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Kirchengesetz
zur Förderung des Klimaschutzes
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Klimaschutzgesetz – KlSchG)

Vom 31. Oktober 2015

(KABl. S. 426, 2016 S. 102)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zweck des Kirchengesetzes

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) tritt nach Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein und sieht sich deshalb zum Schutz des Klimas und zur Begrenzung der nachteiligen Folgen des Klimawandels verpflichtet. Dieses Kirchengesetz leistet einen Beitrag zum Klimaschutz, indem es das Klimaschutzziel für die Nordkirche festlegt und rechtliche Grundlagen dafür schafft, Klimaschutzmaßnahmen zu erarbeiten, zu überprüfen, über sie zu berichten und sie weiterzuentwickeln. Die Nordkirche unterstützt damit auch die nationalen und internationalen Anstrengungen zum Schutz des Klimas durch Emissionen mindernde Maßnahmen. Das Klimaschutzgesetz trägt darüber hinaus zum Verständnis von Klimagerechtigkeit bei, indem es die diesbezügliche Bildungs- und Beratungsarbeit fördert. Den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, den örtlichen Kirchen, den Kirchenkreisen und ihren Verbänden sowie der Landeskirche kommt beim Klimaschutz und bei der Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2 Absatz 1 eine besondere Verantwortung zu.
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§ 2
Klimaschutzziel

( 1 ) Die Treibhausgasemissionen der Nordkirche sollen bilanziell bis zum Jahr 2050 schrittweise auf null gesenkt werden (CO-Neutralität). Dabei kommt der Verminderung des Energieverbrauchs durch Bedarfsreduktion, durch die effiziente Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
( 2 ) Treibhausgasemissionen der Nordkirche im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO), Methan (CH), Distickstoffmonoxid (NO), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF), die durch die Nordkirche verursacht werden.
( 3 ) Die Treibhausgasemissionen werden gemäß ihrer Treibhausgaspotentiale umgerechnet in CO-Äquivalente (CO 2e ).
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§ 3
Klimaschutzplan

( 1 ) Die Landessynode beschließt einen Klimaschutzplan, der die wesentlichen Zwischenziele, Strategien und Vorschläge für Maßnahmen zur Erreichung des Klimaschutzziels nach § 2 benennt. Die jeweilige kirchliche Körperschaft entscheidet über die zu ergreifenden Maßnahmen.
( 2 ) Der Klimaschutzplan enthält insbesondere folgende Elemente:
  1. jährliche Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von emittierten Treibhausgasen für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung;
  2. eine Ermittlung und Darstellung der Emissionsbeiträge und der Einsparpotentiale für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen von Maßnahmen des Bundes sowie der Europäischen Union;
  3. Vorschläge für Maßnahmen, durch die die Zwischenziele in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung erreicht werden sollen;
  4. Vorschläge für die Kompensation von CO-Emissionen;
  5. Vorschläge für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz und Klimagerechtigkeit.
( 3 ) Der erste Klimaschutzplan wird für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2021 beschlossen. Der Klimaschutzplan ist durch Beschluss nach Absatz 1 spätestens nach Ablauf von sechs Jahren fortzuschreiben.
( 4 ) Der Klimaschutzplan wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht1#.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise und die Landeskirche sind ab dem Haushaltsjahr 2016 bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2025 verpflichtet, mindestens 0,8 Prozent der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise nach Artikel 123 Absatz 1 der Verfassung bzw. des Anteiles der Landeskirche nach Artikel 123 Absatz 3 der Verfassung entsprechend dem jährlichen Haushaltsbeschluss der Landessynode für Klimaschutzzwecke2# zu verwenden. Von der Verwendung des Mindestbetrages nach Satz 1 sind die in dem Haushaltsbeschluss der Landessynode in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern ausgewiesenen Anteile für zweckgebundene Maßnahmen nach dem Güstrower Vertrag vom 20. Januar 1994 (KABl S. 26, ABl. S. 114) ausgenommen.
( 2 ) Klimaschutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
  1. die Förderung von Maßnahmen, insbesondere Baumaßnahmen, der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, der örtlichen Kirchen, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche, die den Energiebedarf oder die CO-Emissionen reduzieren oder die Energieeffizienz steigern,
  2. die Einrichtung eines Energiecontrollings sowie eines Klimaschutzmanagements in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung und
  3. Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit.
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§ 5
Aufgaben der Kirchengemeinden, ihrer Verbände und der örtlichen Kirchen

( 1 ) Den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den örtlichen Kirchen kommt aufgrund ihres Eigentums an einem Großteil der kirchlichen Gebäude eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu.
( 2 ) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen erheben regelmäßig, in der Regel monatlich, die Verbrauchsdaten ihrer dem Energiecontrolling unterliegenden kirchlichen Gebäude und wirken darauf hin, dass der Energiebedarf und CO-Emissionen reduziert oder die Energieeffizienz der kirchlichen Gebäude gesteigert wird.
( 3 ) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen übermitteln ihre Verbrauchsdaten nach Absatz 2 regelmäßig zum Zweck des Energiecontrollings an den Kirchenkreis.
( 4 ) Die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen beraten den jährlichen Energie- und Emissionsbericht über die kirchlichen Gebäude der jeweiligen kirchlichen Körperschaft.
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§ 6
Aufgaben der Kirchenkreise

( 1 ) Den Kirchenkreisen kommt aufgrund ihres Eigentums an kirchlichen Gebäuden und ihrer Aufgaben zur Unterstützung der Kirchengemeinden nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu. Sie richten ein Energiecontrolling und ein Klimaschutzmanagement ein.
( 2 ) Die Kirchenkreise unterstützen und beraten die Kirchengemeinden, ihre Verbände sowie die örtlichen Kirchen und die Verbände des Kirchenkreises bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung.
( 3 ) Die Kirchenkreise leisten Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit und entwickeln Angebote für die Fortbildung von ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis.
( 4 ) Die Kirchenkreise sollen mit Zustimmung der jeweils betroffenen Kirchengemeinden gemeindeübergreifende Gebäudestrukturpläne beschließen, die festlegen, welche Gebäude der Kirchengemeinden langfristig genutzt werden sollen.
( 5 ) Das Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement des jeweiligen Kirchenkreises umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude des Kirchenkreises;
  2. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes des Kirchenkreises an den Kirchenkreisrat über die dem Energiecontrolling unterliegenden Gebäude im Kirchenkreis nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 5 Nummer 1;
  3. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für eine effiziente Gebäudenutzung und die energetische Optimierung von Gebäuden des Kirchenkreises mit dem Ziel, die für die Nutzung der Gebäude nötige Energieumwandlung zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
  4. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, die CO-Emissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu reduzieren (Mobilitätsmanagement);
  5. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, im Bereich Beschaffung die CO-Emissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement);
(6) Die Kirchenkreise erledigen für die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die örtlichen Kirchen die Erhebung der Liegenschafts- und Abrechnungsdaten nach § 5 Absatz 2 sowie die Erstellung des jährlichen Energie- und Emissionsberichtes über die kirchlichen Gebäude der jeweiligen kirchlichen Körperschaft nach § 5 Absatz 4.
(7) Die Kirchenkreise leiten eine Energie- und CO-Bilanz des Kirchenkreises zur Fortschreibung der landeskirchlichen Energie- und CO-Bilanz nach § 7 Absatz 5 Nummer 3 und zur Erstellung der Kennzahlen für Gebäude in kirchlicher Nutzung an das Landeskirchenamt weiter. Sie geben dem Landeskirchenamt jährlich einen Bericht über die Verwendung der für Klimaschutzzwecke bestimmten Finanzmittel nach § 4.
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§ 7
Aufgaben der Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche fördert Maßnahmen zum Klimaschutz und setzt sich dafür ein, dass Klimaschutzmaßnahmen und die Bedeutung der Klimagerechtigkeit unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation berücksichtigt werden. Sie richtet ein Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement ein.
( 2 ) Die Landeskirche berät die kirchlichen Körperschaften bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Gebäude, Mobilität und Beschaffung nach Maßgabe von Absatz 5.
( 3 ) Die Landeskirche leistet Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit und entwickelt Angebote für die Fortbildung von ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche im Tätigkeitsbereich Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement.
( 4 ) Die Landeskirche trägt dafür Sorge, dass das kirchliche Recht und die Vergabe von Fördermitteln bzw. Zuschüssen der Landeskirche das Klimaschutzziel nach § 2 Absatz 1 unterstützen.
( 5 ) Das Energiecontrolling und Klimaschutzmanagement der Landeskirche umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erhebung von Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude der Landeskirche;
  2. Fortentwicklung des Klimaschutzplanes nach § 3;
  3. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes über die dem Energiecontrolling unterliegenden Gebäude der Landeskirche;
  4. Erarbeitung von jährlichen Berichten zu der erwarteten Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Nordkirche;
  5. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Gebäude und die energetische Optimierung von Gebäuden der Landeskirche mit dem Ziel, die für die Nutzung der Gebäude nötige Energieumwandlung zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
  6. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, die CO-Emissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in der Nordkirche zu reduzieren (Mobilitätsmanagement);
  7. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen mit dem Ziel, im Bereich Beschaffung auf der landeskirchlichen Ebene die CO-Emissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement).
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§ 8
Anpassung des kirchlichen Rechts

( 1 ) Bei Reisetätigkeiten im kirchlichen Auftrag sollen der öffentliche Personenverkehr, das Fahrrad, andere Leichtfahrzeuge, Fahrzeuge mit verbrauchsarmen Verbrennungsmotoren, die mindestens den EU-Grenzwert für 2020 einhalten, sowie insbesondere elektrisch betriebene Fahrzeuge bevorzugt genutzt werden. Dienstreisende, die aus dienstlichen Gründen Personen mitnehmen, sollen eine Mitnahmeentschädigung erhalten. Art und Umfang der Reisekostenvergütung der ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden, unabhängig von der Art ihres Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnisses, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Es sind insbesondere Regelungen über die Erstattung von Kosten nach Satz 1 und 2 zu treffen.
( 2 ) Bei Regelungen über Dienstwohnungsvergütungen sollen insbesondere der energetische Zustand eines Gebäudes, bei den Dienstwohnungen die Nutzung regenerativer Energien für Heizzwecke und Warmwasser sowie die Verwendung von Ressourcen schonenden Materialien berücksichtigt werden.
( 3 ) Regelungen zum Beschaffungswesen der Nordkirche berücksichtigen insbesondere energieeffiziente und langlebige Geräte, Produkte aus recycelten und Ressourcen schonenden Rohstoffen, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation in der jeweils geltenden Fassung und in Bezug auf Lebensmittel ihre regionale, saisonale, biologische und klimaschonende Herkunft.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Der Klimaschutzplan ist als Ordnungsnummer 5.350-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung (KABl. 2022 S. 226).
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Beschluss des Landeskirchenamts vom 7. November 2017 (TOP 4.1) beschließt über den Einsatz der landeskirchlichen Klimaschutzmittel jährlich eine aus den Dezernaten T, M und F des Landeskirchenamts zusammengesetzte Gruppe; die bzw. der Umweltbeauftragte der Landeskirche ist anzuhören; die näheren Einzelheiten des Verfahrens regelt der Präsident des Landeskirchenamts.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Dezember 2015 in Kraft.