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Geltungszeitraum von: 01.06.1980

Geltungszeitraum bis: 01.12.2016

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bergstedt1#

Vom 23. April 1980

(GVOBl. S. 139)2#

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§ 1
Rechtsform/-sitz

Zur Trägerschaft des Friedhofs Bergstedt bilden die Kirchen­gemeinden Hamburg-Bergstedt, Hamburg-Poppenbüttel, Hamburg-Sasel, Hamburg-Sasel-Lucas, Hamburg-Volksdorf, Ham­burg-Wohldorf-Ohlstedt, Hamburg-Lemsahl-Mellingstedt, Ham­burg-Duvenstedt und Hoisbüttel den Kirchengemeindeverband Bergstedt.
Er ist nach Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Hamburg-Bergstedt unter der Bezeichnung "Kirchengemeindeverband Berg­stedt".
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§ 2
Aufgabenverteilung zwischen Kirchengemeindeverband und Verbandsgemeinden

Die Kirchengemeinden zu 1. übertragen dem Kirchenge­meindeverband alle Aufgaben, die den Friedhof betreffen:
  1. Beschlussfassung über die Friedhofsordnung, Friedhofsge­bührenordnung und Dienstanweisungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan und die Abnahme der Jahresrechnung,
  3. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  4. Neubauten, bauliche Veränderungen und Ausbesserungen,
  5. Pacht- und Mietverträge, soweit sie den Grundbesitz des Friedhofs betreffen,
  6. die Anstellung oder Entlassung der Mitarbeiter des Fried­hofs Bergstedt,
  7. Bewirtschaftung und Leitung des Friedhofes erfolgen nach Maßgabe der Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung und der Dienstanweisungen.
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§ 3
Haushalts- und Finanzwesen

( 1 ) Die Kosten des Kirchengemeindeverbandes werden gedeckt durch:
  1. Gebühreneinnahmen
  2. Entgelte für Dienstleistungen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband leitet den Haushalts- und Stellenplanentwurf den angeschlossenen Gemeinden zur Infor­mation und Stellungnahme zu.
( 3 ) Um eine finanzielle Inanspruchnahme der Verbandsge­meinden zu vermeiden, sind eine Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage entsprechend den Bestimmungen der Haushalts-,­ Kassen- und Rechnungsordnung und deren Ausführungsbestim­mungen zu bilden.
( 4 ) Ein etwa notwendig werdender finanzieller Ausgleich unter den Verbandsgemeinden orientiert sich an der Gemeindegliederzahl gemäß § 23 der Finanzsatzung des Kirchenkreises Stormarn.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband verfügt über die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel in eigener Verantwortung.
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§ 4
Vermögensrechtliche Bestimmungen

( 1 ) Mit Inkrafttreten der Satzung geht das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Friedhofs in das Eigentum des Kirchengemeindeverbandes über. Hierzu ist eine Eigentums­überschreibung im Grundbuch erforderlich. Eine Bestandsaufnahme des Vermögens wird Bestandteil der Satzung.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden verzichten auf eine Vermögensregelung für den Fall des Austritts einer Gemeinde oder der Auflösung des Verbandes. Das gilt auch für Vermögen, das nach Inkrafttreten der Satzung beschafft bzw. erworben wurde.
( 3 ) Im Falle der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes geht das Vermögen entschädigungslos auf den Rechtsnachfolger über, sofern es sich bei dem Träger um eine kirchliche Einrichtung bzw. kirchliche Körperschaft handelt.
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§ 5
Organe des Kirchengemeindeverbandes

Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind:
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsausschuss.
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§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus zwei Mitgliedern der Verbandsgemeinden. Die Mitglieder sind von dem jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist das beschlussfassende Organ des Kirchengemeindeverbandes. Sie stellt den Haushalts- und Stellenplan des Kirchengemeindeverbandes fest, nimmt die Jahresrechnung ab, beschließt über die Entlastung des Verbandsausschusses, setzt die Umlagen fest und ist im Übrigen zuständig für alle Entscheidungen, die nach § 2 zutreffen mit Ausnahme von Buchstabe e und f.
( 3 ) Sie bildet einen Verbandsausschuss, der aus drei Mitgliedern der Verbandsvertretung gewählt wird, von denen einer ein Pastor sein soll. Sie wählt für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
( 4 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal im Jahr zur Beschlussfassung zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn dies ein Kirchenvorstand der Verbandsgemeinden mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder fordert. Für die Leitung der Sitzung der Verbandsvertretung sind auf die Dauer von drei Jahren ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.
( 5 ) Für die Einberufung der Verbandsvertretung, die dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses obliegt, für die Verhandlungen, Wahlen und Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen der Nordelbischen Verfassung. Die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode ist entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsvertretung entspricht ihrer Amtszeit als Kirchenvorsteher. Nach Ende einer Wahlperiode führen sie jedoch ihr Amt bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung.
( 7 ) Die Verbandsgemeinden können selbstständig Anträge an die Verbandsvertretung einreichen.
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§ 7
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) Der Verband wird durch den Verbandsausschuss vertreten. Dieser handelt im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
( 3 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beaufsichtigung der Tätigkeit des technischen Bereiches und der Verwaltung sowie der Erteilung der notwendigen Wei­sungen durch seinen Vorsitzenden oder Stellvertreter an den Leiter der Friedhofsverwaltung.
  2. Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung und Ausführung ihrer Beschlüsse.
  3. Erstellung des Haushaltsplanvorentwurfes und Ausführung nach seiner Feststellung sowie die Vorlage der Jahresrechnung.
  4. Entscheidung über alle Einsprüche gegen Gebührenbescheide sowie über Stundungs- und Erlassanträge.
  5. Entscheidungen zu § 2 e und f der Satzung.
( 4 ) Der Verbandsausschuss legt der Verbandsvertretung für jedes Rechnungsjahr einen Rechenschaftsbericht vor.
( 5 ) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
( 6 ) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.
( 7 ) Der Vorsitzende des Verbandsausschusses führt die Geschäfte des Verbandes. In dringenden Fällen hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter das Erforderliche zu veranlas­sen.
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§ 8
Verfahrensbestimmungen

( 1 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretungen sind öffentlich nach Maßgabe des Artikel 120 Absatz 2 der Verfassung.
( 2 ) Kirchliche Mitarbeiter des Verbandes können in Fragen ihres Arbeitsbereiches zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Auch können bei einzelnen Beratungsgegenständen Sachverständige gehört werden.
( 3 ) Abstimmung und Wahl in den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses erfolgen nach den Bestimmungen der Nordelbischen Verfassung.
( 4 ) Der Leiter der Friedhofsverwaltung nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 9
Verwaltung des Kirchengemeindeverbandes

Für die Durchführung der Aufgaben des Verbandsausschus­ses stehen die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung zur Verfügung.
Dem Leiter der Friedhofsverwaltung gegenüber ist der Verbandsausschuss weisungsbefugt, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Er führt sein Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Friedhofsordnung sowie den zu erlassenden Dienstanweisungen aus.
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§ 10
Schlussbestimmung

( 1 ) Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes ist ein Beschluss der Verbandsvertretung mit Zweidrittelmehrheit erforderlich.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes ist möglich, wenn die gemeinsamen Aufgaben entfallen oder sich in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Verbandes nicht mehr rechtfertigt. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsvertretung. Die Verbandsgemeinden sind rechtzeitig vorher zur Stellungnahme aufzufordern. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
Vor Beschlussfasssung muss sichergestellt sein,
  1. dass verbleibende Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden,
  2. dass die Gehälter der Beamten bis zu deren Wiederverwendung, Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand und die Vergütung oder Löhne der übrigen Mitarbeiter bis zur Übernahme durch einen anderen kirchlichen Arbeitgeber oder bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse gezahlt werden können,
  3. wie das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes aufzuteilen ist.
Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil des Auflösungsbeschlusses. Die beteiligten Kirchengemeinden haften gemein­sam für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeinde­verband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
Die Auflösung wird mit Ablauf des auf die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes folgenden Jahres wirksam.
( 3 ) Zum Anschluss einer Kirchengemeinde an den Kirchengemeindeverband bedarf es der Zustimmung der Verbands­vertretung.
Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 3 Verfassung NEK.
( 4 ) Der Austritt einer Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband erfolgt gegenüber dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses durch Erklärung. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und bedarf der Innehaltung einer Frist von einem Jahr. Die Kündigungserklärung kann durch Beschluss der Verbandsvertretung zurückgewiesen werden, so­ lange noch Verpflichtungen des Kirchengemeindeverbandes aus aufgenommenen Krediten bestehen.
( 5 ) Im Falle der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes wird der Kirchenkreisvorstand für eine Rechtsnachfolge sorgen.
( 6 ) Die Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung mit Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Bergstedt vom 1. November 2016 (KABl. S. 428) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.