl die vier weiteren Mitglieder nach Artikel 8 Absatz 1 Nummer 4 der Kirchenkreisordnung.
( 3 ) Wird eine Nachwahl oder Nachberufung erforderlich, so gilt sie für die Restdauer der Wahlperiode.
( 4 ) Nach der Wahl und der Berufung ist der geschäftsführende Ausschuss des Kirchenkreisrates zu bilden.
( 5 ) Die Wiederwahl ist in allen Fällen dieses Kirchengesetzes zulässig.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Kirchenkreisrat endet vorzeitig, wenn ein gewähltes Mitglied aus der Propstei verzieht oder die allgemeinen Voraussetzungen für seine Wahl wegfallen. Die Mitgliedschaft berufener Mitglieder endet bei Wegzug aus dem Kirchenkreis, bei Wegfall der allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit sowie bei Wegfall besonderer Voraussetzungen für die Berufung, wenn diese bei der Berufung ausdrücklich schriftlich benannt worden sind (z. B. ein bestimmter Dienst im Kirchenkreis).
( 7 ) Die §§ 26, 27 und 28 der Kirchgemeindeordnung sind entsprechend anzuwenden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Kirchenkreisrates entscheidet der Oberkirchenrat und im Beschwerdefall die Kirchenleitung.
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§ 4
Arbeitsweise des Kirchenkreisrates und des geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Der Kirchenkreisrat wird vom Vorsitzenden mindestens jährlich zweimal einberufen.
( 2 ) Der Vorsitzende kann die gewählten Stellvertreter der Mitglieder nach Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates einladen.
( 3 ) Der Vorsitzende soll kirchliche Mitarbeiter zu den Beratungen des Kirchenkreisrates hinzuziehen, wenn Fragen aus ihren Sachgebieten behandelt werden. Der Vorsitzende kann andere Personen als Sachverständige einladen, wenn es zweckdienlich erscheint.
( 4 ) Über jede Sitzung des Kirchenkreisrates ist Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind zu sammeln.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
( 6 ) Das Nähere kann der Kirchenkreisrat in einer Geschäftsordnung regeln.
( 7 ) Soweit sich aus der Kirchenkreisordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Kirchgemeinderates entsprechend Anwendung.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Für den Kirchenkreis werden zur Planung und Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Ausschüsse auf Grund landeskirchlicher Ordnungen oder auf Anregung aus dem Kirchenkreis gebildet.
( 2 ) Diese Anregungen sind an den Vorsitzenden des Kirchenkreisrates zu richten. Hält der Kirchenkreisrat den Ausschuss für notwendig, bestimmt er dessen Aufgaben und beruft die Mitglieder.
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§ 6
Mitarbeiter des Kirchenkreises

( 1 ) Die Anstellung des Leiters der Kirchenkreisverwaltung, des Baubeauftragten, der Leiter anderer Dienststellen des Kirchenkreises, der Referenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und des Referenten für die schulbezogene Arbeit, sowie der weiteren Mitarbeiter, für die das in kirchlichen Ordnungen vorgesehen ist, obliegt dem Kirchenkreisrat. Der Kirchenkreisrat kann diese Befugnis auf seinen geschäftsführenden Ausschuss übertragen. Die Anstellung der weiteren Mitarbeiter obliegt im Rahmen des Stellenplanes dem Leiter der jeweiligen Dienststelle im Einvernehmen mit einem vom Kirchenkreisrat Beauftragten. Die Anstellung des Leiters der Kirchenkreisverwaltung, des Baubeauftragten, der Referenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und des Referenten für die schulbezogene Arbeit, der weiteren Mitarbeiter, für die das in kirchlichen Ordnungen vorgesehen ist, sowie die Ernennung des Stellvertreters des Leiters der Kirchenkreisverwaltung erfordert das Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat.
( 2 ) Die Berufung von Pastoren oder anderen Mitarbeitern in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit kann nur durch den Oberkirchenrat vorgenommen werden. Die Übertragung eines übergemeindlichen Dienstes im Kirchenkreis oder für einen Teil des Kirchenkreises erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Kirchenkreisrates durch den Oberkirchenrat.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann im Kirchenkreis tätige Pastoren und andere Mitarbeiter als Vertrauensleute oder Beauftragte mit besonderen Aufgaben für den Kirchenkreis betrauen.
( 4 ) Der Leiter der Kirchenkreisverwaltung übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung aus. Über die Pastoren und die anderen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitarbeiter übt der Landessuperintendent die Dienstaufsicht aus, unbeschadet der fachlichen Anleitung und Aufsicht durch den Oberkirchenrat oder sonst damit Beauftragte. Sind weitere Dienststellen im Kirchenkreis vorhanden, so führen deren Leiter die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter dieser Dienststellen.
( 5 ) Der Landessuperintendent übt die Dienstaufsicht über die Leiter der Dienststellen und andere Mitarbeiter aus, soweit sie nicht der Dienstaufsicht nach Absatz 4 unterliegen.
( 6 ) Sollen Mitarbeiter für mehrere Kirchenkreise angestellt werden, ist zwischen den beteiligten Kirchenkreisen zu vereinbaren, bei welchem Kirchenkreis die Anstellung erfolgt und welche Mitwirkungsrechte dem anderen zustehen. Die Dienstaufsicht wird vom Landessuperintendenten des anstellenden Kirchenkreises ausgeübt. Rechte und Pflichten des Mitarbeiters, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergeben oder durch diese berührt werden, sind in der Dienstbeschreibung für den Mitarbeiter zu beschreiben.
( 7 ) Bei der Übertragung von Diensten gemäß Absatz 2 für mehrere Kirchenkreise bestimmt der Oberkirchenrat, welcher Landessuperintendent die Dienstaufsicht ausübt.
( 8 ) Arbeitsverträge für Mitarbeiter des Kirchenkreises bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat.
( 9 ) Von der Landeskirche verbindlich festgesetzte Stellenpläne sowie vom Kirchenkreisrat mit Genehmigung des Oberkirchenrates aufgestellte Stellenpläne sind bei der Anstellung von Mitarbeitern zu beachten. Soweit solche Stellenpläne nicht bestehen oder von ihnen abgewichen werden soll, darf die Anstellung nur nach vorheriger Zustimmung des Oberkirchenrates vorgenommen werden.
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§ 7
Zusammenarbeit der Mitarbeiter des Kirchenkreises

( 1 ) Der Landessuperintendent und der Kirchenkreisrat haben für eine gute Zusammenarbeit der Mitarbeiter untereinander und mit den Kirchgemeinden und Propsteien zu sorgen.
( 2 ) Die Mitarbeiter berichten dem Landessuperintendenten und dem Kirchenkreisrat über ihre Arbeit.
( 3 ) Der Landessuperintendent kann einzelne Gruppen von angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern aus dem Kirchenkreis, den Propsteien und den Kirchgemeinden zu Mitarbeiterbesprechungen zusammenfassen. Ebenso können die in § 6 Absatz 1 bis 3 genannten Mitarbeiter des Kirchenkreises und einzelne Gruppen von Mitarbeitern ihres Tätigkeitsbereiches zu Arbeitsbesprechungen einladen.
( 4 ) Konvente gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Kirchenkreisordnung werden nach den für sie geltenden kirchlichen Ordnungen gebildet. Soweit solche Ordnungen nicht bestehen oder zu ihrer Ergänzung kann der Kirchenkreisrat des Erforderliche beschließen. Zum Kirchenkreiskonvent der Pastoren gehören die Pastoren in den Kirchgemeinden, die anderen ordinierten Mitarbeiter, denen eine Pfarrstelle übertragen ist, die eine Pfarrstelle verwalten oder die den im pfarramtlichen Dienst Stehenden gleichgestellt sind sowie im Kirchenkreis ansässige Pastoren in einem allgemeinkirchlichen Dienst. Die Vikare, die im Kirchenkreis tätig sind, nehmen am Konvent teil. Weitere Gäste können eingeladen werden.
( 5 ) Der Landessuperintendent hält mit den Pröpsten im Kirchenkreis Arbeitsbesprechungen.
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§ 8
Durchführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt die Kirchenleitung, die Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt gleichzeitig mit der Kirchenkreisordnung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 1. Juli 1987 in Kraft.