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Geltungszeitraum von: 02.06.2011

Geltungszeitraum bis: 31.05.2015

Kirchengesetz über die Ausführung des Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirchen der Union in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Versorgungsgesetzausführungsgesetz – VersGAusfG)1#, 2#

Vom 10. April 2011

(ABl. S. 87, 88)

Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. 1950, S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 86), das folgende Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetz) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2011, beschlossen:
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§ 1
Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung
für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte

Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe von § 10a des Anwendungsgesetzes der Pommerschen Evangelischen Kirche zum Kirchenbeamtengesetz der EKD, tritt gemäß § 4 Absatz 8 Satz 3 Versorgungsgesetz der EKU an die Stelle des nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz anfallenden Versorgungsabschlags die Hälfte des Betrages; die Minderung des Ruhegehalts darf 5,4 Prozent nicht übersteigen. Hat die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte am 1. Juni 2012 bereits das 62. Lebensjahr vollendet, wird abweichend von Satz 1 ein Versorgungsabschlag nicht erhoben.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.3# Es tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß seinem § 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 2 des Vorruhestandsgesetzes Konsistorium vom 10. April 2011 (ABl. S. 87) verkündet worden.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist am 2. Juni 2011 in Kraft getreten.