.Satzung
§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6 
§ 7 
§ 8 
§ 9 
§ 10
§ 11 
        
      Satzung
der Ev.-Luth. Jugendstiftung Lübeck-Lauenburg 
Vom 1. Dezember 20141#
(KABl. 2015 S. 222)
####Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 1. Dezember 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1 
Rechtsform, Name, Sitz
			(
			1
			)
		 Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg ist  Träger der rechtlich unselbstständigen „Ev.-Luth. Jugendstiftung Lübeck-Lauenburg“.
			(
			2
			)
		 Die Stiftung hat ihren Sitz in Lübeck.
#§ 2 
Zweck 
			(
			1
			)
		 Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Jugendarbeit der Dienste und Werke des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg sowie der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
			(
			2
			)
		 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung von Projekten zu Religionspädagogik, Jugendsozialarbeit sowie Kultur- und Bildungsarbeit auf Antrag der in Absatz 1 genannten Begünstigten.
#§ 3 
Gemeinnützigkeit
			(
			1
			)
		 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
			(
			2
			)
		 1 Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
			(
			3
			)
		 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 4 
Stiftungsvermögen
			(
			1
			)
		 Das Vermögen der Stiftung zum 31. Dezember 2013 beträgt 499 226,91 Euro. Es ist Sondervermögen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg.
			(
			2
			)
		 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
			(
			3
			)
		 Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die vorbehaltlich § 6 Absatz 2 Nummer 4 dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
			(
			4
			)
		 Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
			(
			5
			)
		 1 Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden.  2 Die in der Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
			(
			6
			)
		 Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Mittel der Stiftung im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für  die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
#§ 5 
Stiftungsvorstand
			(
			1
			)
		 Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
			(
			2
			)
		 1 Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg berufen werden.  2 Mindestens zwei der berufenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  3 Mindestens drei Mitglieder müssen Mitglieder des Kirchenkreisrates sein.  4 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen nach Artikel 6 Absatz 3 der Verfassung der Nordkirche in kirchliche Gremien wählbar sein.
			(
			3
			)
		 1 Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.  2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
			(
			4
			)
		 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entspricht der Dauer einer Wahlperiode im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verfassung.  2 Die Amtszeit endet mit Neukonstituierung eines neuen Kirchenkreisrates.  3 Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsvorstandes fort.
			(
			5
			)
		 Das vorsitzende bzw. das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates beruft den Stiftungsvorstand zur konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsvorstandes.
			(
			6
			)
		 1 Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.  2 Die in den Vorsitz gewählte Person muss Mitglied im Kirchenkreisrat sein.
			(
			7
			)
		 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Kirchenkreisrat nach Anhörung des Stiftungsvorstandes ein neues Mitglied.
			(
			8
			)
		 Die Leiterinnen und Leiter des Jugendpfarramtes des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.
#§ 6 
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
			(
			1
			)
		 Der Stiftungsvorstand sorgt für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes und führt die Geschäfte der Stiftung.
			(
			2
			)
		 Er hat insbesondere die Aufgabe,
- Beschlüsse über die Verwendung und Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu fassen,
- einen ausführlichen Jahresbericht einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kirchenkreisrat zu erstellen,
- einen Jahresplan für die Verwendung der Mittel zu erstellen,
- über die Annahme von Zustiftungen nach § 4 Absatz 3 zu beschließen.
			(
			3
			)
		 1 Im Rechtsverkehr wird die Stiftung durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vertreten.  2 Der Kirchenkreisrat kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes zur Wahrnehmung bestimmter Rechtsgeschäfte bevollmächtigen.
			(
			4
			)
		 1 Der Stiftungsvorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung durch Vereinbarung auf die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg übertragen.  2 Die Abwicklung der Fördermaßnahmen erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
			(
			5
			)
		 Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg kann Beschlüsse des Stiftungsvorstandes beanstanden und aufheben, wenn diese gegen die Satzung oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
#§ 7 
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
			(
			1
			)
		 1 Der Stiftungsvorstand wird von dem vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.  2 Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden.  3 Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es schriftlich verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
			(
			2
			)
		 1 Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner satzungsrechtlichen Mitglieder anwesend sind, unter ihnen das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied.  2 Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden bzw. stellvertretend vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
			(
			3
			)
		 Der Stiftungsvorstand kann seine Beschlüsse – mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 8 und § 92# – auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn der schriftlichen Beschlussfassung alle Mitglieder und in der Sache eine einfache Mehrheit zustimmt.
			(
			4
			)
		 1 Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.  2 Sie ist vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.  3 Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung sachgerecht aufzubewahren.
#§ 8 
Satzungsänderungen, Auflösung
			(
			1
			)
		 Eine Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung der bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
			(
			2
			)
		 Die Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen ist.
			(
			3
			)
		 1 Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Zustimmung des Kirchenkreisrates.  2 Über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der Stiftung entscheidet gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg.  3 Der Beschluss bedarf der Zustimmung mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode. 
#§ 9 
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 10
Vermögensfall
 1 Im Falle einer Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nebst Zinsen nach Abzug der Verbindlichkeiten dem allgemeinen Vermögen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg zu.  2 Es muss im Rahmen kirchlicher, mildtätiger und steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
#§ 11 
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung  im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.3#