.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Bordesholm
Vom 29. September 2015
(KABl. 2016 S. 65)
####Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bordesholm hat am 6. Mai 2015 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt geändert worden ist durch Kirchengesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 355), die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(1) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Bordesholm“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
(2) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Er hat seinen Sitz in Bordesholm.
(4) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(1) Verbandsmitglieder sind die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Christuskirche Bordesholm und die Evangelisch-Lutherische Klosterkirchengemeinde Bordesholm.
(2) 1Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(1) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens sowie zur Erfüllung gemeinsamer diakonischer und gemeindlicher Aufgaben, die in Absatz 2 näher beschrieben sind.
(2) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
- Trägerschaft, Betrieb und Verwaltung des Friedhofes Bordesholm, sofern die Verwaltung des Friedhofes nicht nach dem Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175), welches zuletzt geändert worden ist durch Kirchengesetz vom 31. März 2009 (GVOBl. S. 112), dem Verwaltungszentrum obliegt;
- Trägerschaft, Betrieb und Verwaltung der „Bordesholmer Tafel“;
- Gesellschafter im Diakonischen Werk Altholstein und Leitung des Ortsbeirates für die Station der Pflegediakonie und der Sozialberatungsstelle Bordesholm;
- gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;
- Mitgliedschaft im Kuratorium Bürgerhaus;
- Trägerschaft Freundeskreis der Asylsuchenden in Bordesholm.
(3) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(1) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(3) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(1) 1Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils vier weiteren Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2Unter den weiteren Mitgliedern müssen jeweils mindestens drei ehrenamtliche Mitglieder der Kirchengemeinderäte sein. 3Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie wählt einen Friedhofsausschuss;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr;
- sie bildet erforderlichenfalls weitere Fachausschüsse.
§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung
1Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitgliedes zusammen. 2Sie kann darüber hinaus aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Verbandsvorstand dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.
#§ 8
Verbandsvorstand
(1) 1Der Verbandsvorstand besteht aus vier Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und drei ehrenamtliche Mitglieder. 2Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(2) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung kann auf Einladung des Verbandsvorstandes an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr durch das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht, soweit in § 13 Absatz 1 Nummer 3 nichts anderes bestimmt ist;
- er verwaltet das Vermögen des Verbandes und verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes, sofern die Vermögensverwaltung nicht nach dem KKVwG dem Verwaltungszentrum obliegt;
- er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor, insbesondere durch Aufstellen des Entwurfs des Haushaltsplanes;
- er nimmt die Gesellschafterfunktion im Diakonischen Werk Altholstein und die Leitung des Ortsbeirates für die Station der Pflegediakonie und der Sozialberatungsstelle Bordesholm wahr.
(2) 1Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 500 Euro übersteigen.
(3) 1Mitglieder des Verbandsvorstandes und weitere Personen können mit der Leitung der unter § 3 Absatz 2 genannten Arbeitsbereiche beauftragt werden. 2Dieses umfasst auch die Übertragung der Personalverantwortung für die diesem Bereich zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend Teil 4 § 24 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung – KGO). 3Näheres regelt der jeweilige Dienstvertrag.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied kann in dringenden Fällen für den Verbandsvorstand die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Der Verbandsvorstand ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
#§ 10
Einberufung des Verbandsvorstandes
1Der Verbandsvorstand tritt auf Einladung seines vorsitzenden Mitgliedes nach Bedarf zusammen. 2Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.
#§ 11
Finanzierung
(1) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
- Gebühren;
- Spenden;
- Kollekten;
- Erlösen aus Grabpflege;
- Erlösen aus Verkauf;
- Zinsen.
(2) 1Hinsichtlich der Finanzierung des Friedhofes Bordesholm gelten die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310), welche zuletzt geändert worden sind durch Richtlinie vom 27. Juli 2011 (GVOBl. S. 258). 2Im Übrigen werden Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 6 finanziert. 3Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Zahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des jeweiligen Rechnungsjahres der Verbandsmitglieder.
#§ 12
Friedhofsausschuss
(1) 1Der Friedhofsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. 2Diese stammen zu gleichen Teilen aus den Verbandskirchengemeinden. 3Die Mitglieder müssen aus der Mitte der Verbandversammlung gewählt werden. 4Es können weitere Personen, die in den Kirchengemeinderat eines Verbandsmitglieds wählbar sind, mit beratender Stimme in den Friedhofsausschuss berufen werden. 5Dem Friedhofsausschuss soll eine Pastorin bzw. ein Pastor angehören.
(2) Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Friedhofsausschusses kann auf Einladung des Verbandsvorstandes an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 13
Aufgaben und Befugnisse des Friedhofsausschusses
(1) Der Friedhofsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er ist für die Führung der laufenden Verwaltungsaufgaben des Friedhofes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zuständig;
- er bereitet den den Friedhof betreffenden Teil des Verbandshaushalts vor;
- er übernimmt die Aufgaben der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Friedhofes im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes. Abmahnungen und Kündigungen bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann in dringenden Fällen für den Friedhofsausschuss die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Der Friedhofsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
#§ 14
Einberufung des Friedhofsausschusses
1Der Friedhofsausschuss tritt auf Einladung seines vorsitzenden Mitgliedes nach Bedarf zusammen. 2Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.
#§ 15
Antragsrecht der Kirchengemeinderäte
1Die Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder haben das Recht zu Anträgen an die Verbandsversammlung, den Verbandsvorstand und den Friedhofsausschuss. 2Auf Verlangen sind sie zu hören. 3Die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Friedhofsausschuss sollen in der folgenden Sitzung über die Anträge der Kirchengemeinderäte entscheiden und die Kirchengemeinderäte darüber unterrichten.
#§ 16
Verfahrensregelungen
(1) Die vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes können auf Einladung an den Sitzungen des Friedhofsausschusses und der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) 1Die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Verbandsversammlung und Verbandsvorstand können beschließen, ganz oder teilweise in öffentlicher Sitzung zu tagen, jedoch nicht zu Tagesordnungspunkten, bei denen überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies ausschließen. 3Dies ist insbesondere der Fall bei Personalangelegenheiten, Grundstücksgeschäften, der Vergabe von Aufträgen oder bei Angelegenheiten, die die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelner berühren. 4Beratung und Beschlussfassung über die Öffentlichkeit von Sitzungen erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) Die Sitzungen des Friedhofsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich.
(4) 1Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, können die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Friedhofsausschuss und die Fachausschüsse in Ausnahmefällen einen Beschluss auf schriftlichem Wege fassen. 2Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur schriftlichen Beschlussfassung erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
(5) Des Weiteren gelten für die Organe und Ausschüsse des Kirchengemeindeverbandes die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in §§ 75 bis 77 KGO etwas anderes bestimmt ist.
#§ 17
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(1) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von fünfzehn Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(2) 1Spätestens neun Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(3) 1Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt. 2Das ausscheidende Verbandsmitglied wird für einen Zeitraum von drei Jahren an den Kosten für gemeinsame Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt. 3Im Übrigen findet eine Vermögensauseinandersetzung nicht statt.
(4) 1Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(5) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 18
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens fünfzehn Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(2) 1Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. 3Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(3) 1Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt. 2Die ausscheidenden Verbandsmitglieder tragen die Verbindlichkeiten des Verbandes bis zu ihrer Erfüllung im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder. 3Das nicht zweckgebundene Vermögen wird im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder aufgeteilt. 4Das zweckgebundene Vermögen wird von den Verbandsmitgliedern übernommen. 5In dem Auflösungsvertrag sind insbesondere auch Regelungen dazu zu treffen, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgerinnen unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen werden.
(4) 1Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 19
Änderungen der Verbandssatzung
(1) 1Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2Die Beschlüsse hierzu erfolgen auf einer eigens hierzu einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder. 3Sind nicht ausreichend Mitglieder erschienen, so ist eine neue Sitzung zu einem Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. 4In dieser Sitzung beschließt die Verbandversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 5Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(2) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 20
Veröffentlichungen
(1) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
(2) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden im Bekanntmachungsblatt „Bordesholmer Rundschau“ veröffentlicht.
#§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bordesholm vom 5. Mai 2010 (GVOBl. S. 184) außer Kraft.
#Anlage
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Bordesholm
Kirchengemeindeverbandes Bordesholm