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Satzung für das
Ev.-Luth. Kindertagesstättenwerk des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen

Vom 17. September 2012

(KABl. S. 332)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen hat am 17. August 2012 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt, so wie sie in Jesus Christus sichtbar geworden ist, allen Menschen zu bezeugen. Die Arbeit in den evangelischen Kindertagesstätten ist eine Gestalt dieses Zeugnisses. Die Kirche nimmt sich hier der Kinder an und erfüllt so ihren eigenen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie unterstützt dabei die Eltern und Erziehungsberechtigten in ihrer Verantwortung für ihre Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft sind ein Angebot an alle Kinder, mit oder ohne Behinderung und unabhängig von ihrer Religion, Nationalität, Kultur oder sozialen Herkunft. Sie sorgen dafür, dass Verschiedenheit im Geist gegenseitiger Achtsamkeit wahr- und ernst genommen wird und tragen dazu bei, dass sich Integration und Inklusion weiterentwickeln und Kinder „mit Gott groß werden“ können.
Als Trägerstruktur für den biblisch begründeten Dienst an den Kindern, Familien und Erziehungsberechtigten durch evangelische Kindertagesstätten errichtet der Kirchenkreis ein Kindertagesstättenwerk, um Kirchengemeinden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung zu entlasten, die Arbeit effizient zu gestalten, die Einrichtungen wirtschaftlich zu führen und der kirchlichen Kindertagesstättenarbeit eine klare und öffentlich deutlich wahrnehmbare Stimme zu verleihen.
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§ 1
Name, Sitz

1Die Kindertagesstätten und kindertagesstättenähnlichen Einrichtungen der nach § 4 dieser Satzung teilnehmenden Kirchengemeinden des Kirchenkreises Dithmarschen werden zu einem Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 115 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zusammengefasst. 2Dieses Werk erhält den Namen „Ev.-Luth. Kindertagesstättenwerk Dithmarschen“. 3Es hat seinen Sitz in Meldorf.
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§ 2
Mitgliedschaft in Dachverbänden

1Das Kindertagesstättenwerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen – im Folgenden „Kindertagesstättenwerk“ genannt – gehört dem Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. und dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein/Landesverband der Inneren Mission in Schleswig-Holstein e. V. an, deren Satzungen in ihren jeweils gültigen Fassungen anerkannt werden. 2Das Kindertagesstättenwerk ist damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als dem Spitzenverband der evangelischen Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 3
Zweck und Aufgabe

(1) 1Das Kindertagesstättenwerk nimmt als unselbstständige Einrichtung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen – im Folgenden “Kirchenkreis“ genannt – Trägerschaftsaufgaben der angeschlossenen evangelischen Kindertagesstätten im Kirchenkreis Dithmarschen wahr und führt die Einrichtungen im Sinne der Präambel dieser Satzung. 2Es ist Träger im Sinne des SGB VIII.
(2) 1Das Kindertagesstättenwerk dient dazu, die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und die Einrichtungen selbst flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten. 2Dabei trägt das Kindertagesstättenwerk Sorge dafür, dass die Vielfalt der Konzeptionen der ihm angehörenden Einrichtungen sowie die inhaltliche Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden vor Ort erhalten bleibt.
(3) Das Kindertagesstättenwerk führt die Einrichtungen nach den jeweils geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften für öffentlich geförderte Kindertagesstätten unter Beachtung der Richtlinien und sonstigen Vorgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Diakonischen Dachverbandes.
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§ 4
Vertragsschluss

(1) Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die eine Kindertageseinrichtung (Kindertagesstätte, Familienzentrum, Eltern-Kind-Zentrum oder eine vergleichbare Einrichtung) betreiben, können einen Vertrag zur Übertragung der Trägerschaft der Einrichtung auf das Kindertagesstättenwerk schließen.
(2) 1Dies erfolgt durch Beschluss ihres Kirchengemeinderates und dem Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrages mit dem Kindertagesstättenwerk. 2Die Übertragung muss bis zum 15. September 2011 mit Wirkung vom 1. August 2012 erklärt worden sein. 3Im Übrigen kann eine Übertragung der Trägerschaft jeweils zum 31. Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des nachfolgenden Jahres erfolgen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung mit Zustimmung des Kirchenkreisrates auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. 5Mit dem Übertragungsbeschluss erkennt die Kirchengemeinde die Satzung des Kindertagesstättenwerks in ihrer jeweils geltenden Fassung an. 6Die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde für eine Übertragung der Trägerschaft einer örtlichen Kindertagesstätte ergeben sich aus dieser Satzung. 7In besonderen Einzelfällen können abweichende Vereinbarungen mit Zustimmung des Kindertagesstättenkonvents (§ 9) getroffen werden, soweit diese nicht die Rechte anderer teilnehmender Kirchengemeinden berühren.
(3) In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt werden:
  1. Übertragung der bisherigen Trägerschaft der Kindertagesstätte/n auf das Kindertagesstättenwerk;
  2. Übergang der Anstellungsverhältnisse der Leitungen und Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte/n aufgrund des Rechtsträgerwechsels auf das Kindertagesstättenwerk;
  3. Übernahme der sonstigen Verträge und schriftlichen Nebenabreden zwischen der bisherigen Trägerin und Dritten, die den Betrieb der Kindertagesstätte/n betreffen, durch das Kindertagesstättenwerk;
  4. Vereinbarungen über die Nutzungen der Gebäude/Räume sowie des Inventars der Kindertagesstätte/n; dabei sollen grundsätzlich bis auf weiteres die bislang genutzten Gebäude und Räume der übertragenen örtlichen Kindertagesstätten durch das Kindertagesstättenwerk verwendet werden;
  5. gegebenenfalls Übertragung der Rücklagen der Kindertagesstätte/n auf das Kindertagesstättenwerk sowie Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten;
  6. gegebenenfalls Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken bzw. grundstückgleichen Rechten.
(4) Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
(5) 1Für die Übertragung der Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des § 613a BGB („Betriebsübergang“). 2Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb pädagogischer Tätigkeit (Reinigungsdienst, Hauswartung u. a.) können, sofern Mehrfachbeschäftigungen in der Kirchengemeinde vorliegen, vom Betriebsübergang ausgenommen werden und verbleiben in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Kirchengemeinde.5Die Personalkosten werden gegebenenfalls den Kirchengemeinden im notwendigen Umfang aus dem Sonderhaushalt des Kindertagesstättenwerkes erstattet.
(6) Kirchengemeinden, die eine Kindertagesstätte auf das Kindertagesstättenwerk übertragen, sind verpflichtet, für die verbleibende Mitarbeiterschaft in der Kirchengemeinde individuelle Maßnahmen zur sozialen Absicherung zu regeln.
(7) 1Jede Kirchengemeinde behält das Recht, ihre örtliche Kindertagesstätte wieder in eigener Trägerschaft zu führen. 2Dieses Verlangen ist durch Beschluss des Kirchengemeinderates mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären, jedoch frühestens drei Jahre nach erfolgter Übertragung. 3In einem solchen Fall muss ein Rückübertragungsvertrag entsprechend Absatz 3 geschlossen werden. 4Der Kirchenkreisrat sorgt für die Rückübertragung der erforderlichen Planstellen, wenn die Finanzierung gesichert ist. 5Die Kirchengemeinde trägt mögliche Folgekosten beim Kindertagesstättenwerk, insbesondere die Kosten eines vorübergehenden Personalüberhangs. 6Der Kirchenkreisrat ist verpflichtet, Folgekosten durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden oder zu verringern.
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§ 5
Finanzierung und Haushalt

(1) 1Die Ausgaben des Kindertagesstättenwerkes werden finanziert durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, durch Beitragsausfallleistungen der zuständigen Stellen im Falle von Beitragsermäßigungen, durch kommunale und staatliche Zuschüsse oder Pflegesätze, durch einen Zuschuss des Kirchenkreises Dithmarschen als Eigenanteil des Trägers sowie durch sonstige Einnahmen. 2Aus den genannten Einnahmen sind auch die mittelbaren Kosten für die Geschäftsführung und Verwaltung, für Rücklagen zum Erhalt der Gebäude und Einrichtungen und für mögliche Erweiterungsbauten zu finanzieren. 3Besondere Projekte oder andere spezifische Maßnahmen einer örtlichen Kindertagesstätte, die im Interesse der örtlichen Kirchengemeinde liegen, werden von Kindertagesstättenwerk und Kirchengemeinde gemeinsam nach Vereinbarung finanziert.
(2) 1Der durch Einnahmen nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Kindertagesstättenwerkes (kirchlicher Eigenanteil) wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenkreis-Finanzsatzung durch den Kirchenkreis erbracht. 2Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. 3Sofern die im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses über die ergänzenden, notwendigen Haushaltsmittel. 4Sonderaufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und Rücklagen nach Absatz 1 finanziert werden.
(3) 1Der Kirchenkreis führt für das Kindertagesstättenwerk einen Sonderhaushaltsplan bzw. einen Wirtschaftsplan. 2Die Planansätze und das Bewirtschaftungsergebnis sind für jede örtliche Kindertagesstätte gesondert auszuweisen. 3Die kirchlichen Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind anzuwenden. 4Die Buchführung und Betriebsmittelbewirtschaftung des Kindertagesstättenwerks erfolgt durch das Rentamt Dithmarschen.
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§ 6
Gremien des Kindertagesstättenwerkes

1Gremien des Kindertagesstättenwerkes Dithmarschen sind die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes und der Kindertagesstättenkonvent. 2Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Kirchenkreisrates nach der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und nach der geltenden Kirchenkreissatzung bleiben davon unberührt.
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§ 7
Geschäftsführung

(1) 1Das Kindertagesstättenwerk wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates geleitet. 2Der Geschäftsführung obliegt im Rahmen einer vom Kirchenkreisrat zu beschließenden Dienst- und Geschäftsanweisung die Wahrung des kirchlichen Auftrages, die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der örtlichen Kindertagesstätten, die konzeptionelle Arbeit, die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinderäten, die betriebswirtschaftliche Leitung und Verantwortung sowie Vertretung und Verhandlungsführung nach außen. 3Der Kirchenkreisrat bestellt die Geschäftsführung und übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. 4Der Kirchenkreisrat regelt die Vertretung für die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes.
(2) Die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kindertagesstättenausschusses der Kirchenkreissynode teil.
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§ 8
Leitung, Verwaltung, Dienst- und Fachaufsicht

(1) 1Fachaufsicht, Dienstaufsicht und Betriebsführung können im Rahmen der Dienst-und Geschäftsanweisung des Kirchenkreisrates durch die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes delegiert werden. 2Die Fachaufsicht über die örtlichen Kindertagesstätten wird in der Regel an die örtlichen Kindertagesstättenleitungen übertragen.
(2) 1Die pädagogischen Leitungen der örtlichen Kindertagesstätten unterstehen der Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes. 2Den örtlichen Leitungen wird in der Regel die Bewirtschaftungsbefugnis für die veranschlagten Sachausgaben ihrer Kindertagesstätte übertragen. 3Näheres regelt eine vom Kirchenkreisrat zu beschließende Dienst- und Geschäftsanweisung.
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§ 9
Der Kindertagesstättenkonvent

(1) Dem Kindertagesstättenkonvent gehören an:
  1. die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes,
  2. die Kirchenkreisfachberatung oder eine pädagogische Fachkraft, die vom Kirchenkreisrat benannt wird,
  3. je eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, die eine Kindertageseinrichtung auf das Kindertagesstättenwerk übertragen haben, der/die nicht Mitarbeiter/in im Kita-Werk ist. Kirchengemeinden die mehr als eine Kindertagesstätte im Bereich ihres Gemeindegebietes haben entsenden eine/n weitere/n kirchlichen Vertreter/in,
  4. die für den Bereich der Kindertagesstätten zuständige pröpstliche Person (§ 141# Absatz 2 Pröpstegesetz) sowie ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates,
  5. drei aus der Mitte der Leitungs-Arbeitsgemeinschaft der kirchlichen Kindertagesstätten in Dithmarschen zu wählende Leiterinnen/Leiter von dem Kindertagesstättenwerk angehörenden Einrichtungen für die Dauer von drei Jahren,
  6. der oder die Vorsitzende des Kindertagesstättenausschusses der Kirchenkreissynode.
(2) 1Den Vorsitz im Konvent hat die zuständige pröpstliche Person. 2Der Konvent wird schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung von der vorsitzenden Person unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(3) 1Der Konvent tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Er nimmt dabei einen Bericht der Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerks zum Stand der Kindertagesstättenarbeit und zur Betriebsführung entgegen. 3Er kann Wünsche und Anregungen sowie Anträge zur Arbeit des Kindertagesstättenwerks an den Kirchenkreisrat richten. 4Auf Antrag mindestens einer Kirchengemeinde ist der Konvent durch die vorsitzende Person zu einer außerordentlichen Zusammenkunft einzuladen.
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§ 10
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

(1) 1Das Kindertagesstättenwerk und die Kirchengemeinden nehmen die Aufgaben der evangelischen Kindergartenarbeit gemeinsam wahr. 2Sie arbeiten dabei vertrauensvoll zusammen. 3Die Kindertagesstätten sind Teil der gemeindlichen Arbeit der Kirchengemeinde. 4Die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden nehmen theologische, religionspädagogische sowie seelsorgerliche Aufgaben an Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den örtlichen Kindertagesstätten wahr. 5Die Kindertagesstätten werden in gemeindliche Aktivitäten, z. B. Familiengottesdienste und Gemeindefeste einbezogen, und die Kirchengemeinde nimmt am Leben der Kindertagesstätte und an ihren besonderen Veranstaltungen teil. 6Die Kindertagesstätte nutzt die Möglichkeiten der Kirchengemeinde für Informationen, Einladungen und Öffentlichkeitsarbeit. 7Die Kirchengemeinde kann in der Kindertagesstätte für ihre Veranstaltungen und ihre weitere Arbeit werben.
(2) 1Für jede örtliche Kindertagesstätte soll anstelle der bisherigen Kindertagesstättensatzungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine Kindertagesstättenordnung erstellt werden. 2Für die bisherigen örtlichen Gebührensatzungen oder Gebührenordnungen sollen einheitliche Gebührenordnungen auf der Grundlage der neuen Kindertagesstättenordnungen erstellt werden. 3Die Bestimmungen der Kindertagesstättenordnungen und Gebührenordnungen dürfen den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen. 4Die Regelungen der Kindertagesstättenordnung sollen nach Richtlinien des Kirchenkreisrates von der Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde getroffen werden.
(3) 1Die Neubesetzung von Kindertagesstättenleitungen einer örtlichen Kindertagesstätte wird durch die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes entschieden. 2Das Einvernehmen mit dem örtlichen Kirchengemeinderat ist herzustellen. 3Diese Regelung gilt auch für die Entlassung der Leitung einer örtlichen Kindertagesstätte. 4Die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes sind zu beachten.
(4) Gemeinsame Veranstaltungen von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde werden im Rahmen der Möglichkeiten gemeinsam gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 finanziert.
(5) 1Die Leitung der jeweiligen örtlichen Kindertagesstätte nimmt auf Wunsch der Kirchengemeinde an kirchengemeindlichen Veranstaltungen (Kirchengemeinderat, Gemeindefest, Dienstbesprechungen) teil, soweit dadurch deren Dienst in der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigt wird. 2Näheres ist mit der Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes abzustimmen. 3Mindestens einmal jährlich ist von der Leitung der jeweiligen örtlichen Kindertagesstätte ein Bericht an den Kirchengemeinderat über deren Arbeit abzugeben. 4Dies kann auch durch einen Vortrag im Kirchengemeinderat erfolgen.
(6) In Streitfällen entscheidet nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinden und der Geschäftsführung der Kirchenkreisrat.
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§ 11
Fachberatung

1Die vom Kirchenkreisrat beauftragte und eingesetzte Fachberatung nimmt entsprechend ihrem Auftrag die Aufgaben auch in den Einrichtungen des Kindertagesstättenwerkes wahr. 2Sie ist dabei durch dessen Geschäftsführung zu unterstützen.
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§ 12
Gesetzliche Beiräte und partnerschaftliche Ausschüsse

(1) 1Die örtlichen Kindertagesstätten bilden Beiräte nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes. 2Der Bestand der bisherigen Beiräte, der begleitenden und partnerschaftlichen Ausschüsse der Kindertagesstätten wird durch die Übertragung der Trägerschaft auf das Kindertagesstättenwerk nicht berührt.
(2) 1Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Kindertageseinrichtung die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben im Beirat nach dem Kindertagesstättengesetz und der begleitenden und partnerschaftlichen Ausschüsse wahr. 2Der Kirchenkreisrat überträgt diese Aufgaben in der Regel an die Geschäftsführung des Kindertagesstättenwerkes. 3Diese bestimmt die Vertreterinnen/Vertreter des Werkes im Beirat bzw. im Ausschuss, wobei mindestens ein Mitglied des jeweiligen örtlichen Kirchengemeinderates zu den Trägervertretern gehören muss.
(3) Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Beiräte in Angelegenheiten der örtlichen Kindertagesstätten werden von den Vorschriften dieser Satzung nicht berührt.
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§ 13
Auflösung, Aufhebung des Kindertagesstättenwerkes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kindertagesstättenwerks fällt das nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibende Vermögen des Kindertagesstättenwerks an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für Kindertagesstättenarbeit im Kirchenkreis verwenden soll.
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§ 14
Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
(2) Das Kindertagesstättenwerk nimmt mit der Einstellung einer Geschäftsführung, spätestens zum 1. August 2012 seine Arbeit auf.
(3) (Ausfertigung, Genehmigung)

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1 ↑ Red. Anm.: Der Verweis bezieht sich auf das Kirchengesetz über die Pröpstinnen und Pröpste in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Pröpstegesetz – PröpstG) vom 8. Februar 2000 (GVOBl. S. 43), welches mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft trat und unter der Ordnungsnummer 7.224 N_Archiv zu finden ist.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 4. Dezember 2012 in Kraft.
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