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Satzung für das
Kindertagesstättenwerk
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

Vom 10. März 2015

(KABl. S. 153)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für das Kindertagesstättenwerk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein
25. Juli 2017
§ 3 Abs. 5
angefügt
§ 4 Abs. 2 Satz 3
Angabe ersetzt
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 19. Mai 2014 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und des Artikels 41 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

„Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht,
denn solchen gehört das Reich Gottes.“ Lk 18,16
Die Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten ist Teil des kirchlichen Auftrages, das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche, in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist in besonderer Weise vom Wort Jesu Christi motiviert: Liebe den Herrn, deinen Gott, von ganzem Herzen, von ganzer Seele, von ganzem Gemüt und von allen deinen Kräften. Und liebe deinen Nächsten wie dich selbst (siehe Mk 12,28).
Die Kirche leistet ihren Dienst an Kindern und ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach ihrem eigenen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Dieser Dienst geschieht in Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Die Kirche möchte mit den evangelischen Kindertagesstätten einen Beitrag für das öffentliche Sozial- und Bildungswesen leisten.
Die Einrichtungen stehen allen Kindern und ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten offen, unabhängig von Religion und Weltanschauung, Nationalität, ethnischer oder sozialer Herkunft.
In Verpflichtung gegenüber dem kirchlichen Auftrag und im Bewusstsein der gesellschaftlichen Verantwortung werden evangelische Kindertagesstätten in einem Kindertagesstättenwerk zusammengeführt, um für die Ziele und Anliegen der Einrichtungen gemeinsam einzutreten.
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) 1Die Kirchenkreissynode errichtet ein Kindertagesstättenwerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. 2Evangelisch-Lutherische Kindertagesstätten und kindertagesstättenähnliche Einrichtungen, deren Trägerschaft in die des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein (im Folgenden „Kirchenkreis“) überführt werden sollen, werden in diesem Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung zusammengefasst.
( 2 ) Das Werk trägt den Namen „Kindertagesstättenwerk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein“ (im Folgenden „Kindertagesstättenwerk“ genannt).
( 3 ) 1Es hat seinen Sitz in Eutin. 2Dienstort der Leitung ist Neustadt in Holstein.
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§ 2
Mitgliedschaft in Dachverbänden

Das Kindertagesstättenwerk gehört dem Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. an, dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
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§ 3
Zweck und Aufgabe

( 1 ) 1Das Kindertagesstättenwerk nimmt als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises Trägerschaftsaufgaben der angeschlossenen evangelischen Kindertagesstätten im Kirchenkreis Ostholstein wahr und führt die Einrichtungen im Sinne der Präambel dieser Satzung. 2Der Kirchenkreis ist Träger im Sinne des SGB VIII.
( 2 ) 1Das Kindertagesstättenwerk dient dazu, die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und zu verbessern, und die Einrichtungen selbst flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten. 2Dabei trägt das Kindertagesstättenwerk Sorge dafür, dass die Vielfalt der Konzeptionen der ihm angehörenden Einrichtungen sowie die inhaltliche Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden vor Ort erhalten bleibt.
( 3 ) Das Kindertagesstättenwerk führt die Einrichtungen nach dem jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Recht und den einschlägigen Satzungen.
( 4 ) 1Die Entscheidung der Kirchengemeinden über die Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte auf den Kirchenkreis ist freiwillig. 2Sie ist jedoch, wenn sie eingegangen ist, verbindlich und wird vertraglich geregelt, damit eine Planungssicherheit gewährleistet ist.
( 5 ) 1Als Träger der Kinder- und Jugendhilfe kann der Kirchenkreis durch Synodenbeschluss weitere Kindertageseinrichtungen, die Trägerschaft von außerschulischen Angeboten als Kooperationspartner einer offenen Ganztagsschule (Primarstufe) und Familienzentren aus nicht kirchengemeindlicher Trägerschaft übernehmen bzw. im öffentlichen Vergaberecht sich für diese Einrichtungsformen bewerben, um diese als kirchliche Einrichtungen zu errichten. 2Nach einem entsprechenden Kirchenkreisratsbeschluss werden diese Einrichtungen dem Kindertagesstättenwerk zugeführt und künftig gemäß der Präambel betrieben. 3Es ist im Vorwege mit der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung liegt, abzustimmen, wie die Anbindung an die Kirchengemeinden gestaltet wird.
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§ 4
Vertragsschluss

( 1 ) Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die eine Kindertageseinrichtung betreiben, können einen Vertrag zur Übertragung der Trägerschaft der Einrichtung auf das Kindertagesstättenwerk schließen.
( 2 ) 1Dies erfolgt durch Beschluss ihres Kirchengemeinderates und dem Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrages mit dem Kindertagesstättenwerk. 2Die Übertragung muss mit einer Frist von mindestens sechs Monaten vor der erstmaligen Aufnahme der Trägeraufgaben durch das Kindertagesstättenwerk erklärt worden sein. 3Im Übrigen kann eine Übertragung der Trägerschaft jeweils zum 31. März mit Wirkung zum 1. Januar des nachfolgenden Jahres erfolgen. 4In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung mit Zustimmung des Kirchenkreisrates auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. 5Mit dem Übertragungsbeschluss erkennt die Kirchengemeinde die Satzung des Kindertagesstättenwerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung an. 6Die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde für eine Übertragung der Trägerschaft einer örtlichen Kindertagesstätte ergeben sich aus dieser Satzung. 7In besonderen Einzelfällen können abweichende Vereinbarungen mit Zustimmung des Kindertagesstättenkonvents (siehe § 9) getroffen werden, soweit diese nicht die Rechte anderer teilnehmender Kirchengemeinden berühren.
( 3 ) In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt werden:
  1. die Übertragung der bisherigen Trägerschaft der Kindertagesstätte auf den Kirchenkreis;
  2. der Übergang der Anstellungsverhältnisse der Leitungskräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte aufgrund des Rechtsträgerwechsels auf den Kirchenkreis;
  3. die Übernahme der sonstigen Verträge und schriftlichen Nebenabreden zwischen der bisherigen Trägerin und Dritten, die den Betrieb der Kindertagesstätte betreffen, durch den Kirchenkreis;
  4. Vereinbarungen über die Nutzungen der Gebäude und Räume sowie des Inventars der Kindertagesstätte; dabei sollen grundsätzlich bis auf Weiteres die bislang genutzten Gebäude und Räume der übertragenen örtlichen Kindertagesstätten durch das Kindertagesstättenwerk verwendet werden;
  5. gegebenenfalls die Übertragung der für die Kindertagesstättenarbeit zweckbestimmten Rücklagen der Kirchengemeinde auf das Kindertagesstättenwerk, wobei der ursprüngliche Verwendungszweck bindend bleibt, sowie Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Kirchenkreis;
  6. gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstückgleichen Rechten;
  7. Überführung der Satzungen und der Kindertagesstätten-Satzungen in die Regelungen des Kirchenkreises.
( 4 ) Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
( 5 ) 1Für die Übertragung der Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des § 613a BGB („Betriebsübergang“). 2Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb pädagogischer Tätigkeit, zum Beispiel für den Reinigungsdienst oder die Hauswartung, können, sofern Mehrfachbeschäftigungen in der Kirchengemeinde vorliegen, vom Betriebsübergang ausgenommen werden und verbleiben in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Kirchengemeinde. 3Die Personalkosten werden gegebenenfalls den Kirchengemeinden im notwendigen Umfang aus dem Sonderhaushalt des Kindertagesstättenwerkes erstattet.
( 6 ) 1Jede Kirchengemeinde behält das Recht, ihre örtliche Kindertagesstätte wieder in eigener Trägerschaft zu führen. 2Dieses Verlangen ist durch Beschluss des Kirchengemeinderates mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären, jedoch frühestens drei Jahre nach erfolgter Übertragung. 3In einem solchen Fall muss ein Rückübertragungsvertrag entsprechend Absatz 3 geschlossen werden.
( 7 ) 1Der Kirchenkreisrat sorgt für die Rückübertragung der erforderlichen Planstellen, wenn die Finanzierung gesichert ist. 2Die Kirchengemeinde trägt mögliche Folgekosten beim Kindertagesstättenwerk, insbesondere die Kosten eines vorübergehenden Personalüberhangs. 3Der Kirchenkreisrat ist verpflichtet, Folgekosten durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden oder zu verringern.
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§ 5
Finanzierung und Haushalt

( 1 ) 1Die Ausgaben des Kindertagesstättenwerkes werden finanziert durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, durch Beitragsausfallleistungen der zuständigen Stellen im Falle von Beitragsermäßigungen, durch kommunale und staatliche Zuschüsse oder Pflegesätze, durch einen Zuschuss des Kirchenkreises Ostholstein als Eigenanteil des Trägers sowie durch sonstige Einnahmen, beispielsweise Spenden oder Zuwendungen von Stiftungen. 2Aus den genannten Einnahmen sind auch die mittelbaren Kosten für die Leitung und Verwaltung, für Rücklagen zum Erhalt der Gebäude und Einrichtungen und für mögliche Erweiterungsbauten zu finanzieren. 3Besondere Projekte oder andere spezifische Maßnahmen einer örtlichen Kindertagesstätte, die im Interesse der örtlichen Kirchengemeinde liegen, werden von Kindertagesstättenwerk und Kirchengemeinde, zum Beispiel durch Spenden oder den kirchlich-diakonischen Profilbeitrag, gemeinsam nach Vereinbarung finanziert.
( 2 ) 1Der durch Einnahmen nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Kindertagesstättenwerkes wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenkreis-Finanzsatzung durch den Kirchenkreis erbracht. 2Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. 3Sofern die im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die ergänzenden notwendigen Haushaltsmittel. 4Sonderaufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und Rücklagen nach Absatz 1 finanziert werden.
( 3 ) 1Der Kirchenkreis führt für das Kindertagesstättenwerk einen Teilhaushaltsplan. 2Die Planansätze und das Bewirtschaftungsergebnis sind für jede örtliche Kindertagesstätte gesondert auszuweisen. 3Die kirchlichen Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind anzuwenden. 4Die Buchführung und Betriebsmittelbewirtschaftung des Kindertagesstättenwerkes erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
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§ 6
Aufsicht über das Kindertagesstättenwerk

Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Kindertagesstättenwerk.
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§ 7
Leitung des Kindertagesstättenwerkes

( 1 ) 1Das Kindertagesstättenwerk wird von einer Leiterin bzw. einem Leiter nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates und im Zusammenwirken mit dem Kindertagesstättenkonvent nach § 9 dieser Satzung geleitet. 2Die Aufgaben der Leitung sind in einer Stellenbeschreibung geregelt.
( 2 ) 1Die Leitung des Kindertagesstättenwerkes kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer Pastorin bzw. einem Pastor wahrgenommen werden. 2Über die Bestellung bzw. Berufung der Leitung entscheidet der Kirchenkreisrat. 3Sollte die Leitung des Kindertagesstättenwerkes von einer privatrechtlich angestellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom Kirchenkreisrat ausgeübt. 4Im Fall der Leitung durch eine Pastorin oder einen Pastor übt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst die Dienst- und Fachaufsicht aus.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung.
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§ 8
Verwaltung, Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) 1Fachaufsicht und Betriebsführung der dem Kindertagesstättenwerk beigetretenen Kindertagesstätten obliegen der Leitung des Kindertagesstättenwerkes. 2Die Fachaufsicht über die örtlichen Kindertagesstätten wird in der Regel von der Leitung des Kindertagesstättenwerkes an die Leitungen der örtlichen Kindertagesstätten übertragen.
( 2 ) 1Die Leitungen der örtlichen Kindertagesstätten des Kindertagesstättenwerkes unterstehen der Leitung des Kindertagesstättenwerkes. 2Den örtlichen Leitungen wird in der Regel die Bewirtschaftungsbefugnis im Rahmen des Haushaltsplanes ihrer Kindertagesstätte übertragen.
( 3 ) Die Leitung des Kindertagesstättenwerkes übernimmt, wenn nicht etwas anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes.
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§ 9
Kindertagesstättenkonvent

( 1 ) Dem Kindertagesstättenkonvent gehören an:
  1. die Leitung des Kindertagesstättenwerkes;
  2. die Kirchenkreisfachberatung oder eine pädagogische Fachkraft, die vom Kirchenkreisrat für die Dauer seiner Amtszeit benannt wird;
  3. je eine Person aus dem Kirchengemeinderat oder eine von ihm beauftragte Person der Kirchengemeinde, die eine Kindertageseinrichtung auf das Kindertagesstättenwerk übertragen hat. Diese Person darf in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Kindertagesstättenwerk stehen;
  4. zwei Mitglieder des Kirchenkreisrates, die aus der Mitte des Kirchenkreisrates für die Dauer seiner Amtszeit gewählt werden;
  5. drei Leitungspersonen von Kindertagesstätten, die dem Kindertagesstättenwerk angehören. Diese Leitungspersonen werden aus dem Kreis der Leitungen der Kindertagesstätten des Kindertagesstättenwerkes für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) 1Der Kindertagesstättenkonvent wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Der Konvent wird schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung von dem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
( 3 ) 1Der Konvent tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Er nimmt dabei einen Bericht der Leitung des Kindertagesstättenwerkes zum Stand der Kindertagesstättenarbeit und zur Betriebsführung entgegen. 3Der Konvent kann Wünsche und Anregungen sowie Anträge zur Arbeit des Kindertagesstättenwerkes an den Kirchenkreisrat richten und so an der grundsätzlichen inhaltlichen Ausrichtung des Kindertagesstättenwerkes mitwirken. 4Der Konvent ist durch das vorsitzende Mitglied zu einer außerordentlichen Zusammenkunft einzuladen, wenn diese von mindestens einem Drittel der am Kindertagesstättenwerk beteiligten Kirchengemeinden beantragt wird.
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§ 10
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) 1Das Kindertagesstättenwerk und die Kirchengemeinden nehmen die Aufgaben der evangelischen Kindergartenarbeit gemeinsam wahr. 2Sie arbeiten dabei vertrauensvoll zusammen. 3Die Kindertagesstätten sind Teil der gemeindlichen Arbeit der Kirchengemeinde. 4Die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden nehmen theologische, religionspädagogische sowie seelsorgerliche Aufgaben an Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den örtlichen Kindertagesstätten wahr. 5Die Kindertagesstätten werden in gemeindliche Aktivitäten z. B. Familiengottesdienste und Gemeindefeste einbezogen und die Kirchengemeinde nimmt am Leben der Kindertagesstätte und an ihren besonderen Veranstaltungen teil. 6Die Kindertagesstätte nutzt die Möglichkeiten der Kirchengemeinde für Informationen, Einladungen und Öffentlichkeitsarbeit. 7Die Kirchengemeinde kann in der Kindertagesstätte für ihre Veranstaltungen und ihre weitere Arbeit werben.
( 2 ) 1Die Neubesetzung der Leitung einer örtlichen Kindertagesstätte obliegt dem Kirchenkreisrat. 2Der örtliche Kirchengemeinderat hat bei der Neubesetzung der Leitung einer örtlichen Kindertagesstätte ein Vetorecht.
( 3 ) 1Die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit der örtlichen Kindertagesstätte und der Kirchengemeinderäte ist geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und Akzeptanz. 2Mindestens einmal jährlich hat die Leitung der jeweiligen örtlichen Kindertagesstätte dem Kirchengemeinderat einen mündlichen oder schriftlichen Bericht über die Arbeit der Kindertagesstätte abzugeben. 3Des Weiteren nimmt die Leitung auf Wunsch des Kirchengemeinderates an dessen Sitzungen oder an kirchengemeindlichen Veranstaltungen teil, soweit dadurch der Dienst in der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigt ist. 4Näheres, insbesondere zu zeitlichen Vorgaben und zur Häufigkeit, ist mit der Leitung des Kindertagesstättenwerkes abzustimmen.
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§ 11
Fachberatung

Die Fachberatung der Kindertageseinrichtungen des Kindertagesstättenwerkes wird durch die Fachberatung des Kirchenkreises wahrgenommen.
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§ 12
Gesetzliche Beiräte und partnerschaftliche Ausschüsse

( 1 ) Die örtlichen Kindertagesstätten bilden Beiräte nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes.
( 2 ) 1Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Kindertageseinrichtung die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben im Beirat nach dem Kindertagesstättengesetz und der begleitenden und partnerschaftlichen Ausschüsse wahr. 2Der Kirchenkreisrat überträgt diese Aufgaben in der Regel an die Leitung des Kindertagesstättenwerkes. 3Diese bestimmt die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kindertagesstättenwerkes im Beirat bzw. im Ausschuss.
( 3 ) Die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Beiräte in Angelegenheiten der örtlichen Kindertagesstätten werden von den Vorschriften dieser Satzung nicht berührt.
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§ 13
Auflösung, Aufhebung des Kindertagesstättenwerkes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kindertagesstättenwerkes fällt das nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibende Vermögen des Kindertagesstättenwerkes an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für Kindertagesstättenarbeit im Kirchenkreis verwenden muss.
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§ 14
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Das Kindertagesstättenwerk nimmt mit der Einstellung einer Leitung, spätestens zum 1. August 2015, seine Arbeit auf.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. April 2015 in Kraft.
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