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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Verordnung
vom 4. Januar 1997 zur Regelung
der Zusammenarbeit zwischen Kirchgemeinden
[Zusammenarbeitsverordnung – ZAVO]1#

(KABl S. 26)

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Erster Abschnitt
Allgemeines

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§ 1

( 1 ) Zur Erfüllung von Aufgaben der Kirchgemeinden im Rahmen der Kirchgemeindeordnung (KGO2#), die zweckmäßig in Gemeinschaft wahrgenommen werden, können benachbarte Kirchgemeinden innerhalb eines Kirchenkreises oder am Rande mehrerer Kirchenkreise einen organisatorischen Zusammenschluss (Kirchgemeindeverband) oder das Zusammenwirken in Einzelfällen vereinbaren.
( 2 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der beteiligten Kirchgemeinden wird hierdurch nicht berührt.
( 3 ) Das Nähere wird durch Verbandssatzung geregelt.
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Zweiter Abschnitt
Kirchgemeindeverbände

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§ 2
Vereinbarungen, Bildung von Kirchgemeindeverbänden

( 1 ) Vereinbarungen gemäß § 1 Absatz 1 setzen einen entsprechenden Beschluss der Kirchgemeinderäte (§ 42 KGO) voraus. Die Kirchgemeinderäte einigen sich gegebenenfalls über die Verbandssatzung und beschließen diese.
( 2 ) Im Falle der Bildung eines Kirchgemeindeverbandes soll die Verbandssatzung Vorschriften enthalten über:
  1. den Sitz des Kirchgemeindeverbandes, gegebenenfalls den Namen,
  2. die Regelung der Verbandsmitgliedschaft,
  3. die Aufgaben des Kirchgemeindeverbandes,
  4. Regelungen, nach denen die beigetretenen Kirchgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchgemeindeverbandes aus denen ihnen ständig zur Verfügung stehenden Mitteln beizutragen haben,
  5. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Kirchgemeindeverbandes oder des Austrittes eines Mitgliedes.
( 3 ) Die Verbandssatzung soll der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Mustersatzung entsprechen und bedarf der Einwilligung der beteiligten Landessuperintendenten im Benehmen mit den jeweils zuständigen Pröpsten.
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§ 3
Ruhen von Zuständigkeiten

Mit der Übertragung von Aufgaben an den Kirchgemeindeverband oder durch die Vereinbarung über die gemeinsame Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (§ 1 Absatz 1) ruhen die entsprechenden Zuständigkeiten der beteiligten Kirchgemeinden, soweit die Verbandssatzung oder eine sonstige Vereinbarung nichts Abweichendes regelt.
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§ 4
Beitritt zu einem bestehenden Kirchgemeindeverband

Zum Beitritt einer Kirchgemeinde zu einem bestehenden Kirchgemeindeverband bedarf es neben den Beschlüssen des Verbandsrates und des Kirchgemeinderates der beitretenden Kirchgemeinde einer Änderung der Verbandssatzung.
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§ 5
Organ des Kirchgemeindeverbandes

Organ des Kirchgemeindeverbandes ist der Verbandsrat.
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§ 6
Zusammensetzung und Amtsführung des Verbandsrates

( 1 ) Dem Verbandsrat gehören an:
  1. je zwei Kirchenälteste aus jeder dem Kirchgemeindeverband beigetretenen Kirchgemeinde, die vom jeweiligen Kirchgemeinderat gewählt werden,
  2. je ein Ordinierter aus jeder dem Kirchgemeindeverband beigetretenen Kirchgemeinde.
( 2 ) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe b kann mit Zustimmung des Landessuperintendenten abgewichen werden. Der Landessuperintendent kann anstelle des Ordinierten ein nicht ordiniertes Kirchenmitglied der dem Kirchgemeindeverband beigetretenen Kirchgemeinde in den Verbandsrat berufen, wenn der Kirchgemeinderat dies beantragt und die dem Kirchgemeindeverband übertragenen Aufgaben dies zulassen.
( 3 ) Die Amtsdauer des Verbandsrates beträgt sechs Jahre. Für die Wahl, Berufung und Amtsführung der Mitglieder des Verbandsrates gilt die Kirchgemeindeordnung.
( 4 ) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden.
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§ 7
Aufgaben des Verbandsrates

( 1 ) Im Rahmen der dem Kirchgemeindeverband übertragenen Aufgaben entscheidet der Verbandsrat entsprechend der Kirchgemeindeordnung.
( 2 ) Ferner entscheidet der Verbandsrat über
  1. Aufnahme weiterer Kirchgemeinden,
  2. Entlassung von Kirchgemeinden (Austritt),
  3. Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Kirchgemeindeverbandes.
( 3 ) Durch Verbandssatzung können dem Verbandsrat weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende des Verbandsrates.
( 5 ) Der Verbandsrat vertritt den Kirchgemeindeverband nach außen im Rechtsverkehr.
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§ 8
Gültigkeit kirchlicher Ordnungen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kirchgemeindeverbände die für Kirchgemeinden erlassenen kirchlichen Ordnungen.
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§ 9
Befugnisse des Oberkirchenrates

( 1 ) Über die bei entsprechender Anwendung des Zehnten bis Zwölften Abschnittes geltenden Genehmigungsvorschriften der Kirchgemeindeordnung hinaus bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat
  1. die Bildung und Auflösung von Kirchgemeindeverbänden,
  2. die Aufnahme von Kirchgemeinden in bereits bestehende Kirchgemeindeverbände,
  3. die Verbandssatzungen und deren Änderungen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann nach Anhörung des Verbandsrates des Kirchgemeindeverbandes und des Kirchenkreisrates einen Verbandsrat oder den Kirchgemeindeverband aus wichtigem Grund auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein gedeihliches Wirken desselben nicht mehr gewährleistet ist oder der Fortbestand des Kirchgemeindeverbandes eine erforderliche Neugliederung kirchlicher Arbeitsbereiche wesentlich erschweren würde.
( 3 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 kann der Oberkirchenrat nach Zustimmung der beteiligten Landessuperintendenten im Benehmen mit den jeweils zuständigen Pröpsten die Änderung der Verbandssatzung verlangen.
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§ 10
Beschwerderecht

( 1 ) Über die Befugnisse bei entsprechender Anwendung der Kirchgemeindeordnung hinaus steht den Kirchgemeindeverbänden gegen im Rahmen dieser Verordnung getroffene Entscheidungen des Oberkirchenrates oder sonstiger kirchlicher Aufsichtsorgane die Beschwerde zu.
( 2 ) Verfahren und Rechtsweg sind im Kirchengesetz über den Rechtshof geregelt.
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§ 11
Haftungsfragen

Die Kirchgemeinden haften für Verbindlichkeiten des Kirchgemeindeverbandes, die während ihrer Mitgliedschaft begründet werden, gesamtschuldnerisch und im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, soweit die Satzung nichts anderes regelt.
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Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 12
Ausnahmen, Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Verordnung bewilligen.
( 2 ) Ausführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 13
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
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Anlage:

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Mustersatzung
gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Januar 1997
zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen Kirchgemeinden
(Zusammenarbeitsverordnung – ZAVO)

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Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes
Kirchenkreise ............ vom ............

Der Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ............ im Kirchenkreis ............ / innerhalb der Kirchenkreise ............ hat sich auf der Grundlage der Verordnung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden vom 4. Januar 1997 – ZAVO (KABl S. 26) mit Beschluss der Gründungsversammlung vom ............ unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 ZAVO folgende Verbandssatzung gegeben:
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§ 1
Bereich, Name und Sitz

( 1 ) Die folgenden Kirchgemeinden haben sich gemäß § 1 Absatz 1 ZAVO als Mitglieder zusammengeschlossen:
Ev.-Luth. Kirchgemeinde ............
........................
........................
( 2 ) Der Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband führt den Namen:
........................
( 3 ) Der Kirchgemeindeverband hat seinen Sitz in
........................
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§ 2
Zweck und Dauer des Zusammenschlusses

( 1 ) Der Zusammenschluss als Kirchgemeindeverband dient der Erfüllung von in § 3 genannten Aufgaben.
( 2 ) Der Zusammenschluss soll zunächst für ............ Jahre gelten und verlängert sich jeweils für die Dauer von ............ Jahr(en), wenn nicht der Kirchgemeindeverband zuvor aufgelöst wird.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchgemeindeverband übernimmt folgende Aufgaben anstelle seiner Mitglieder
a) ........................
b) ........................
.) ........................
.) ........................
.) ........................
[Nennung von Aufgaben entsprechend Aufgabenkatalog der Kirchgemeindeordnung, z. B. einzelne oder mehrere Aufgaben nach den §§ 29 bis 34, 47, V. Abschnitt, VI. Abschnitt, IX. Abschnitt der Kirchgemeindeordnung].
( 2 ) Der Kirchgemeindeverband kann zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Mitarbeiter anstellen. Die Vorschriften des V. Abschnittes der Kirchgemeindeordnung sind anzuwenden.
( 3 ) Unbeschadet der erforderlichen Beschlüsse des Verbandsrates bedürfen folgende Aufgabenbereiche vor ihrer Durchführung der Zustimmung durch die jeweiligen Kirchgemeinderäte der Mitglieder:
a) ........................
b) ........................
.) ........................
.) ........................
.) ........................
( 4 ) Soweit Mitglieder des Kirchgemeindeverbandes diese zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen wollen, ist dies in einer Anlage zu dieser Verbandssatzung festzustellen. In ihr sind auch Fragen der finanziellen Beteiligung zwischen dieser Kirchgemeinde und dem Kirchgemeindeverband geregelt.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft zum Kirchgemeindeverband können benachbarte Kirchgemeinden erwerben. § 4 ZAVO ist zu beachten.
( 2 ) Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Kirchgemeindeverband erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung.
( 3 ) Auf Beschluss des Verbandsrates und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde können auch nicht beigetretene Kirchgemeinden den Kirchgemeindeverband mit der Wahrnehmung von ihnen obliegenden Aufgaben betrauen. Hierüber ist eine Vereinbarung zwischen Kirchgemeindeverband und der Kirchgemeinde abzuschließen, in der insbesondere auch die für Dienstleistungen des Kirchgemeindeverbandes zu zahlende Vergütung und seine3# Beteiligung an den sonstigen Kosten des Kirchgemeindeverbandes zu regeln sind (§ 7 Absatz 3). Die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit nicht beigetretenen Kirchgemeinden soll einvernehmlich erfolgen.
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§ 5
Verbandsorgan

( 1 ) Organ des Kirchgemeindeverbandes ist der Verbandsrat.
( 2 ) Die Bildung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Verbandsrates richten sich insbesondere nach §§ 6 und 7 ZAVO.
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§ 6
Geschäftsführungsgrundsätze

( 1 ) Der Kirchgemeindeverband ist den Mitgliedern für sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung im Rahmen der kirchlichen Ordnungen verantwortlich.
( 2 ) Der Kirchgemeindeverband legt nach Maßgabe des kirchlichen Dienstrechts die Anzahl und die näheren Einsatzbedingungen (Dienst- und Stellenbeschreibung) der zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung erforderlichen Mitarbeiter fest und regelt deren Dienstverhältnisse. Im Übrigen gilt die Kirchgemeindeordnung entsprechend.
( 3 ) Der Kirchgemeindeverband stellt jährliche Haushaltspläne auf und legt diese im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Kirchgemeindeordnung den zuständigen Landessuperintendenten vor. Das Gleiche gilt für den regelmäßig zu erstellenden Jahresabschluss. Den Mitgliedern und deren Kirchgemeinderäten ist Einsicht zu gewähren.
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§ 7
Deckung des Finanzbedarfs

( 1 ) Die Kosten für die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben und für die Finanzverwaltung der Mitglieder sind durch Beiträge aus den den Mitgliedern verbleibenden regelmäßigen Einkünften und im Übrigen aus Zuweisungen der Kirchenkreise und der Landeskirche im Rahmen der jeweils geltenden kirchlichen Ordnungen zur Regelung der Finanzierung kirchlicher Arbeit zu decken. Von dem Kirchgemeindeverband eingenommene Zinsen für Guthaben aus Mitteln der Mitglieder sind im Verhältnis ihrer Anteile aus solchen Guthaben zugunsten der Mitglieder zu berücksichtigen; sie gelten nicht als Überschüsse oder Ersparnisse des Kirchgemeindeverbandes.
( 2 ) Soweit der Kirchgemeindeverband aus eigenem Vermögen Einnahmen erzielt, sind diese zur Finanzierung der Arbeit heranzuziehen.
( 3 ) Für Auftraggeber, die die Dienste des Kirchgemeindeverbandes in Anspruch nehmen, ohne selbst Mitglied zu sein, sind die Maßstäbe der von ihnen aufzubringenden finanziellen Mittel bei der Auftragserteilung nach Absatz 1 zu berechnen und bei anderen Aufgaben besonders zu vereinbaren.
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§ 8
Finanzielle Folgen von Zusammenschluss, Beitritt und Entlassung

( 1 ) Die Mitglieder zahlen zur Bildung eines eigenen Vermögensstockes des Kirchgemeindeverbandes einmalige oder regelmäßige Beiträge, deren Höhe in der Anlage 1 zu dieser Verbandssatzung festgesetzt ist.
( 2 ) Der Kirchgemeindeverband kann ein neu aufzunehmendes Mitglied zur Leistung eines angemessenen Finanzbeitrages verpflichten. Dieser Beitrag orientiert sich an den Beitragsvereinbarungen im Sinne von Absatz 1, eventuell von den Mitgliedern zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von laufenden Dienstleistungsentgelten aufgebrachten Beiträgen sowie den notwendigen Kosten für die Aufnahme des Mitgliedes.
( 3 ) Beitragsumfang und Beitragshöhe gemäß Absätze 1 und 2 werden vom Verbandsrat beschlossen und bedürfen der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisräte.
( 4 ) Bei Entlassung ist neben der Abrechnung von Beitragsentgelten bis zur Wirksamkeit des Ausscheidens der auf das ausscheidende Mitglied entfallende eingebrachte Vermögensanteil zurückzuerstatten und der Anteil an Überschüssen und Ersparnissen des Kirchgemeindeverbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus Mitteln des ausscheidenden Mitgliedes gebildet wurden. Das Auseinandersetzungsverfahren bedarf der Zustimmung des Oberkirchenrates.
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§ 9
Auflösung des Kirchgemeindeverbandes

( 1 ) Falls die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes mit der Neugründung eines Kirchgemeindeverbandes oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses einhergeht, so sind die finanziellen und sächlichen Mittel des Kirchgemeindeverbandes nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Kirchgemeindeverbandes oder des entsprechenden Zusammenschlusses einzusetzen. Soweit Mitglieder diesem Kirchgemeindeverband oder dem entsprechenden Zusammenschluss nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach § 8 Absatz 4 vorzunehmen. Dabei ist in diesem Fall auch sein Anteil an einem von dem Kirchgemeindeverband gebildeten Vermögen zu ermitteln. Über die Auszahlung entsprechender Beträge sind Vereinbarungen zwischen dem aufzulösenden Kirchgemeindeverband und den jeweils ausscheidenden Mitgliedern zu treffen, die der Genehmigung der beteiligten Aufsichtsbebörden bedürfen. Dabei sind die Interessen zum Zwecke des Erhaltes kirchlichen Vermögens zu beachten.
( 2 ) Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, hat der Kirchgemeindeverband durch Beschluss des Verbandsrates und mit Genehmigung der beteiligten Aufsichtsbehörden eine Regelung zur Auflösung des Kirchgemeindeverbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitglieder zu treffen. Dabei sind die Verteilungsgrundsätze nach § 8 entsprechend anzuwenden.
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§ 10
Geltung sonstiger kirchlicher Ordnungen

( 1 ) Hinsichtlich der Arbeitsweise und der Aufgabenerfüllung im Übrigen gelten neben der ZAVO die für Kirchgemeinden geltenden kirchlichen Ordnungen.
( 2 ) Aus diesen Ordnungen ergibt sich im einzelnen, wer die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Satzung ist.
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§ 11
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 12
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Beschluss des Verbandsrates und Genehmigung durch den Kirchenkreisrat und den Oberkirchenrat am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs in Kraft.
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........................, den ............
Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ........................
........................
Vorsitzender des Verbandsrates

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 18 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Das Kirchengesetz vom 20. März 1969 über die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ist gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung mit Inkraftreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft getreten, soweit im genannten Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist ihre Beteiligung (die der Kirchengemeinde).