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Geltungszeitraum von: 01.05.1997

Geltungszeitraum bis: 02.01.2017

Kirchengesetz
vom 22. März 1997 über die Anwendung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 1997 S. 67)2#

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§ 1 M
Anwendungsbereich
(Anwendungsvorschrift zu § 1 DSG-EKD)

In Ergänzung des Kirchengesetzes3# über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) gelten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs die landeskirchlichen Anwendungsbestimmungen.
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§ 6 M
Verpflichtung der Beschäftigten
(Anwendungsvorschrift zu § 6 DSG-EKD)

( 1 ) Die Verpflichtung, das Datengeheimnis zu wahren, nimmt der jeweilige Dienstvorgesetzte vor.
( 2 ) Eine zusätzliche Verpflichtung der Ordinierten ist im Hinblick auf die Vorschriften des Pfarrergesetzes nicht erforderlich.
( 3 ) Den Wortlaut der Verpflichtungserklärung legt der Oberkirchenrat fest.
( 4 ) Die Verpflichtungserklärungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter sind zu der Personalakte zu nehmen. Die Verpflichtungserklärungen der ehrenamtlichen Mitarbeiter sind in der Kirchgemeinde oder der sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, der Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werkes, in der sie tätig sind, gesondert aufzubewahren.
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§ 14 M
Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes
(Anwendungsvorschrift zu § 14 DSG-EKD)

( 1 ) Im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs obliegt dem Oberkirchenrat die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Landeskirche, ihren Kirchenkreisen, Propsteien und Kirchgemeinden sowie ihrer Werke und Einrichtungen.
( 2 ) Für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes in den Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die das kirchliche Datenschutzrecht gilt, sind die durch Kirchengesetz, Satzung, Vereinbarung oder Stiftungsurkunde bestimmten Aufsichtsorgane oder Vertretungsorgane zuständig.
( 3 ) Das Diakonische Werk der Landeskirche nimmt gegenüber den ihm angeschlossenen Werken und Einrichtungen, für die das kirchliche Datenschutzrecht gilt, die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz wahr. Das Diakonische Werk hat den Oberkirchenrat über wichtige Vorgänge zu informieren. Der Oberkirchenrat ist befugt, beim Diakonischen Werk Auskünfte einzuholen, soweit diese die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes betreffen.
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§ 18 M
Bestellung, Abberufung und Arbeitsweise der Datenschutzbeauftragen
(Anwendungsvorschrift zu § 18 DSG-EKD)

( 1 ) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs werden je ein Beauftragter für den Datenschutz und je ein ständiger Vertreter sowohl für den Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Datenschutzbeauftragter der Diakonie) als auch für den sonstigen Bereich (Landeskirchlicher Datenschutzbeauftragter) bestellt, die den im Kirchengesetz über den Datenschutz beschriebenen Auftrag jeweils für ihr Aufgabengebiet wahrnehmen.
( 2 ) Der Landeskirchliche Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte der Diakonie sowie die jeweiligen ständigen Vertreter werden von der Kirchenleitung gemäß den Vorschriften des Leitungsgesetzes berufen und abberufen. Der Oberkirchenrat hat dabei das Vorschlagsrecht des Diakonischen Rates für die Beauftragten der Diakonie zu beachten.
( 3 ) Die Amtszeit der Datenschutzbeauftragten und ihrer ständigen Vertreter beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Berufung. Eine Wiederberufung für weitere Amtszeiten ist zulässig.
( 4 ) Ein Datenschutzbeauftragter ist abzuberufen, wenn Gründe vorliegen, aus denen ein Mitglied des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sein Amt verliert oder nicht mehr ausüben kann. Weiter können sie abberufen werden, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken der Datenschutzbeauftragten nicht mehr gewährleistet ist. Scheidet ein Datenschutzbeauftragter oder ein ständiger Vertreter während seiner Amtsdauer aus, wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des Vorgängers berufen.
( 5 ) Die Berufung, der Dienstsitz sowie eine Abberufung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
( 6 ) Der Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbeauftragten beurteilt sich nach dem Rechtsträger, bei dem die personenbezogenen Daten verarbeitet oder verwaltet werden, unbeschadet dessen Rechtsform.
( 7 ) Der Landeskirchliche Datenschutzbeauftragte und dessen ständiger Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des Oberkirchenrates und der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberkirchenrates. Der Datenschutzbeauftragte der Diakonie und dessen ständiger Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des Oberkirchenrates und der Dienstaufsicht des Landespastors für Diakonie. Hiervon unberührt bleibt, dass die Datenschutzbeauftragten in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht unterworfen sind.
( 8 ) Soweit für die Datenschutzbeauftragten weitere Hilfskräfte tätig werden, ist bei einer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz der zuständige Datenschutzbeauftragte Dienstvorgesetzter mit Weisungsbefugnis für diese Hilfskräfte.
( 9 ) Die Datenschutzbeauftragten sind bei ihrer Aufgabenerfüllung gleichberechtigt. Sie sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten.
( 10 ) Eine Zusammenarbeit der Datenschutzbeauftragten mit staatlichen, kommunalen oder sonstigen Beauftragten für den Datenschutz hat im Benehmen mit dem jeweils anderen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen. Bei Fragen, die den Gesamtbereich des kirchlichen Datenschutzes betreffen, stimmen sich die Datenschutzbeauftragten vor einer Stellungnahme gegenüber staatlichen und kirchlichen Stellen ab.
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§ 19 M
Berichtspflicht der Datenschutzbeauftragen und Unterstützung der Datenschutzbeauftragten durch aufsichtführende Stellen
(Anwendungsvorschrift zu § 19 DSG-EKD)

( 1 ) Die Berichte der Datenschutzbeauftragen sind der Landessynode zugänglich zu machen. Es findet eine Aussprache statt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat und das Diakonische Werk haben die Datenschutzbeauftragten auf Verlangen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
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§ 20 M
Beanstandungsrecht der Datenschutzbeauftragten
(Anwendungsvorschrift zu § 20 DSG-EKD)

Beanstandungen der Datenschutzbeauftragten gemäß § 20 Datenschutzgesetz erfolgen gegenüber dem Leitungsorgan der betroffenen Dienststelle oder Einrichtung unter Benachrichtigung der für diese Dienststelle oder Einrichtung Aufsicht führenden Stelle.
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§ 27 M
Ergänzende Bestimmungen
(Anwendungsvorschrift zu § 27 DSG-EKD)

( 1 ) Personen- und Funktionsbezeichnungen nach diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
( 2 ) Ausführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung, Durchführungsbestimmungen der Oberkirchenrat.
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§ 28 M
Inkrafttreten
(Anwendungsvorschrift zu § 28 DSG-EKD)

( 1 ) Die Anwendungsvorschriften dieses Kirchengesetzes treten am 1. Mai 1997 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 4. November 1990 über den Datenschutz in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1991 S. 10) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung des Datenschutzrechts vom 6. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 2) mit Ablauf des 2. Januar 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Das genannte Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 505) ist mit Wirkung für alle Gliedkirchen am 1. Januar 1994 in Kraft getreten gemäß Artikel 10a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung; eine gesonderte Zustimmung durch die Landessynode der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs war nicht erforderlich.