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Verwaltungsvorschrift
über eine Selbstverpflichtung
und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
in der beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen
(FührungszeugnisVwV)

Vom 26. August 2016

(KABl. S. 358)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Selbstverpflichtung

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1.1

Kirchliche Körperschaften pflegen im Umgang mit ihnen anvertrauten Kindern, Jugendlichen und anderen Schutzbefohlenen eine Kultur der grenzachtenden Kommunikation und Klarheit sowie des Respekts und der Wertschätzung.
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1.2

Zu diesem Zweck sollen kirchliche Körperschaften alle Personen, die beruflich oder ehrenamtlich insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind, auffordern, sich mit den Inhalten einer Selbstverpflichtung auseinanderzusetzen. Der Text der Selbstverpflichtung (nach der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift) verbleibt bei der Person.
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1.3

Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, regelmäßig Schulungen zum Inhalt der Selbstverpflichtung anzubieten. Die Teilnahme ist der beruflich oder ehrenamtlich tätigen Person zu bestätigen und aktenkundig zu machen.
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1.4

Diese Regelungen gelten entsprechend für die Beschäftigung im Rahmen eines gesetzlichen Freiwilligendienstes oder einer Arbeitsgelegenheit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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2 Erweitertes Führungszeugnis

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2.1

Kirchliche Körperschaften haben sicherzustellen, dass unter ihrer Verantwortung keine Person, die wegen einer in § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
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2.2

Zu diesem Zweck sollen kirchliche Körperschaften sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen, mindestens aber nach fünf Jahren, von allen Personen, die beruflich in der Kinder- und Jugendarbeit oder in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. IS. 1843) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorlegen lassen. Von Ehrenamtlichen soll aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden. Näheres kann in Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach § 72a Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – bestimmt werden.
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2.3

Den zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichteten Personen ist schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorliegen. Im Falle einer beruflichen Tätigkeit erfolgt der Versand unmittelbar an die kirchliche Körperschaft.
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2.4

Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses trägt vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit die Bewerberin bzw. der Bewerber. Im Übrigen sind die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses durch die kirchliche Körperschaft zu erstatten.
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2.5

Bei beruflicher Tätigkeit ist das erweiterte Führungszeugnis zur Personalakte zu nehmen. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit ist das Führungszeugnis nach Einsichtnahme durch die kirchliche Körperschaft der vorlagepflichtigen Person zurückzugeben; Kopien dürfen nicht angefertigt werden. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses und die Information, ob die Person wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, sind aktenkundig zu machen; nach Beendigung der ehrenamtlichen Mitarbeit ist der Eintrag zu löschen.
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2.6

Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz darf keine Eintragung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthalten. Eine Eintragung steht einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich entgegen.
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2.7

Diese Regelungen gelten entsprechend für die Beschäftigung im Rahmen eines gesetzlichen Freiwilligendienstes oder einer Arbeitsgelegenheit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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3 Pastorinnen und Pastoren

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3.1

Vor der Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst, vor der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe und vor der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit ist jeweils ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorzulegen. Nach Begründung des Pfarrdienstverhältnisses kann erneut die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses trägt vor der Aufnahme in das Vikariat die Bewerberin bzw. der Bewerber. Im Übrigen sind die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses durch die Dienstherrin zu erstatten. Das erweiterte Führungszeugnis ist zur Personalakte zu nehmen.
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3.2

Die weiteren Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gelten auch für Pastorinnen und Pastoren.
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4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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4.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.1#
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4.2

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vom 17. August 2011 (GVOBl. S. 260) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.
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Anlage zu Nummer 1.2 Satz 2

Muster einer Selbstverpflichtung
(1) Ich begegne den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden mit Respekt. Ich achte ihre persönlichen Grenzen und trage zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz bei. Ich hinterfrage Situationen, bei denen ich das Gefühl habe, dass Grenzen verletzt werden. Ich spreche sie in unserem Mitarbeitendenteam oder gegenüber einer Leitungsperson an und verharmlose und übertreibe dabei nicht.
(2) Mir ist bewusst, dass ich als Mitarbeitende bzw. Mitarbeitender eine verantwortungsvolle Vertrauensperson bin. Ich nutze meine Rolle nicht aus, um eigene Bedürfnisse zu befriedigen.
(3) Ich unterstütze Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen Entwicklung, fördere ihr Selbstbewusstsein und mache sie stark für persönliche Entscheidungen. Ich ermutige Kinder und Jugendliche sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen, wenn sie sich bedrängt fühlen.
(4) Ich verzichte auf abwertende oder ausgrenzende Verhaltensweisen und Sprache. Ich schütze Kinder und Jugendliche in meinem Tätigkeitsfeld vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt.
(5) Ich kenne und beachte die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen eine strafbare Handlung mit entsprechenden rechtlichen Folgen ist.
(6) Ich achte auf Anzeichen von Vernachlässigung und Gewalt bei Kindern und Jugendlichen. Wenn ich einen begründeten Verdacht eines unangemessenen Verhaltens und bzw. oder eines sexuellen Übergriffes auf Schutzbefohlene habe, verhalte ich mich entsprechend des Notfallplans meines Kirchenkreises bzw. meiner Institutionen. Dabei stehen der Schutz und die Würdigung der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. Oktober 2016 in Kraft.