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Geltungszeitraum von: 02.09.2011

Geltungszeitraum bis: 01.10.2016

Verwaltungsvorschrift
über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(Führungszeugnis VwV)1#

Vom 17. August 2011

(GVOBl. S. 260)

Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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  1. Grundsatz
    1.1
    Kirchliche Träger haben sicherzustellen, dass unter ihrer Verantwortung keine Person, die wegen einer in § 72a SGB VIII (persönliche Eignung von Beschäftigten in der Jugendhilfe) bezeichneten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist, Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
    1.2
    Nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kann von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen, die in der Kinder- und Jugendarbeit oder an deren kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind, die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden.
    1.3
    Eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit umfasst die unmittelbare Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (§ 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BZRG). Tätigkeiten im kinder- und jugendnahen Bereich (§ 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BZRG) sind dadurch gekennzeichnet, dass Personen aufgrund ihrer Tätigkeit regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen und dabei auch selbstständig außerhalb einer ständigen Anleitung und Aufsicht arbeiten.
  2. Mitarbeitende
    2.1
    Voraussetzung für die Begründung eines Anstellungsverhältnisses in der Kinder- und Jugendarbeit ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG. Die Begründung eines Anstellungsverhältnisses im kinder- und jugendnahen Bereich setzt in der Regel die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG voraus. Dies gilt sowohl für die privatrechtliche wie für die öffentlichrechtliche Beschäftigung. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses trägt die Bewerberin bzw. der Bewerber.
    2.2
    Im bestehenden Beschäftigungsverhältnis kann der Anstellungsträger von Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG verlangen (§ 3 Absatz 6 Satz 4 KAT), insbesondere wenn dieses bei Anstellung noch nicht vorzulegen war. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses sind durch den Anstellungsträger zu erstatten.
    2.3
    Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG darf keine Eintragung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthalten. Eine Eintragung steht einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich entgegen. Das erweiterte Führungszeugnis ist zur Personalakte zu nehmen.
    2.4
    Diese Regelungen gelten entsprechend für die Beschäftigung im Rahmen eines gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr) oder einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II („Ein-Euro-Job“). Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses sind stets durch den Anstellungsträger zu erstatten.
    2.5
    Alle Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich sind in geeigneter Form auf ihre Verantwortung für die Wahrung des Kindeswohls hinzuweisen. Dazu soll der kirchliche Träger den Nachweis einer Schulung, die der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen dient, oder die Abgabe einer schriftlichen Erklärung (Selbstverpflichtung) verlangen.
  3. Pastorinnen und Pastoren
    Vor der Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst (Vorbereitungsdienst) und vor der Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit ist stets ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses trägt die Bewerberin bzw. der Bewerber. Nummer 2.3 gilt entsprechend.
  4. Ehrenamtliche
    4.1
    Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich sind in geeigneter Form auf ihre Verantwortung für die Wahrung des Kindeswohls hinzuweisen. Dazu soll der kirchliche Träger den Nachweis einer Schulung, die der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen dient (z. B. Juleica), oder die Abgabe einer schriftlichen Erklärung (Selbstverpflichtung) verlangen. Darüber hinaus kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangt werden. Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses sind durch den kirchlichen Träger zu erstatten.
    4.2
    Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG darf keine Eintragung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthalten. Eine Eintragung steht einer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit und im kinder- und jugendnahen Bereich entgegen. Das Führungszeugnis ist nach Einsichtnahme durch den kirchlichen Träger zu vernichten oder der vorlagepflichtigen Person zurückzugeben; Kopien dürfen nicht angefertigt werden. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses und die Feststellung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.
  5. Bescheinigung
    Die Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den Nummern 2 bis 4 ist der bzw. dem Mitarbeitenden oder der Bewerberin bzw. dem Bewerber und der bzw. dem ehrenamtlich Tätigen schriftlich zu bescheinigen. Dabei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG vorliegen.
6.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.2#
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Nicht amtlicher Anhang3#
§ 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, lautet wie folgt:
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§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

( 1 ) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
  1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
  2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
    1. die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
    2. eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
    3. eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
( 2 ) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß Nummer 4.2 der Verwaltungsvorschrift über eine Selbstverpflichtung und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses in der beruflichen oder ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (FührungszeugnisVwV) vom 26. August 2016 (KABl. S. 358) mit Ablauf des 1. Oktober 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. September 2011 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Rechtsstand und Inhalt des nicht amtlichen Anhangs wurde redaktionell aktualisiert.