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Geltungszeitraum von: 09.01.2012

Geltungszeitraum bis: 01.04.2016

Kirchengesetz
zur Bildung der Ersten Kirchenkreissynode
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
(Kirchenkreissynodalwahlgesetz Pommern – KKSynWahlG Pommern)1#, 2#

Vom 13. November 20113#

(ABl. S. 127)

Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat auf der Grundlage von Artikel 125 Absätze 1 und 2 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. 1950 S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 86) Folgendes beschlossen:
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Präambel

Mit der rechtzeitigen Bildung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird die Voraussetzung für ein handlungsfähiges Gremium nach dem Entstehen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschaffen.
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Größe und Zusammensetzung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises besteht aus sechsundsechzig gewählten und berufenen Mitgliedern. Diese werden für jeweils sechs Jahre gewählt oder berufen, soweit in einem anderen Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Kirchenkreissynode im Amt.
( 2 ) Es werden
  1. sechsunddreißig Gemeinde-Synodale nach § 7 Absatz 1,
  2. zwölf Pfarr-Synodale nach § 7 Absatz 2,
  3. sechs Mitarbeiter-Synodale nach § 7 Absatz 3 und
  4. sechs Werke-Synodale nach § 7 Absatz 5, davon insgesamt höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pfarrerinnen und Pfarrer oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nach einem Stimmwertprinzip (§ 19) gewählt.
( 3 ) Die Kirchenleitung beruft sechs Mitglieder, davon insgesamt höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises sind nicht wählbar.
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§ 2
Wahlbezirke

( 1 ) Die Gemeinde-Synodalen, die Pfarr-Synodalen und die Mitarbeiter-Synodalen werden in Wahlbezirken nach Bezirks-Wahlvorschlagslisten gewählt. Je einen Wahlbezirk bilden die Regionen Demmin, Pasewalk und Stralsund. Die Zuordnung der Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche zu den Regionen folgt der Zuordnung in Anlage 1 zu diesem Kirchengesetz. Die Anlage ist Bestandteil dieses Kirchengesetzes. In jedem Wahlbezirk werden jeweils zwölf Gemeinde-Synodale, vier Pfarr-Synodale und zwei Mitarbeiter-Synodale gewählt.
( 2 ) Die Werke-Synodalen werden in einem landeskirchlichen Wahlbezirk nach einer landeskirchlichen Wahlvorschlagsliste gewählt.
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§ 3
Wahlzeitraum

Die Wahlen in die Erste Kirchenkreissynode sind in der Zeit vom 23. April bis zum 6. Mai 2012 durchzuführen.
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§ 4
Wahlgrundsätze

Die zu wählenden Mitglieder der Kirchenkreissynode werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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§ 5
Gelöbnis

( 1 ) Bei Übernahme ihres Amtes werden die Mitglieder der Kirchenkreissynode auf ihr Amt verpflichtet. Bei Eintritt in die Synode legen die Mitglieder das Gelöbnis ab. Die Ablegung des Gelöbnisses im Wortlaut des Absatzes 2 ist Voraussetzung für die Ausübung des Amtes.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende fragt: „Ich frage Euch vor Gott: Wollt Ihr Euer Amt als Mitglieder dieser Synode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, dem Bekenntnis und den Ordnungen der Kirche gemäß verwalten und danach trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“. Die Mitglieder antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
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§ 6
Wahlberechtigung

( 1 ) Für die Wahl in die Kirchenkreissynode sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Mitglieder der Gemeindekirchenräte wahlberechtigt.
( 2 ) Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechtes nicht gehindert.
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§ 7
Wählbarkeit; Begriffsbestimmungen

( 1 ) Als Gemeinde-Synodale wählbar sind Personen, die nach Maßgabe des Artikels 44 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche im Wahlbezirk als Älteste wählbar und nicht Mitarbeitende im Sinne von Absatz 3 sind.
( 2 ) Als Pfarr-Synodale wählbar sind alle Pfarrerinnen bzw. Pfarrer im Sinne von Satz 3, die im Wahlbezirk eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Soweit ein Dienstsitz nicht festgelegt ist oder sich ihre Tätigkeit über mehrere Wahlbezirke erstreckt, ist der Wohnsitz maßgebend. Pfarrerinnen bzw. Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle Ordinierten, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status, sofern sie im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind und nicht im Pfarrdienstverhältnis zu einer anderen Landeskirche stehen.
( 3 ) Als Mitarbeiter-Synodale wählbar sind Personen, die nach Maßgabe des Artikels 44 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche als Älteste wählbar und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes sind. Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer nicht ordiniert ist und in der Pommerschen Evangelischen Kirche in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft oder zu einem Dienst oder einem Werk steht und im Zeitpunkt der Wahl in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt ist.
( 4 ) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die zu einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 abgeordnet sind, gelten als Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter dieses Anstellungsträgers, wenn im Zeitpunkt der Wahl oder Berufung die Abordnung noch mindestens zwei Jahre andauert. Das Gleiche gilt für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die aufgrund von Gestellungsverträgen tätig sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pfarrerinnen bzw. Pfarrer entsprechend.
( 5 ) Als Werke-Synodale wählbar sind Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger der Dienste und Werke. Dies sind alle bei einem der Dienste und Werke des künftigen Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises im Sinne von § 46 Absatz 2 Teil 1 Einführungsgesetz beruflich tätigen Pfarrerinnen bzw. Pfarrer und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und alle als Gemeinde-Synodale wählbaren Personen, die den Organen eines solchen Dienstes oder Werkes angehören oder denen bei einem solchen Dienst oder einem Werk ein auf eine gewisse Dauer angelegter regelmäßiger Dienstauftrag ohne Bezahlung erteilt wurde (ehrenamtlich Tätige).
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§ 8
Mehrfachbewerbung

Wenn und soweit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes mehrere Möglichkeiten bestehen, in die Kirchenkreissynode gewählt zu werden, ist eine Mehrfachbewerbung nicht zulässig.
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§ 9
Stellvertretung

( 1 ) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode. Die Reihenfolge, in der die stellvertretenden Mitglieder die Vertretung wahrnehmen, bestimmt sich nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen.
( 2 ) Von dieser Regelung wird bei den Werke-Synodalen abgewichen, wenn das in § 1 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte Verhältnis zwischen Pfarrerinnen bzw. Pfarrern, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und Ehrenamtlichen nicht gewahrt ist. In diesem Fall nimmt das nächstfolgende stellvertretende Mitglied die Vertretung wahr, bei welchem das vorgeschriebene Verhältnis gewahrt bleibt. Steht ein solches Mitglied nicht zur Verfügung, gilt Absatz 1 uneingeschränkt.
( 3 ) Für die berufenen Mitglieder der Kirchenkreissynode ist eine gleiche Anzahl von persönlich stellvertretenden Mitgliedern zu berufen.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
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§ 10
Nachrücken

( 1 ) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes rückt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach.
( 2 ) Abweichend von Satz 1 rückt bei den Werke-Synodalen nur dann das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach, wenn das in § 1 Absatz 2 Nummer 4 niedergelegte Verhältnis zwischen Pfarrerinnen bzw. Pfarrern, Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen gewahrt bleibt. Anderenfalls rückt das nächstfolgende stellvertretende Mitglied auf der Nachrückerliste nach, bei welchem das in § 1 Absatz 2 Nummer 4 vorgeschriebene Verhältnis gewahrt bleibt. Steht ein solches Mitglied nicht zur Verfügung, gilt Absatz 1 uneingeschränkt.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes rückt das persönlich stellvertretende Mitglied nach.
( 4 ) Würde eine Kirchengemeinde bei Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 für den Wahlbezirk mehr Gemeinde-Synodale oder Pfarramts-Synodale stellen, als nach § 20 Absatz 4 zulässig, so rückt abweichend von Absatz 1 das auf der Nachrückerliste nächstfolgende stellvertretende Mitglied nach, bei dem diese Wirkung nicht eintritt. Steht ein solches stellvertretendes Mitglied nicht zur Verfügung, gilt Absatz 1 uneingeschränkt.
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§ 11
Nachwahl

( 1 ) Für nachgerückte oder ausgeschiedene stellvertretende Mitglieder ist unter entsprechender Anwendung der für die Wahlen und Berufungen geltenden Bestimmungen nachzuwählen oder nachzuberufen. Nachwahlen und Nachberufungen im Sinne des Satzes 1 sind auch durchzuführen, wenn bei der Bildung der Kirchenkreissynode (Hauptwahl) nicht für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied bestimmt worden ist. Mitglieder5# werden in die Nachrückerliste jeweils an hinterster Stelle eingereiht.
( 2 ) Ist eine Nachwahl oder Nachberufung erforderlich, so ist diese spätestens bis zur zweiten nachfolgenden Tagung der Kirchenkreissynode durchzuführen. Die bzw. der Wahlbeauftragte regelt den zeitlichen Ablauf; sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen. Die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen beträgt mindestens drei Wochen. § 17 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
( 3 ) Die in § 2 getroffene Wahlbezirkseinteilung bleibt zur Nachwahl unverändert, es sei denn, Veränderungen im Bestand der Kirchengemeinden erfordern eine Neuabgrenzung.
( 4 ) Die maßgebliche Gemeindegliederzahl nach § 19 Absatz 2 ist neu festzustellen, wenn seit der Hauptwahl Veränderungen im Bestand der dem Wahlbezirk angehörenden Kirchengemeinden eingetreten sind.
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§ 12
Die bzw. der Wahlbeauftragte

( 1 ) Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Kirchenkreissynode beruft die Kirchenleitung eine Wahlbeauftragte bzw. einen Wahlbeauftragten6# und regelt die Vertretung. Den zur Vertretung bestimmten Personen können Sachgebiete zur eigenständigen Bearbeitung unter der Aufsicht der bzw. des Wahlbeauftragten zugewiesen werden.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse der bzw. des Wahlbeauftragten ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. Die Kirchenleitung kann ihr bzw. ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Sie bzw. er unterstützt die Kirchengemeinden durch allgemeine Hinweise, Empfehlungen, Stellungnahmen und Informationsveranstaltungen und legt für die zur Wahlvorbereitung und -durchführung notwendigen Vordrucke verbindliche Muster fest.
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§ 13
Wahlausschuss

( 1 ) Die Kirchenleitung bildet einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied wird die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter bestellt.
( 2 ) Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Wahl vorgeschlagen, so scheidet es aus dem Wahlausschuss aus. Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter rückt nach.
( 3 ) Die Aufgaben und Befugnisse des Wahlausschusses ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. Die Kirchenleitung kann ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
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Abschnitt 2
Wahlorganisation

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§ 14
Wahlvorschlag

( 1 ) Für alle Wahlen sollen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber vorgeschlagen werden, wie ordentliche Mitglieder zu wählen sind.
( 2 ) Der Wahlvorschlag darf nur einen Namensvorschlag enthalten und muss von der bzw. dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer bzw. seiner Anschrift unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag bedarf nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes der Unterstützung weiterer Wahlberechtigter nach Maßgabe des § 15 Absatz 5, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterschreiben. Die Gültigkeit des Wahlvorschlages bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlages ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Vorschlagsberechtigung verlieren.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen mit Ausnahme der Pfarrerinnen bzw. Pfarrer müssen schriftlich der Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste zustimmen und ihre Bereitschaft erklären, an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchenkreissynode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 5 abzulegen. Sie müssen weiterhin schriftlich erklären, dass eine Mehrfachbewerbung im Sinne von § 8 nicht vorliegt.
( 4 ) Wahlvorschläge können bis zum 26. Februar 2012 bei der bzw. dem Wahlbeauftragten eingereicht werden.
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§ 15
Wahlvorschlagsberechtigung

( 1 ) Wahlvorschläge können von den gemäß Artikel 46 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Wahl der Ältesten Wahlberechtigten für ihren jeweiligen Wahlbezirk oder den landeskirchlichen Wahlbezirk eingereicht werden.
( 2 ) Wahlvorschläge für Pfarr-Synodale können ferner von den Mitgliedern der Konvente der Pfarrerinnen und Pfarrer für einen von ihnen zu bestimmenden Wahlbezirk eingereicht werden.
( 3 ) Wahlvorschläge für Mitarbeiter-Synodale können ferner von den nach § 7 Absätze 3 und 4 Wählbaren für ihren jeweiligen Wahlbezirk eingereicht werden.
( 4 ) Wahlvorschläge für Werke-Synodale können ferner von den nach § 7 Absatz 5 Wählbaren eingereicht werden.
( 5 ) Der Wahlvorschlag eines Gemeindegliedes nach Absatz 1 und die Wahlvorschläge nach Absatz 2, 3 und 4 bedürfen der Unterstützung von mindestens fünf weiteren Vorschlagsberechtigten, der Wahlvorschlag nach Absatz 4 muss die kirchliche Tätigkeit der bzw. des Vorgeschlagenen angeben.
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§ 16
Wahlvorschlagsliste

( 1 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte prüft die Wahlvorschläge, entscheidet nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes über deren Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste und teilt ihre bzw. seine Entscheidung der bzw. dem Vorschlagenden und der bzw. dem Vorgeschlagenen mit. Lehnt sie bzw. er die Aufnahme ab, so ist die Entscheidung binnen einer Woche der bzw. dem Vorschlagenden und der bzw. dem Vorgeschlagenen schriftlich mitzuteilen. Die Betroffenen können die Entscheidung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde vor Ablauf einer Woche nach Zugang anfechten. Der Wahlausschuss entscheidet über die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen abschließend.
( 2 ) Sind nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, so bemüht sich die bzw. der Wahlbeauftragte, die jeweilige Wahlvorschlagsliste durch Eintragung weiterer wählbarer Personen mindestens entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu vervollständigen. Ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 3 ) Nach der Prüfung der Wahlvorschläge erstellt die bzw. der Wahlbeauftragte die Wahlvorschlagslisten getrennt nach Wahlbezirken und für den landeskirchlichen Wahlbezirk und leitet diese bis zum 8. April 2012 an die Gemeindekirchenräte weiter. Die Wahlvorschlagslisten enthalten in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen sowie den Rufnamen, den Beruf, das Lebensalter und die Anschrift der Vorgeschlagenen. In der Wahlvorschlagsliste für die Wahl von Werke-Synodalen sind die Pfarrerinnen bzw. Pfarrer und die Mitarbeitenden mit Angabe der kirchlichen Beschäftigungsstelle besonders zu kennzeichnen.
( 4 ) Der Ausfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 17
Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber

Den Bewerberinnen und Bewerbern ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich den Wahlberechtigten vorzustellen. Die bzw. der Wahlbeauftragte unterstützt sie dabei. Sie bzw. er kann den Wahlberechtigten eine Informationsschrift zur Verfügung stellen, in der insbesondere die im landeskirchlichen Wahlbezirk (§ 2 Absatz 2) kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen.
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§ 18
Wahlhandlung; Stimmzettel

( 1 ) Die Wahlen finden in einer Sitzung des Gemeindekirchenrates, in der eine Wahlniederschrift nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 zu erstellen ist, statt. Die Sitzung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates geleitet. Ist diese bzw. dieser selbst Bewerberin bzw. Bewerber, so übernimmt die Leitung die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Steht auch diese bzw. dieser zur Wahl, so wird die Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied des Gemeindekirchenrates geleitet.
( 2 ) Bei verbundenen Kirchengemeinden treten die Ältesten zur Wahl in einer gemeinsamen Sitzung als einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von Artikel 76 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche zusammen.
( 3 ) Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen. Für die Wahlhandlung sind leere und verschlossene Wahlurnen zu verwenden.
( 4 ) Die Wahlberechtigten erhalten für Wahlen der Gemeinde-Synodalen, Pfarr-Synodalen, Mitarbeiter-Synodalen und Werke-Synodalen jeweils einen gesonderten, dem Stimmwert der Kirchengemeinde entsprechenden von der bzw. von dem Wahlbeauftragten hergestellten Stimmzettel. Bei verbundenen Kirchengemeinden erhalten die Wahlberechtigten jeweils die Stimmzettel, die dem Stimmwert ihrer Kirchengemeinde entsprechen. Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschlagsliste betreffend die Wahlen im jeweiligen Wahlbezirk bzw. landeskirchlichen Wahlbezirk sowie eine Angabe über die Anzahl der Stimmen, die sich nach der Zahl der durch die jeweilige Wahl zu vergebenden Mandate bemisst. Die Stimmzettel betreffend die Wahlen im Wahlbezirk sind mit dem Kirchensiegel der Kirchengemeinde zu versehen, diejenigen betreffend die Wahlen innerhalb des landeskirchlichen Wahlbezirks mit dem Siegel des Konsistoriums. Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden.
( 5 ) Abwesende Wahlberechtigte können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen.
( 6 ) Nach vollzogener Wahl sind die Stimmzettel getrennt nach Kirchengemeinden, nach Wahlen im Wahlbezirk und nach Wahlen innerhalb des landeskirchlichen Wahlbezirks in jeweils dafür vorgesehene Stimmzettelumschläge pro Kirchengemeinde mit dem Sitzungsprotokoll zu legen. Die Umschläge sind zu verschließen.
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§ 19
Stimmwert; Wahlergebnis; Wahlniederschrift

( 1 ) Jede abgegebene gültige Stimme wird mit Hilfe des Stimmwertes gewichtet. Der Stimmwert bestimmt sich nach dem aus der Anzahl der Gemeindeglieder und der Anzahl der Ältesten der jeweiligen Kirchengemeinde errechneten Quotienten.
Bei einem Quotienten
  1. bis zu 50 beträgt der Stimmwert eins,
  2. bis zu 100 beträgt der Stimmwert zwei,
  3. bis zu 150 beträgt der Stimmwert drei,
  4. bis zu 200 beträgt der Stimmwert vier
    und
  5. über 200 beträgt der Stimmwert fünf.
( 2 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte stellt die maßgebliche Gemeindegliederzahl nicht vor Ablauf von zwei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes fest.
( 3 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht von der bzw. dem Wahlbeauftragten ausgegeben worden sind,
  2. die nicht das nach diesem Kirchengesetz vorgeschriebene Siegel tragen,
  3. auf denen mehr Namen, als Synodale zu wählen sind, angekreuzt sind,
  4. auf denen Namen oder sonstige Zusätze hinzugefügt sind
    oder
  5. auf denen mindestens ein Name mehrfach angekreuzt ist.
( 4 ) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Gemeindekirchenrat unverzüglich unter Berücksichtigung des jeweiligen Stimmwertes das Ergebnis.
Es ist für jede Wahl von Gemeinde-, Pfarr-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen eine eigenständige Wahlniederschrift zu fertigen, die mindestens enthalten muss:
  1. Anzahl und Namen der anwesenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates,
  2. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  3. die Gemeindegliederzahl der Kirchgemeinde,
  4. die Anzahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates,
  5. den Stimmwert,
  6. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
  7. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  8. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen und mit Hilfe des Stimmwertes gewichteten Stimmen.
( 5 ) Die Wahlniederschrift und die Stimmzettel betreffend die Wahlen im Wahlbezirk bzw. im landeskirchlichen Wahlbezirk sind der bzw. dem Wahlbeauftragten zu übermitteln. Wahlergebnisse, die nicht bis zum 15. Mai 2012 bei der Wahlbeauftragten bzw. dem Wahlbeauftragten eingegangen sind, bleiben unberücksichtigt.
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§ 20
Gesamtwahlergebnis

( 1 ) Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus einer Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung einer Wahl, so klärt diese der Wahlausschuss so weit wie möglich auf. Er ermittelt nach den Wahlniederschriften die Wahlergebnisse in den Wahlbezirken und im landeskirchlichen Wahlbezirk und das Gesamtwahlergebnis. Die Prüfung beginnt mit dem Öffnen der eingegangenen Umschläge mit den Wahlniederschriften und Stimmzetteln. An dieser Prüfung können die Mitglieder des Gemeindekirchenrates teilnehmen.
( 2 ) Entfallen in einem Wahlbezirk oder im landeskirchlichen Wahlbezirk gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Bewerberinnen und Bewerber, entscheidet das Los.
( 3 ) In Wahlbezirken mit mehreren Kirchengemeinden sind weitere Bewerberinnen oder Bewerber, die derselben Kirchengemeinde zuzuordnen sind, erst dann gewählt, wenn alle Kirchengemeinden des Wahlbezirks durch mindestens eine Gewählte bzw. einen Gewählten vertreten sind.
( 4 ) Die oder der Wahlbeauftragte unterrichtet die Vorgeschlagenen, die Gemeindekirchenräte und die Kirchenleitung unverzüglich schriftlich über das Wahlergebnis. Der Gemeindekirchenrat gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt. Darüber hinaus sollen die jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden.
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Abschnitt 3
Berufungen

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§ 21
Berufungstermin; Berufbarkeit

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft bis zum 31. Mai 2012 die zu berufenden Mitglieder der Kirchenkreissynode und deren persönliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
( 2 ) Berufen werden kann nur, wer zur Kirchenkreissynode wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat.
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Abschnitt 4
Konstituierung der Kirchenkreissynode

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§ 22
Termin der Konstituierenden Sitzung

Die Kirchenkreissynode tritt vom 15. bis 17. Juni 2012 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.
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Abschnitt 5
Wahlanfechtung

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§ 23
Wahlbeschwerde

( 1 ) Die jeweils Wahl- oder Berufungsberechtigten können die Gültigkeit der Wahl oder der Berufung mit einer schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahl- oder Berufungsergebnisses anfechten. Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung des Wahl- oder Berufungsrechtes begründet werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Beschwerde ist bei der bzw. dem Wahlbeauftragten einzulegen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Wahlausschuss vorzulegen.
( 3 ) Der Wahlausschuss hat über die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin zuzustellen.
( 4 ) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 3 ist der Rechtsweg zum Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, Geschäftsstelle: Königstraße 52, 22767 Hamburg,7# gegeben.
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§ 24
Entscheidung über die Wahlanfechtung; Wiederholungswahl

( 1 ) In der Abhilfeentscheidung der bzw. des Wahlbeauftragten nach § 23 Absatz 2, der Entscheidung des Wahlausschusses nach § 23 Absatz 3 und in der Entscheidung des Kirchengerichts nach § 23 Absatz 4 ist darüber zu befinden, ob
  1. die Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers oder eine Berufung ungültig war,
  2. eine Wahl insgesamt ungültig war und zu wiederholen ist.
Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechtes oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
( 2 ) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
( 3 ) In der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 ist das Nähere darüber zu bestimmen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Wahl zu wiederholen ist; die Frist darf den Zeitraum von neunzig Tagen nicht überschreiten. Den Termin bestimmt die bzw. der Wahlbeauftragte. Sie bzw. er ist berechtigt, die in diesem Kirchengesetz festgelegten Fristen und Termine angemessen abzukürzen. Die Wiederholungswahl ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und dem Ablauf der Amtsperiode weniger als zwölf Monate liegen.
( 4 ) Die ungültig Gewählten oder Berufenen nach Absatz 1 Nummer 2 bleiben bis zur Übernahme des Amtes durch die im Wege der Wiederholungswahl Gewählten oder Berufenen im Amt; die unter ihrer Mitwirkung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse bleiben rechtswirksam. Sie behalten die ihnen durch Wahl aus der Mitte der Kirchenkreissynode übertragenen Funktionen und Mitgliedschaften, wenn sie im Wege der Wiederholungswahl wiederum in das synodale Amt gewählt oder berufen werden.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
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§ 25
Wahlunterlagen

Sämtliche Akten über die Wahlen sind geordnet und, soweit es sich um die Stimmzettel handelt, verschlossen bei den Gemeindekirchenräten aufzubewahren. Die Wahlniederschriften und die Stimmzettel dürfen frühestens nach Ende der Wahlperiode im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und erst dann ausgesondert werden, wenn anhängige Beschwerde-, Wahlprüfungs- und kirchengerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
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Abschnitt 6
Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

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§ 26
Ende der Mitgliedschaft

( 1 ) Ein gewähltes oder berufenes Mitglied der Kirchenkreissynode scheidet vorzeitig aus der Kirchenkreissynode aus
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kirchenkreisrat, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
  2. durch die vom Kirchenkreisrat zu treffende Feststellung des Fehlens einer Voraussetzung für das passive Wahlrecht,
  3. durch Beschluss der Kirchenkreissynode, wenn es seine Amtspflichten erheblich verletzt oder beharrlich vernachlässigt oder wenn es an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert ist.
( 2 ) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied sowie im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 der Kirchenkreissynode zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 27
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Mit Zugang der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen bzw. Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamten ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes darüber hinaus
  1. mit Zugang der Disziplinarklage,
  2. für die Zeit der Untersagung der Ausübung des Dienstes sowie für die Zeit des Verbotes der Amtsführung,
  3. bei vorläufigen Maßnahmen der einleitenden Stelle nach § 44 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherren bezogen ist,
  5. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
  6. für die Dauer einer Zuweisung,
  7. für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  8. für die Dauer der Elternzeit nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen, sofern kein Teildienst wahrgenommen wird.
( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nimmt ein stellvertretendes Mitglied das Mandat in der Kirchenkreissynode wahr.
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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

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§ 28
Durchführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, zu diesem Kirchengesetz Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 29
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 9. Januar 2012 und nur in dem Fall der Annahme der Verfassung und des Einführungsgesetzes zur Verfassung gemäß § 25 des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Anlage 18#

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1.1 Region Demmin bestehend aus den nachfolgenden 549# Kirchengemeinden:
Alt Plestlin
Groß Teetzleben
Groß Kiesow
Altenhagen
Gültz
Lubmin-Wusterhusen
Altentreptow
Gülzowshof
Meesiger
Bauer
Gützkow St. Nikolai
Neu Boltenhagen
Beggerow
Hanshagen
Pinnow-Murchin
Bentzien
Hohenbollentin-Lindenberg
Schlatkow
Buchar
Hohendorf
Schönfeld
Daberkow
Hohenmocker
Siedenbollentin
Demmin
Jarmen-Tutow
Sophienhof
Dersekow-Levenhagen
Kartlow-Völschow
Verchen
Görmin
Katzow
Weitenhagen
Greifswald Christus
Kemnitz
Weltzin
Greifswald St. Nikolai
Klatzow
Wieck/Eldena
Greifswald Johannes
Kröslin
Wolgast
Greifswald St. Jacobi
Kummerow
Wotenick-Nossendorf
Greifswald St. Marien
Lassan
Ziethen
Gristow-Neuenkirchen
Loickenzin
Züssow-Zarnekow-Ranzin
Groß Bünzow
Loitz
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1.2 Region Pasewalk bestehend aus den nachfolgenden 69 Kirchengemeinden,
davon 10 im Bundesland Brandenburg:
davon im Land
Brandenburg
davon im Land
Brandenburg
Ahlbeck
Liepen-Medow-Stolpe
Altwigshagen
Löcknitz
Ahlbeck
Luckow-Altwarp
Anklam St. Mar/Kreuzki.
Meiersberg
Bansin
Mewegen
Benz
Möchchow-Zecherin
Blesewitz
Morgenitz
Boldekow-Wusseken
Mönkebude
Bismark
Neuendorf
Blankensee
Papendorf
Blumberg
1
Pasewalk
Blumenhagen
Penkum
Blumenthal
Retzin
Boock
Rollwitz
Brüssow
1
Rothemühl
Dargitz
Rothenklempenow
Ducherow
Sommersdorf
Eggesin
Stolzenburg
Fahrenwalde
Storkow
Ferdinandshof
Strasburg
Gartz/O.
1
Tantow-Hohenreinkendorf
1
Gramzow
Torgelow
Groß Pinnow
1
Trebenow
1
Heringsdorf
Ückermünde-Liepgarten
Hetzdorf
1
Wismar
1
Hintersee
Woltersdorf
1
Hohenselchow
1
Spantekow
Iven
Stolpe a. U.
Jatznik
Teterin-Lüskow
Koserow
Usedom St. Marien
Krien
Wegezin
Krackow-Nadrensee
Zinnowitz
Krummin-Karlshagen
Zirchow
Leopoldshagen
Zerrenthin
Liepe
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1.3 Region Stralsund bestehend aus den nachfolgenden 66 Kirchengemeinden:
Abtshagen
Kasnevitz
Sagard
Ahrenshagen
Kenz
Samtens
Altefähr
Kirch Baggendorf
Sassnitz
Baabe
Kloster
Schaprode
Barth
Lancken-Granitz
Sehlen
Bergen
Lüdershagen
Sellin
Binz
Middelhagen
Semlow-Eixen
Bodstedt
Neuenkirchen/Rg.
Starkow u. Velgast
Brandshagen
Nord-Rügen
Steinhagen
Damgarten-Saal
Patzig
Tribsees
Elmenhorst
Poseritz
Stralsund Auferstehung
Flemendorf
Pütte-Niepars
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Zudar

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88) mit Ablauf des 1. April 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zur Rechtsvereinheitlichung des Kirchenkreissynodalwahlrechts nach Maßgabe von Teil 1 § 16 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung fort.
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3 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum der Landessynode der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Inhaltsverzeichnis wurde redaktionell an die tatsächliche Reihenfolge der Inhalte im Kirchengesetz angepasst.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist hier wohl: „Nachgewählte bzw. nachberufene stellvertretende Mitglieder“.
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7 ↑ Red. Anm.: Seit dem 27. Mai 2012 lautet die Adresse der Geschäftsstelle der Kirchengerichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland: Shanghaiallee 14, 20457 Hamburg (vgl. KABl. S. 159).
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8 ↑ Red. Anm.: Die hier vorgenommene Aufteilung der Kirchengemeinden in drei Regionen entspricht der Aufteilung des heutigen Pommerschen Ev. Kirchenkreises in drei Propsteien, vgl. Anlage 2 zur Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises in der jeweils geltenden Fassung, als Ordnungsnummer 1.400-543 Bestandteil dieser Rechtssammlung; zum aktuellen Bestand und zur amtlichen Schreibweise der Namen der Kirchengemeinden vgl. das Verzeichnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, das als Ordnungsnummer 1.002 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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9 ↑ Red. Anm.: Die Bekanntmachung enthält lediglich 53 Kirchengemeinden, s. ABl. 2011 S. 133.