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Richtlinie
für die Kosten der Ausstattung von Pastoraten1#

Vom 25. Oktober 1994

(GVOBl. 1995 S. 17)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie für die Kosten der Ausstattung von Pastoraten
20. November 2001
§ 1
neu gefasst
Aufgrund von Artikel 103 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Verwaltungsanordnung für die Ausstattung von Pastoraten hat das Nordelbische Kirchenamt folgende Richtlinie erlassen:
####

§ 1
Richtpreise

Für die Durchschnittlichkeit der Ausstattung gelten für Leistungen und Lieferungen folgende Netto-Richtpreise:
1.
Einbauküchen
a)
Einbauküche einschließlich Herd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube
4 600 bis 7 700 €
b)
im Einzelnen:
Einbauherd mit Backofen, Kochmulde und Schaltfeld
850 bis 1 050 €
Einbaukühlschrank
450 bis 550 €
Dunstabzugshaube
200 bis 300 €
Spültischbatterie
100 bis 150 €
2.
WC/Bäder
a)
WC mit Sanitärblock/Spülkasten, Sitz mit Deckel und Papierrollenhalter
500 bis 550 €
b)
Waschbecken mit Armaturen, Spiegel, Ablage und Handtuchhalter
300 bis 400 €
c)
Duschwanne mit Gleitbrause, Ablaufgarnitur und Wannenträger
400 bis 450 €
d)
Duschabtrennung mit Seitenteil
700 bis 850 €
e)
Duschabtrennung ohne Seitenteil
400 bis 500 €
f)
Badewanne mit Zu- und Ablaufarmatur und Wannenträger
600 bis 780 €
3.
Fußböden
a)
Holzboden, Parkett bzw. Holzdielen
60 bis 70 €/m²
b)
Kunst- oder Natursteinplatten
70 bis 80 €/m²
c)
Steinzeugplatten, Bodenfliesen
60 bis 70 €/m²
d)
Wandfliesen
50 bis 60 €/m²
e)
Linoleum
40 bis 50 €/m²
4.
Tapeten
Normalrolle
8 €
5.
Amtszimmer
a)
Schreibtisch
650 €
b)
Schreibtischstuhl
500 €
c)
Besuchertisch mit drei Sesseln
1 300 €
d)
Teppich
450 €
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§ 2
Ermächtigung

Wenn die marktüblichen Preise erheblich von den Richtpreisen abweichen, wird das Dezernat für Bauwesen ermächtigt, die Richtlinie entsprechend anzupassen.
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§ 3
Aufhebung von Vorschriften

Die Bekanntmachung des Tapetenhöchstpreises gemäß § 3 der Tapetenverordnung vom 29. Januar 1986, Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 44, wird hiermit aufgehoben.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinie trat am 3. Januar 1995 in Kraft.